Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung : Pauschalversteuerung muss rechtzeitig erfolgen
Arbeitgeber können bestimmte Bezüge wie zum Beispiel Mahlzeiten oder Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Pauschalversteuerung hat in diesem Zusammenhang eine wichtige Relevanz in der betrieblichen Praxis.
Das Bundessozialgericht hat mit einem aktuellen Urteil die bisherige Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bei nachträglich durchgeführten Pauschalversteuerungen bestätigt.
Beitragsfreiheit bei tatsächlich durchgeführter Pauschalversteuerung
In der Sozialversicherung sind pauschal versteuerte Entgeltbestandteile analog zur steuerlichen Regelung beitragsfrei (§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)). Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung auch tatsächlich für den jeweiligen Abrechnungszeitraum durchgeführt hat. Nur die Option der Pauschalversteuerung der entsprechenden Entgeltbestandteile ist für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nicht ausreichend.
Korrekturmöglichkeit bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung
Bereits 2016 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgelegt, dass die beitragsrechtliche Behandlung mit Blick auf die erforderliche tatsächliche Pauschalversteuerung noch so lange korrigiert werden kann, bis die Lohnsteuerbescheinigung für das jeweilige Jahr an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Die Lohnsteuerbescheinigung muss spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres abgegeben werden.
Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.04.2016 Tagesordnungspunkt 5 |
Bundessozialgericht bestätigt die Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen
Das Bundessozialgericht hat die Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem aktuellen Urteil vom 23.04.2024 (Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R) bestätigt. Nach dem Urteil sind Entgeltbestandteile beitragspflichtig in der Sozialversicherung, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.
In dem Gerichtsurteil ging es um ein Unternehmen, das ein Firmenjubiläum gefeiert hatte. Erst im März des Folgejahres zahlte es für September auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.
Das Bundessozialgericht hat diese Nachforderung aus der Betriebsprüfung als rechtmäßig anerkannt. Die gesetzlichen Vorschriften sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts dahingehend auszulegen, dass es entscheidend darauf ankommt, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt.
Das war im verhandelten Sachverhalt nicht der Fall. Sonst hätte die Pauschalbesteuerung im September erfolgen müssen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst im März des Folgejahres vorgenommen und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr (Ende Februar des Folgejahres) übermittelt werden muss.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass es an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts ändert, wenn im Steuerrecht anders verfahren werden kann.