Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für längeres Arbeiten und mehr Stunden
Das Arbeitsmarktstärkungsgesetz fördert längeres Arbeiten und mehr Arbeitsstunden durch steuerliche Anreize wie Freibeträge für Rentner, steuerfreie Überstundenzuschläge und eine Prämie bei Arbeitszeitaufstockung. Arbeitgeber müssen dabei neue Dokumentations- und Nachweispflichten beachten.
Freibetrag für Beschäftigte über der Regelaltersgrenze
Mit dem Entwurf eines Arbeitsmarktstärkungsgesetzes verfolgt das Bundesfinanzministerium das Ziel, Beschäftigte zu motivieren, länger im Erwerbsleben zu bleiben oder ihre Arbeitszeit aufzustocken. Im Zentrum stehen drei steuerliche Maßnahmen, die gezielt zusätzliche Erwerbsarbeit fördern sollen. Der erste Baustein ist die Einführung eines Freibetrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Künftig sollen bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei bleiben.
Progressionsvorbehalt und Arbeitgeberpflichten beim Freibetrag
Die Einnahmen unterliegen dabei dem Progressionsvorbehalt und bleiben sozialversicherungspflichtig. Für die Entgeltabrechnung bringt das neue Anforderungen mit sich, da der Freibetrag pro Person nur einmal in Anspruch genommen werden darf. Arbeitgeber müssen daher eine schriftliche Erklärung der Beschäftigten einholen, dass dieser Freibetrag nicht in einem weiteren Arbeitsverhältnis genutzt wird – insbesondere relevant bei Steuerklasse VI.
Steuerfreie Überstundenzuschläge für echte Mehrarbeit
Die zweite Maßnahme betrifft Überstundenzuschläge. Zuschläge für tatsächliche Mehrarbeit sollen bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei gezahlt werden können. Dabei gelten dieselben Grundlohnkriterien wie bei den bekannten steuerfreien Zuschlägen nach § 3b EStG. Steuerfreiheit ist allerdings ausgeschlossen, wenn in den zwölf Monaten vor der Auszahlung eine Arbeitszeitreduzierung erfolgt ist. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen die Reduzierung vor dem 01.07.2025 vereinbart wurde. Auch hier ist eine präzise arbeitszeitbezogene Dokumentation erforderlich, um steuerliche Risiken auszuschließen.
Steuerfreie Prämie bei dauerhafter Arbeitszeitaufstockung
Als dritte Säule ist die Einführung einer steuerfreien Prämie bei dauerhafter Arbeitszeitaufstockung geplant. Wer seine vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit um mindestens eine Stunde erhöht und diese neue Regelung für mindestens 24 Monate beibehält, kann eine steuerfreie Aufstockungsprämie von bis zu 225 Euro pro Stunde erhalten. Maximal sind 4.500 Euro begünstigt. Wird die Arbeitszeit vor Ablauf der Zweijahresfrist wieder reduziert, entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend. Voraussetzung für die Begünstigung ist zudem, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Konsequenzen und Ausblick für Arbeitgeber
Alle drei Maßnahmen verfolgen das Ziel, zusätzliche Erwerbsarbeit zu fördern, ohne sozialversicherungsrechtliche Risiken zu schaffen. Für Arbeitgeber ergeben sich durch die neuen Regelungen allerdings auch zusätzliche Prüf-, Dokumentations- und Gestaltungspflichten. In der Abrechnungspraxis werden insbesondere die Abgrenzung echter Mehrarbeit, die Einhaltung der Fristen bei Arbeitszeitaufstockung und die formale Absicherung beim Rentenfreibetrag besondere Aufmerksamkeit erfordern. Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell noch im parlamentarischen Verfahren. Sollte das Gesetz in der geplanten Form in Kraft treten, wird es in vielen Betrieben Anpassungen bei den internen Prozessen der Lohn- und Gehaltsabrechnung geben müssen.