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Aktivrente ab 2026: Bundesrat fordert Nachbesserungen

Die Aktivrente ab 2026 soll ältere Beschäftigte durch einen monatlichen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro motivieren, länger im Erwerbsleben zu bleiben. Der Bundesrat fordert jedoch umfangreiche Nachbesserungen, insbesondere zur steuerlichen Behandlung, zum Beginn der Steuerfreiheit und zu den finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen.

AllgemeinSozialversicherung
Lesezeit 3 Min.
Landstraße mit der Aufschrift „Rente“ und einem weißen Pfeil Richtung Sonnenuntergang, symbolisch für den Weg zur Aktivrente ab 2026.
Foto: © stock.adobe.com/Marco2811

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Einführung der Aktivrente ab dem 01.01.2026 auf den Weg gebracht. Ziel ist es, ältere Beschäftigte durch steuerliche Entlastungen zu motivieren, über die Regelaltersgrenze hinaus im Erwerbsleben zu bleiben. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und eines anhaltenden Fachkräftemangels soll der Erhalt von Erfahrung und Wissen in den Betrieben gefördert werden. Der Bundesrat hat den Entwurf geprüft und zahlreiche Anmerkungen und Änderungsvorschläge eingebracht, die das Gesetzgebungsverfahren maßgeblich beeinflussen könnten.

Steuerfreibetrag von 2.000 Euro als Kern der Aktivrente ab 2026

Kern des Gesetzentwurfs ist ein monatlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 Euro, der auf Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt wird. Dieser Freibetrag soll im neuen § 3 Nummer 21 EStG verankert werden. Die Steuervergünstigung gilt ausschließlich für laufende Lohnzahlungen aus aktiver Beschäftigung. Andere Einkünfte wie Betriebsrenten, Ruhegelder oder Abfindungen sind davon ausgenommen. Ebenso sind Minijobber, Selbstständige und Vermieterinnen und Vermieter nicht begünstigt.

Monatliche Anwendung des Freibetrags im Lohnsteuerabzug

Der Steuerfreibetrag wird vom Arbeitgeber monatlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Eine Übertragung nicht genutzter Beträge auf Folgemonate ist nicht möglich. Überschreiten die Bruttobezüge eines Monats die Grenze von 2.000 Euro, ist der darüber hinausgehende Teil steuerpflichtig. Damit der Freibetrag nicht doppelt berücksichtigt wird, ist insbesondere bei Steuerklasse VI eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers erforderlich. Diese muss dokumentiert und der Lohnsteuerbescheinigung beigefügt werden.

Sozialversicherungsbeiträge bleiben trotz Aktivrente unverändert

Sozialversicherungsrechtlich bleibt alles beim Alten: Rentnerinnen und Rentner zahlen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber tragen wie bisher die vollständigen Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf die steuerfreie Aktivrente gelten nicht als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Keine Anwendung des Progressionsvorbehalts: Kritik des Bundesrats

Ein wesentlicher Aspekt des Entwurfs ist, dass die steuerfreien Einkünfte nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dadurch erhöht sich der persönliche Steuersatz für die übrigen Einkünfte nicht. Der Bundesrat sieht hierin einen Bruch mit dem Prinzip der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Nach Auffassung mehrerer Ausschüsse sollten auch steuerfreie Einkünfte wie bei Lohnersatzleistungen den Steuersatz beeinflussen. Deshalb fordern sie, die Aktivrente in den Anwendungsbereich des § 32b EStG aufzunehmen.

Bundesrat fordert späteren Beginn der Steuerbefreiung

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den Beginn der Steuerfreiheit. Nach aktueller Fassung wäre es möglich, bereits im Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze steuerfrei zu verdienen, auch wenn das Arbeitsverhältnis im selben Monat endet. Der Bundesrat schlägt daher vor, die Steuerbefreiung erst ab dem Folgemonat zu gewähren.

Werbungskosten nur über dem Freibetrag: Vorschlag zur Verwaltungsvereinfachung

Zudem regt der Bundesrat an, Werbungskosten nur insoweit zum Abzug zuzulassen, wie sie den monatlichen Freibetrag übersteigen. Dies würde die Regelungen des § 3c EStG in diesem Zusammenhang ergänzen. Ziel ist eine Verwaltungsvereinfachung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie eine Reduktion des Prüfaufwands in der Finanzverwaltung.

Hohe finanzielle Belastungen für Länder und Kommunen erwartet

Insgesamt sieht der Bundesrat erhebliche finanzielle Auswirkungen auf Länder und Kommunen. Die erwarteten Steuermindereinnahmen belaufen sich bis 2030 auf rund 1,9 Milliarden Euro für die Länder und etwa 700 Millionen Euro für die kommunale Ebene. Vor diesem Hintergrund wird eine stärkere Beteiligung des Bundes an den Ausgleichszahlungen gefordert.

Selbstständige sollen in die Aktivrente einbezogen werden

Ein weiterer Vorschlag betrifft die Erweiterung des Anwendungsbereichs: Auch gesetzlich versicherte Selbstständige sollen vom Freibetrag profitieren können. Diese Gruppe ist häufig gezwungen, auch im Rentenalter weiterzuarbeiten. Der Ausschluss dieser Erwerbstätigen widerspreche den arbeitsmarktpolitischen Zielen, so die Begründung des Bundesrats.

Evaluation der Aktivrente bis 2029 zur Erfolgskontrolle gefordert

Schließlich fordert der Bundesrat eine gesetzlich festgelegte Evaluation bis Ende 2029. Die Wirksamkeit des Steueranreizes soll dabei differenziert nach Branchen, Geschlecht, Qualifikation und Region analysiert werden, um Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen.

Neue Herausforderungen für Arbeitgeber und Lohnabrechnung

Für die Praxis in der Entgeltabrechnung bedeutet der Entwurf – so wie er jetzt vorliegt – neue Anforderungen an die Steuerverarbeitung, zusätzliche Dokumentationspflichten und eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung. Arbeitgeber und Lohnbüros sollten die Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren eng begleiten, um die Umsetzung rechtzeitig vorbereiten zu können.

 

 

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