Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Korrekturhinweis zur steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung von Blockmodellen in der Altersteilzeit (Newsletter 08/2025)

Liebe Leserinnen und Leser, vielen Dank für Ihre aufmerksame Rückmeldung zu unserem Beitrag im Newsletter 08/2025 zum Thema „Altersteilzeit im Blockmodell“. Sie haben zu Recht auf einen Punkt hingewiesen, der in unserer ursprünglichen Darstellung nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Wir möchten diesen Aspekt an dieser Stelle klarstellen und die fachliche Einordnung entsprechend ergänzen.

Lesezeit 1 Min.
Symbolbild zur Altersteilzeit Blockmodell steuerfrei: Vertrag über eine Altersteilzeit-Vereinbarung mit Kugelschreiber – Fokus auf rechtliche Rahmenbedingungen.
Foto: © stock.adobe.com/peterfg

Richtige Rechtslage:

Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt voraus, dass die Altersteilzeitvereinbarung den Voraussetzungen des § 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) entspricht. Nach § 2 Abs. 1 AltTZG ist eine Altersteilzeit grundsätzlich nur förderfähig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren vor dem frühestmöglichen Renteneintritt beginnt. Das sogenannte Blockmodell mit einer längeren Gesamtdauer – wie im ursprünglich dargestellten Fall mit fünf Jahren (2,5 Jahre Arbeitsphase und 2,5 Jahre Freistellung) – ist nur dann zulässig, wenn hierfür eine kollektivrechtliche Grundlage vorliegt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AltTZG ist eine über drei Jahre hinausgehende Altersteilzeit nur dann förderfähig (und damit steuer- und beitragsrechtlich begünstigt), wenn sie auf einem Tarifvertrag, einer auf Tarifvertrag beruhenden Betriebsvereinbarung oder einer kirchlichen Regelung beruht. Fehlt eine solche kollektivrechtliche Grundlage, liegt keine steuerfreie Altersteilzeit im Sinne des § 3 Nr. 28 EStG vor. In diesem Fall sind sowohl der Aufstockungsbetrag als auch etwaige zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge als regulärer steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

 

Klarstellung zum ursprünglichen Beitrag:

Im ursprünglichen Beitrag wurde fälschlich der Eindruck erweckt, dass eine Altersteilzeit im Blockmodell über fünf Jahre hinweg unabhängig von einer kollektivrechtlichen Regelung steuerfrei gestellt werden könne. Diese Darstellung war unvollständig. Wir sind bei der Formulierung von der stillschweigenden Annahme ausgegangen, dass ein entsprechender Tarifvertrag oder eine tarifliche Öffnungsklausel im Betrieb Anwendung findet – dies hätten wir jedoch ausdrücklich klarstellen müssen.

 

Fazit:

Die steuer- und beitragsrechtliche Begünstigung von Altersteilzeitmodellen – insbesondere im Blockmodell – ist ausschließlich dann gegeben, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des AltTZG erfüllt sind. Dazu gehört im Fall von mehr als drei Jahren Dauer zwingend eine kollektivrechtliche Grundlage. Nur dann sind Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei.

 

(Der ursprüngliche Beitrag erschien im Newsletter “Die Entgeltabrechnung 8/2025” https://www.lohnundgehalt-magazin.de/artikel/altersteilzeit-steuer-und-beitragsrechtliche-behandlung-von-blockmodellen)