Alternative zum Urlaubsgeld : Erholungsbeihilfen
Mit der Gewährung einer Erholungsbeihilfe können Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern viel Freude bereiten. Wir verraten Ihnen, wie diese steuerbegünstigt gezahlt werden können.
Erholungsbeihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Beihilfen können allerdings auch steuerfrei sein, wenn nach ärztlicher Bescheinigung erholungsbedürftige Arbeitnehmer ohne die Unterstützung durch den Arbeitgeber keine Erholungsreise durchführen könnten.
Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erhoben werden, wenn die Erholungsbeihilfen eines Jahres 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten oder Lebenspartner und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen. Diese Grenzen gelten je Arbeitnehmer und Jahr und nicht je Maßnahme.
Anlässlich einer Pauschalversteuerung werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Beitragspflicht besteht nur, wenn die Erholungsbeihilfen von Ihnen individuell versteuert werden würden.
Auf den Nachweis kommt es nicht an
Wird die Erholungsbeihilfe an den Arbeitnehmer ausgezahlt, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird. Es reicht, wenn die Beihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt wird.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer Ihres Betriebes ist verheiratet. Das Ehepaar hat zwei minderjährige Kinder. Sie als Arbeitgeber könnten hier jährlich eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 364 Euro (= Arbeitnehmer: 156 Euro, Ehegatte: 104 Euro und die minderjährigen Kinder 104 Euro, also 2 × 52 Euro) zahlen.
Lösung
Wenn Sie als Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernehmen, wird der Mitarbeiter nicht individuell besteuert. Anlässlich der Pauschalbesteuerung fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Gut zu wissen: Ob der Urlaub zu Hause verbracht oder eine Urlaubsreise unternommen wird, spielt keine Rolle. Auf die Höhe bzw. den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten kommt es nicht an.
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme ist anzunehmen, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung beendet bzw. begonnen oder aber innerhalb dieses Zeitraums eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte
Erholungsmaßnahme (z. B. Buchung eines Erholungsurlaubs) nachgewiesen wird. In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusammenhang besteht, kann von einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers über die zweckgebundene Verwendung der Erholungsbeihilfe abgesehen werden. Leidet Ihr Mitarbeiter an einer Berufskrankheit, etwa an einer Staublunge, so können Sie ihm ebenfalls eine Erholungsbeihilfe gewähren.
Tipp
Die Erholungsbeihilfe bleibt nur dann steuer- und beitragsfreier Lohn, wenn diese direkt von Ihnen an die Reha-Einrichtung oder das Kurhotel überwiesen wird. Erfolgt die Überweisung zunächst an den Mitarbeiter, so werden Steuern und Beiträge fällig. Steuer- und beitragsfreie Beihilfen können Sie aber auch dem Ehegatten oder den Kindern Ihres Mitarbeiters gewähren. Bei Kindern ist durch einen Arzt festzustellen, dass eine Krankheit vorliegt. Die Erholungsbedürftigkeit allein reicht nicht aus. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitnehmer die Mittel für die Behandlung des Kindes nicht selbst aufbringen kann.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist