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A1-Verfahren bei Entsendung:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, verbeamtete Personen und Selbstständige müssen regelmäßig eine A1-Bescheinigung vorweisen können, auch wenn sie vorübergehend grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind. Gerade bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Ausland müssen besondere Regelungen in der Sozialversicherung beachtet werden.
Entfernungspauschale:
Angesichts der weiter gestiegenen Energiekosten wurde die eigentlich erst 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler um weitere 3 Cent rückwirkend auf den Jahresbeginn 2022 vorgezogen. Das ergibt sich aus dem Steuerentlastungsgesetz 2022. Es gilt für die Jahre 2022 bis 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 38 Cent. Arbeitgeberzuschüsse für die Pkw-Nutzung können bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 Prozent Pauschalsteuer versteuert werden. Die Pauschalierung ist auch bei der Dienstwagengestellung möglich.
Erste Tätigkeitsstätte:
Ob eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt bzw. wo sich diese befindet, hat Auswirkungen auf den Abzug bestimmter Werbungskosten wie etwa Reisekosten oder Entfernungspauschale, aber auch auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn für diese Fahrten ein Dienstwagen zur Verfügung steht. Die arbeitsrechtliche Zuordnung hat dabei Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen. Die Wahl kann daher entscheidend sein.
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