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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025

Ab 1. Juli 2025 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der monatliche Grundfreibetrag steigt für Schuldner ohne Unterhaltspflichten auf 1.555,00 Euro.

Allgemein
Lesezeit 1 Min.
Formulare und Gehaltsabrechnung mit rotem Stempel „Lohnpfändung“ sowie Holzstempel – Symbolbild für Pfändungsfreigrenzen und Zwangsvollstreckung
Foto: © stock.adobe.com/Joachim Lechner

Zum 01.07.2025 traten neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen in Kraft. Das Bundesministerium der Justiz hat die entsprechenden Werte bekannt gegeben. Die Anpassung erfolgt wie jedes Jahr auf Grundlage der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags gemäß § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG.

 

Pfändungsschutz als Teil der Lohnabrechnung

Die ordnungsgemäße Durchführung einer Lohnpfändung gehört zu den Aufgaben des Arbeitgebers. Dabei ist dieser nicht nur zur Umsetzung des Pfändungsbeschlusses verpflichtet, sondern auch zur Beachtung der geltenden Vollstreckungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Pfändung wird grundsätzlich mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber wirksam. Der Zustellungszeitpunkt ist insbesondere relevant, wenn mehrere Pfändungen auf dasselbe Arbeitseinkommen zugreifen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dieser Zeitpunkt in der Entgeltabrechnung dokumentiert werden.

 

Zentrale Bedeutung von § 850c ZPO

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO regeln, welcher Teil des Arbeitseinkommens dem Schuldner zur Sicherung des Existenzminimums verbleiben muss. Neben dem reinen Grundfreibetrag sind auch weitere Einkommensbestandteile unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise unpfändbar – darunter Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen oder bestimmte Unterstützungsleistungen. Im Unterhaltsvollstreckungsverfahren gelten allerdings abweichende Regeln: Hier finden die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen in der Regel keine Anwendung (§ 850d ZPO), es sei denn, der unterhaltsberechtigte Gläubiger stimmt ausdrücklich der Anwendung der Regelungen des § 850c ZPO zu.

 

Anhebung ab Juli 2025

Zum 01.07.2025 stiegen die unpfändbaren Beträge deutlich an. Für Schuldner ohne gesetzliche Unterhaltspflichten erhöht sich der monatliche Grundfreibetrag von bislang 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro. Der wöchentliche Freibetrag steigt von 343,31 Euro auf 357,87 Euro, der tägliche von 68,66 Euro auf 71,57 Euro. Die neuen Werte gelten ab der ersten Lohnabrechnung, die einen Zahlungszeitraum nach dem 30.06.2025 umfasst.

 

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