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Aktivrentengesetz ab 2026

Nach längeren Diskussionen hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für eine Aktivrente beschlossen. Ziel des Vorhabens ist es, finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter zu schaffen und damit ältere Beschäftigte länger im Beruf zu halten. Dadurch soll nicht nur die Produktivität steigen, sondern auch dem zunehmenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und soll zum 01.01.2026 in Kraft treten.

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Ein Schild im Sonnenschein, der eine Pfeil zeigt in Richtung Altersrente, der andere in Richtung Aktivrente.
Foto: ©stock.adobe.com/Corri Seizinger

Kern des Gesetzes ist die steuerliche Förderung der Weiterarbeit im Rentenalter. Im neu eingefügten § 3 Nr. 21 EStG wird eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von bis zu 2.000 Euro monatlich vorgesehen. Die Begünstigung betrifft ausschließlich Einkünfte aus einem klassischen Arbeitsverhältnis und erfasst somit nur steuerpflichtigen Arbeitslohn. Anspruchsberechtigt sind Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI erreicht haben und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Dabei ist unerheblich, ob die Rente tatsächlich bezogen oder der Renteneintritt aufgeschoben wurde. Eine Prüfung des Rentenbezugs durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich.

Der Freibetrag von 2.000 Euro gilt monatlich. Wird in einem Monat mehr verdient, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Eine Hochrechnung auf einen Jahresbetrag ist nicht vorgesehen. Liegen die Voraussetzungen in einem Monat nicht vor, entfällt die Begünstigung für diesen Zeitraum. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Ausgenommen sind unter anderem Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder, Betriebsrenten, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sowie Abfindungen und Nachzahlungen für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente nicht erfüllt waren. Auch Zahlungen für Tätigkeiten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht wurden, sind nicht begünstigt, selbst wenn sie später zufließen.

Die Steuerfreistellung erfolgt direkt durch den Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs. Der Bruttolohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2.000 Euro gekürzt, und nur der verbleibende Betrag unterliegt der Besteuerung. Zur Kontrolle einer Mehrfachanwendung ist auf der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b EStG die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr auszuweisen. Beim Lohnsteuerabzug in Steuerklasse VI darf der Freibetrag nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis angewendet wird. Diese Erklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und dient dem Arbeitgeber als Nachweis, wodurch er zugleich enthaftet wird.

Die Steuerfreiheit gilt ausschließlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Personen mit Einkünften aus Vermietung oder Kapitalvermögen fallen nicht unter die Regelung. Ebenso ausgeschlossen sind aktive Beamtinnen und Beamte, Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sowie Minijobber.

Die Sozialversicherungspflicht bleibt unberührt. Weiterbeschäftigte Rentnerinnen und Rentner zahlen weiterhin Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, während der Arbeitgeber die entsprechenden Arbeitgeberanteile sowie die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu tragen hat.

Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen somit nicht den Steuersatz bei der Einkommensteuerveranlagung für andere steuerpflichtige Einkünfte, insbesondere die Rentenzahlung. Nur die auf steuerpflichtige Einkünfte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben abziehbar. Beiträge, die auf die steuerfreie Aktivrente entfallen, bleiben unberücksichtigt.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die steuerfrei gezahlte Aktivrente in der Jahreslohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Diese Bescheinigung darf nicht gemeinsam mit anderen Entgeltersatzleistungen erfolgen, da diese weiterhin dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind separat zu bescheinigen, weil sie steuerlich nicht abzugsfähig sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Lohnsteuerbescheinigung für 2026 erneut angepasst und um zusätzliche Felder erweitert wird.

 

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