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Rettung vor explodierendem E-Scooter-Akku: Fenstersprung aus Homeoffice kein Arbeitsunfall : LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2025 – L 21 U 47/23

Das LSG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Fenstersprung eines Homeoffice-Mitarbeiters zur Rettung vor einem explodierenden E-Scooter-Akku kein Arbeitsunfall ist. Ausschlaggebend war das überwiegend private Fluchtmotiv.

Sozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Ein E-Scooter steht brennend in einem Wohnzimmer, Flammen und Rauch breiten sich auf dem Boden aus; die Szene zeigt die Gefahr einer Akku-Explosion.
Foto: © stock.adobe.com/Road Red Runner

Ein Softwareentwickler aus Berlin arbeitete im Homeoffice, als die Akkus seines E-Scooters plötzlich explodierten. In Panik sprang er aus dem Fenster, verletzte sich schwer und erlitt beidseitige Fußfrakturen. Der Vorfall ereignete sich während einer laufenden Telefonkonferenz. Der Betroffene war der Meinung, es handele sich um einen Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung jedoch ab, ebenso wie die Übernahme der Behandlungskosten. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage zurück.

Privates Fluchtmotiv schließt Arbeitsunfallschutz aus

Nach Auffassung der Richter diente der Sprung aus dem Fenster vorrangig dem Schutz des eigenen Lebens. Dieses Motiv sei nach ihrer Bewertung eindeutig privater Natur und stehe somit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar sei der Unfall während der Arbeitszeit und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geschehen, dennoch überwog aus Sicht des Gerichts das persönliche Fluchtmotiv. Die damit einhergehende Sicherung der Arbeitskraft sei demgegenüber nur ein untergeordneter Aspekt gewesen.

Wann Unfälle im Homeoffice grundsätzlich versichert sind

Grundsätzlich betonten die Richter, dass Unfälle im häuslichen Arbeitsumfeld durchaus versichert sein können. Auch Risiken, die von privaten Gegenständen ausgehen, sind unter bestimmten Voraussetzungen in den Schutzbereich der Unfallversicherung einbezogen – etwa dann, wenn diese Gegenstände für die berufliche Tätigkeit notwendig oder funktional eingebunden sind.

Kein betrieblicher Zusammenhang – daher kein Arbeitsunfall

Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht gegeben. Die Akkus des E-Scooters hatten keinerlei Verbindung zur ausgeübten Arbeit und wurden auch nicht für die Durchführung der Telefonkonferenz benötigt. Sie standen in keinem betrieblichen Zusammenhang. Aus diesem Grund liege nach Ansicht des Gerichts kein versicherter Arbeitsunfall vor. Die Klage blieb damit auch in zweiter Instanz erfolglos. Laut Angabe des Landessozialgerichts ist das Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig.

 

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