Betriebsnummer der Abrechnungsstelle im DaBPV
Im DaBPV-Meldeverfahren ist die Betriebsnummer der Abrechnungsstelle anzugeben, wenn mehrere Abrechnungsstellen existieren. Wird das Feld nicht gefüllt, greift automatisch die Hauptbetriebsnummer – was zu fehlerhaften Meldungen führen kann.

Frage: In unserem Unternehmen sind mehrere Personalbereiche für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zuständig. Im Berichtswesen und in der Teilapplikation DaBPV sind verschiedene Personalbereiche und Teilbereiche hinterlegt. Muss in diesem Fall das Feld „Betriebsnummer der Abrechnungsstelle“ (BBNR_ABRECHNUNG) für jeden Bereich gefüllt werden, um zu verhindern, dass automatisch die Hauptbetriebsnummer verwendet wird? Laut Hinweis unserer Software könnte es sich um ein Pflichtfeld handeln, während andere Hinweise dies nicht eindeutig bestätigen. Können Sie bestätigen, ob die Angabe zwingend erforderlich ist?
Antwort:
Warum die Angabe im Feld „BBNR_ABRECHNUNG“ wichtig ist
Nach den Grundsätzen des DaBPV-Meldeverfahrens zur Anmeldung ist die Abrechnungsstelle im Zuordnungsmerkmal anzugeben. Das Zuordnungsmerkmal setzt sich wie folgt zusammen: Für beitragsabführende Stellen nach § 28a Abs. 13 SGB IV: Absendernummer (ABSN) + Betriebsnummer der Abrechnungsstelle (BBNRAS) + Hauptbetriebsnummer der beitragsabführenden Stelle (BBNR).
Wann das Feld Pflicht ist – gesetzliche Grundlagen
Für Zahlstellen nach § 202 SGB V: Absendernummer (ABSN) + Betriebsnummer der Abrechnungsstelle (BBNRAS) + Zahlstellennummer. Für alle anderen Stellen: Das Feld ist nicht vorhanden. Die Angabe der Betriebsnummer der Abrechnungsstelle ist somit immer dann erforderlich, wenn mehrere Abrechnungsstellen existieren und eine eindeutige Zuordnung zur jeweils beitragsabführenden Stelle notwendig ist. Wird das Feld nicht gefüllt, greift automatisch die Hauptbetriebsnummer, was in komplexen Strukturen mit mehreren Personalbereichen zu fehlerhaften Meldungen führen kann.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Markus Stier