Historienabfrage beim DABPV-Verfahren
Beim DABPV-Verfahren ist eine Historienabfrage nicht grundsätzlich vorgeschrieben. Sie wird jedoch empfohlen, wenn abweichende Daten gemeldet werden oder kein Nachweisverfahren genutzt wurde.

Frage:
Wir haben im Rahmen der Elterneigenschaft das vereinfachte Nachweisverfahren angewendet. Muss bzw. wann muss in diesem Zusammenhang eine Historienabfrage erfolgen?
Beispiel:
- Ist bei Abweichungen zwischen der Rückmeldung der Datenstelle und den bislang in der Entgeltabrechnung berücksichtigten Kindern eine Historienabfrage erforderlich?
- Ist bei einem zum Stichtag 01.07.2025 nicht PV-pflichtigen Mitarbeitenden eine Historienabfrage notwendig, weil er möglicherweise früher versicherungspflichtig war und Kinder zu berücksichtigen gewesen wären?
Antwort:
Eine Historienabfrage ist in diesen Fällen nicht grundsätzlich vorgeschrieben.
Die Sozialversicherungsträger und Krankenkassen empfehlen sie jedoch, wenn abweichende Daten gemeldet werden. In solchen Fällen kann eine Korrektur zugunsten des Beitragspflichtigen erforderlich sein.
Maßgeblich ist der Datenstand ab dem 01.07.2025. Abweichungen zwischen bisherigen Annahmen und den Rückmeldungen der Datenstelle werden nicht rückwirkend geprüft, sondern wirken ausschließlich für Zeiträume ab diesem Stichtag. Eine Überprüfung vor dem 01.07.2025 erfolgt nicht.
Wurde weder ein Nachweis geführt noch das vereinfachte Verfahren angewandt, ist eine Historienabfrage erforderlich. In diesem Fall muss die Anmeldung zum Stichtag 01.07.2023 erfolgen.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Markus Stier