Im Blick: Lohnsteuerrecht
Arbeitslohnspenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
BMF-Schreiben vom 07.06.2022 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :017
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
a) zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG),
bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Unter den Begriff des Unternehmens fallen auch mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 Aktiengesetz (AktG).
Als Verzicht gilt auch der teilweise Lohnverzicht eines Beamten, Richters, Soldaten oder Tarifbeschäftigten auf den gesetzlich oder tarifvertraglich zustehenden Arbeitslohn im Sinne des vorstehenden Absatzes, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung [LStDV]). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben.
Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
BMF-Schreiben vom 27.06.2022 – IV B 8 – S 2301/13/10002
Wird eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG i. d. F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (vormals Erstattung analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) zu stellen, soweit für die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht bereits eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. Satz 7 EStG beantragt worden ist oder es sich um eine Pflichtveranlagung handelt.
Der Erstattungsanspruch ist dabei gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.10.2009 – BStBl 2012 II S. 493). Gegebenenfalls sind für den Erstattungsantrag besondere formelle Anforderungen (z B. Fristen), die in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt sind, zu beachten (siehe auch BMF-Schreiben vom 25.06.2012 – BStBl I S. 692).
Genauso ist zu verfahren, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, obwohl weder eine unbeschränkte noch eine beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Inland bestanden hat.
Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31.12.2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2020 zufließen. Für alle übrigen Fälle gilt der bisherige H 41c.1 „Erstattungsantrag“ der Lohnsteuer-Hinweise (Erstattung analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) fort.
Geänderte elektronische Lohnsteuerbescheinigung veröffentlicht
BMF-Schreiben vom 15.07.2022 – IV C 5 – S 2533/19/10030 :003
Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde mit BMF-Schreiben von 15.07.2022 das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung vom 18.08.2021 – IV C 5 – S 2533/19/10030 :003; DOK: 2021/0895307 (Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I 2021) Seite 1079) – wird gleichzeitig aufgehoben.
Entsprechend dem geänderten Muster ist eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben (§ 117 Abs. 4 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes). Weitere Änderungen haben sich nicht ergeben. Der Ausdruck hat das Format DIN A4.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.
Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 09.09.2019 (Bundessteuerblatt Teil I [BStBl I] Seite 911) zu beachten.
Geänderte Lohnsteuer-Anmeldung veröffentlicht
BMF-Schreiben vom 18.07.2022 – IV C 5 – S 2533719710026 :002
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d EStG bestimmt worden und mit BMF-Schreiben vom 18.07.2022 bekannt gemacht.
Die Ausführungen zur Gestaltung der Vordrucke in der Bekanntmachung vom 11.08.2021 gelten weiter.
Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.2022 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I Seite 749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen
- August 2022,
- 3. Quartal 2022 und
- in der Jahresanmeldung 2022 gilt.
Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben. Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.
DBA-Abkommen zwischen Deutschland und der Schweizer Eidgenossenschaft
BMF-Schreiben vom 26.07.2022 – IV B 2 – S 1301-CHE/21/10019 :016
Vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmende ihre Tätigkeit zunehmend auch an ihrem Wohnsitz ausüben möchten, haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15a Abs. 2 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 11.08.1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27.10.2010 (BGBl 2011 II S. 1092), gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 DBA-Schweiz, vereinbart:
Es besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Abs. 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Abs. 2 Satz 2 DBA.
Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung: 20.07.2022).
Es werden Fragen beantwortet u. a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
In der ersten Aktualisierung der FAQs nimmt das BMF auch Stellung zur Frage der Pfändbarkeit der EPP. Das BMF führt aus, dass die EPP von einer Lohnpfändung nicht umfasst ist, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.
Weitere Details zur Anspruchsberechtigung und zu Fragen der Auszahlung durch den Arbeitgeber in Verbindung mit dem Entstehungszeitpunkt 01.09.2022 werden umfangreich dargestellt.
Sie finden die FAQs auf der Internetseite des BMF unter der Rubrik Service, FAQ/ Glossar und weiter unter FAQ.
Markus Stier