Auswirkungen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes : Wegfall der Rechtskreistrennung zum 01.01.2025
In der Sozialversicherung gelten in den alten und den neuen Bundesländern noch unterschiedliche Rahmenbedingungen. Seit der Wiedervereinigung unterscheiden sich die Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in West- und Ostdeutschland genauso wie die Umrechnungsfaktoren und Rentenwerte für die Berechnung gesetzlicher Renten. Damit ist ab 2025 Schluss.
Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung wurde 2017 beschlossen, dass die Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bundesländern aufgehoben werden. Seither werden die Rechengrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Jahr für Jahr schrittweise angeglichen.
Zum 01.01.2025 ist diese Angleichung abgeschlossen. Es gelten dann bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die gesetzlichen Renten in West- und Ostdeutschland sind bereits zum 01.07.2024 erstmals in einheitlicher Höhe auf Basis bundeseinheitlicher Rechengrößen in der Rentenversicherung angepasst worden.
Auswirkungen auf die betriebliche Praxis
Die Rechtskreistrennung nach „West“ und „Ost“ ist in der betrieblichen Praxis von Arbeitgebern aktuell im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) und im Beitragsnachweisverfahren vorzunehmen. Sie ist wichtig, damit in der Rentenversicherung die richtigen Berechnungen für die spätere gesetzliche Rente der betroffenen Arbeitnehmer vorgenommen werden können. Die Kennzeichnung mit „West“ oder „Ost“ richtet sich danach, ob die jeweilige Beschäftigung in den alten oder in den neuen Bundesländern ausgeübt wird.
Aufgrund der ab 01.01.2025 bundeseinheitlichen Rechengrößen in den alten und den neuen Bundesländern ergeben sich Änderungen für die Arbeitgeber im DEÜV-Meldeverfahren und im Beitragsnachweisverfahren. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben konkrete Festlegungen für die betriebliche Praxis getroffen.
DEÜV-Meldeverfahren und Beitragsnachweisverfahren betroffen
DEÜV-Meldeverfahren:
- Für Meldezeiträume ab dem 01.01.2025 ist von Arbeitgebern in den DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben. Im entsprechenden Feld „KENNZ-RECHTSKREIS“ im DEÜVMeldeverfahren wird die Grundstellung ausgewählt. Das betrifft sowohl Anmeldungen als auch Entgeltmeldungen.
- Für Meldezeiträume bis 31.12.2024 ist in den DEÜV-Meldungen wie bisher der jeweils zutreffende Rechtskreis „West“ oder „Ost“ anzugeben. Das gilt auch für Stornierungsmeldungen und für nach dem 01.01.2025 abgegebene Meldungen.
- Die DEÜV-Jahresmeldungen für das Jahr 2024, die bis zum 17.02.2025 abgegeben werden, sind noch mit dem zutreffenden Rechtskreis „West“ oder „Ost“ zu erstellen.
- Allein aus Anlass der Aufgabe der Rechtskreistrennung im DEÜV-Meldeverfahren sind keine Ab- und Anmeldungen zum 01.01.2025 durch die Arbeitgeber erforderlich.
Beispiel:
Ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist für einen in Dresden ansässigen Arbeitgeber tätig. Die Beschäftigung endet
a) zum 31.12.2024
b) zum 31.01.2025
Beurteilung:
a) Die DEÜV-Abmeldung zum 31.12.2024 ist mit dem Rechtskreis „Ost“ zu erstellen.
b) Die DEÜV-Abmeldung zum 31.01.2025 ist ohne Kennzeichnung des Rechtskreises zu erstellen. Die Jahresmeldung für 2024 wird mit dem Rechtskreis „Ost“ abgegeben.
Weiterführende Informationen |
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Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 13.03.2024, Tagesordnungspunkt 5 |
Beitragsnachweisverfahren
Im Beitragsnachweisverfahren ist die Rechtskreistrennung über den 01.01.2025 hinaus weiterhin erforderlich.
Gesamtsozialversicherungsbeiträge für in den alten Bundesländern ausgeübte Beschäftigungen werden im Beitragsnachweis auch ab Januar 2025 weiterhin mit „West“ gekennzeichnet, in den neuen Bundesländern ausgeübte Beschäftigungen mit „Ost“.
Hintergrund für die weiterhin erforderliche Rechtskreistrennung trotz der ab 2025 bundeseinheitlichen Rechengrößen ist, dass die Deutsche Rentenversicherung die Trennung für die Ermittlung des Bundeszuschusses bis Ende des Jahres 2025 benötigt. Zudem sind weiterhin verschiedene Finanzstatistiken der Rentenversicherung getrennt für die alten und die neuen Bundesländer zu erstellen.
Weiterführende Informationen |
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Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 24.04.2024, Tagesordnungspunkt 1 |