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Altersteilzeit – Ermittlung der monatlichen Grenze für die steuerfreie Aufstockung

Wir haben mehrere Beschäftigte in der Altersteilzeit (ATZ) im Blockmodell. In Monaten mit Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung, Prämien) soll eigentlich das Abrechnungssystem prüfen, ob das ATZ-Netto zuzüglich der steuerfreien Aufstockung höher ist als das fiktive Vollzeit-Netto. Das System liefert in diesen Monaten lediglich einen Hinweistext, ohne den steuerpflichtigen Anteil der Aufstockung automatisch zu ermitteln. Betroffen sind vor allem Beschäftigte mit hohem Aufstockungsprozentsatz, niedriger Entgeltgruppe und geringem Arbeitszeitfaktor.

Lesezeit 1 Min.
Altersteilzeit steht gefettet in einem Text
Foto: ©AdobeStock/kwarner

Frage:

Welche rechtlichen Vorgaben gelten bei der Ermittlung der monatlichen Grenze für die steuerfreie Aufstockung, insbesondere unter Berücksichtigung des im Hinweis genannten Jahresnettos? Wie kann diese Berechnung in der Praxis umgesetzt werden, wenn das Abrechnungssystem keine automatische Ermittlung ermöglicht?

 

Antworten:

Gesetzliche Grundlage ist § 3 Nr. 28 EStG: Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Altersteilzeitarbeitslohn 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts nicht übersteigen. R 3.28 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) sagt, dass bei Monaten mit laufenden Bezügen monatlich zu vergleichen ist, bei Monaten mit sonstigen Bezügen (Einmalzahlungen) muss der Vergleich auf Jahresbasis erfolgen.

Hinweis aus der Praxis

Es kann gut möglich sein, dass kein gängiges Abrechnungssystem beide erforderlichen Vergleichsrechnungen – die monatliche und die jährliche Fiktivabrechnung – vollständig und automatisiert abbildet. Aus der Praxis sind Fälle bekannt, in denen die Jahresberechnung mit Einmalzahlungen eine zusätzliche Fiktivabrechnung neben der normalen Monatsabrechnung erfordert.

Fachlich korrekt wäre es, die Berechnungen für Monats- und Jahresvergleich parallel vorzunehmen, einschließlich der anteiligen Berücksichtigung von Einmalzahlungen und aller steuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Parameter. In der Realität erfordert dies häufig manuelle Zusatzberechnungen außerhalb des Abrechnungssystems, z. B. in Tabellenkalkulationsprogrammen. Der Aufwand steht in vielen Unternehmen in keinem Verhältnis zur geringen Zahl der tatsächlich betroffenen Fälle.

In seltenen Konstellationen mit sehr hohen Aufstockungen wird in der Praxis teilweise entschieden, die detaillierte Berechnung erst im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vorzunehmen. Werden im Zuge einer Prüfung steuerpflichtige Überhänge festgestellt, übernimmt der Arbeitgeber in solchen Fällen die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge. Die Problematik tritt insbesondere auf, wenn Aufstockungsprozentsätze über 100 Prozent vereinbart werden oder moderne ATZ-Modelle vom klassischen Netto-Vergleich abweichen.

Praxis-Tipp

  • Die Dokumentation der Vorgehensweise und der Systemgrenzen ist entscheidend.
  • Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt oder der Betriebsprüfung.
  • Kritische Einzelfälle sollten gesondert behandelt und nachvollziehbar berechnet werden.

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg

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