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Beim Kaffee holen unfallversichert : BSG, Urteil vom 24.09.2025 – B 2 U 11/23 R

Beim Kaffeeholen kam eine beim Finanzamt beschäftigte Angestellte zu Fall. Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung?

Sozialversicherung
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Schild weist in einem Flur auf einen frisch gereinigten Boden hin
Foto: ©stock.adobe.com/Wellnhofer Designs

Beim täglichen Gang in den Sozialraum ihres Arbeitgebers, um sich einen Kaffee am dort aufgestellten Automaten zu holen, kam eine beim Finanzamt beschäftigte Angestellte zu Fall. Sie rutschte auf einem frisch gewischten Boden aus und erlitt einen Bruch des dritten Lendenwirbels.

Das Reinigungsunternehmen hatte zwar ein Warnschild aufgestellt, dennoch kam es zum Unfall. Streitpunkt war, ob es sich hierbei um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt.

Während das Sozialgericht einen Arbeitsunfall verneinte, entschied das Landessozialgericht zugunsten der Arbeitnehmerin. Nach seiner Auffassung diente die Handlung dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit und stand damit in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Das Gericht sah die Grenze des Versicherungsschutzes nicht bereits in der Tür zum Sozialraum, sondern wertete den Aufenthalt dort als betriebsbezogen.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, wählte jedoch eine andere Begründung. Nach Auffassung des Gerichts ist das Holen eines Kaffees grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und damit an sich nicht versichert. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch eine besondere Betriebsgefahr verwirklicht. Beschäftigte sind gegen Gefahren geschützt, die aus dem räumlichen und organisatorischen Bereich des Arbeitgebers herrühren, sofern sie sich aus Anlass ihrer Beschäftigung dort aufhalten und einer spezifischen betrieblichen Gefahr ausgesetzt sind.

Genau dies sei hier gegeben. Der Arbeitgeber hatte die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich im Sozialraum vorgesehen und diesen räumlich dem Betrieb zugeordnet. Der Raum gehörte somit zur Risikosphäre des Arbeitgebers, einschließlich der dort vorgenommenen Reinigung. Das Ausrutschen der Arbeitnehmerin auf dem nassen Boden war daher der betrieblichen Gefahrenlage zuzurechnen und stellte nach Auffassung des BSG einen Arbeitsunfall dar.

 

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