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Altersrentner einfacher befristet beschäftigen

Bislang war eine sachgrundlose Befristung nach Eintritt in den Ruhestand nicht möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Grund dafür war das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot. Dieses soll zum 01.01.2026 nun aufgehoben werden.

HRRecruiting
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Älterer Mann arbeitet auch noch als Rentner weiter im Büro
©stock.adobe.com/forenna

Vor dem Hintergrund des zunehmenden Fachkräftemangels gewinnt die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern, die bereits eine Altersrente beziehen, für viele Unternehmen weiter an Bedeutung. Die Planungen zur Aktivrente sollen gerade diese Art der Beschäftigung steuerlich begünstigen.

Um Betrieben mehr Flexibilität bei der Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern zu ermöglichen, hat der Deutsche Bundestag Anfang August das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten beschlossen. Das Gesetz enthält neue Regelungen, die eine befristete Weiterbeschäftigung von Altersrentnern deutlich erleichtern sollen.

Vorbeschäftigungsverbot soll ausgetauscht werden

Bislang war eine sachgrundlose Befristung nach Eintritt in den Ruhestand nicht möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Grund dafür war das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot. Dieses stellte in der betrieblichen Praxis häufig ein erhebliches Hindernis dar, um ältere Arbeitnehmer nach Renteneintritt flexibel wieder einstellen zu können.

Zum 01.01.2026 soll das Vorbeschäftigungsverbot aufgehoben werden. Damit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Regelrentenalter erreicht haben, künftig ohne sachlichen Grund befristet weiterbeschäftigt werden. Die Neuregelung eröffnet Unternehmen damit eine größere Gestaltungsmöglichkeit, um erfahrene Fachkräfte auch nach Eintritt in den Ruhestand zeitlich befristet einzusetzen.

Sachgrundlose Befristungen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Arbeitnehmer muss seine individuelle Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Der einzelne befristete Arbeitsvertrag darf eine Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

Die neue Acht-Jahres-Grenze

Innerhalb dieser zwei Jahre sind höchstens drei Verlängerungen des Arbeitsvertrags zulässig. Die Höchstdauer aller sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber beträgt acht Jahre. Dabei erfolgt die Betrachtung arbeitgeberbezogen, nicht tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen.

Insgesamt dürfen innerhalb dieser acht Jahre maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen werden. Die neue Acht-Jahres-Grenze kann also nicht durch einen einzigen Vertrag erreicht werden. Möglich ist jedoch der mehrfache Abschluss von Zweijahresverträgen innerhalb dieses Zeitraums.

Beispiel

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erreicht im Dezember 2025 seine Regelaltersgrenze und bezieht ab diesem Zeitpunkt eine Altersrente. Im März 2026 wird er von seinem bisherigen Arbeitgeber erneut eingestellt. Das Arbeitsverhältnis wird sachgrundlos befristet bis März 2028 geschlossen.

Beurteilung: Nach der neuen Rechtslage ist diese Beschäftigung arbeitsrechtlich zulässig. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer im Rahmen der neuen Regelung bis maximal März 2034 befristet beschäftigen. Innerhalb dieses Zeitraums sind bis zu zwölf sachgrundlos befristete Verträge möglich.

Unverändert bleibt daneben die Möglichkeit zur Hinausschiebung des Beendigungszeitpunkts eines Arbeitsverhältnisses nach § 41 SGB VI. Diese Regelung ist vor allem dann von Bedeutung, wenn das Arbeitsverhältnis mit Beginn des Rentenbezugs nicht beendet, sondern unmittelbar befristet fortgesetzt werden soll.

Durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann das Ende des Arbeitsverhältnisses mehrfach hinausgeschoben werden. Dadurch lassen sich bestehende Arbeitsverhältnisse rechtssicher verlängern, ohne dass eine neue Befristung erforderlich ist.

 

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