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Teilzeit in Altersteilzeit – Geringfügigkeitsgrenze

Bei Altersteilzeit muss während der gesamten Dauer Sozialversicherungspflicht bestehen. Liegt das Entgelt von Beginn an unter der Geringfügigkeitsgrenze, fehlt die gesetzliche Grundlage für die Altersteilzeitvereinbarung.

Lesezeit 4 Min.
Teilzeit-Stempel auf Euro-Banknoten symbolisiert Arbeitszeitreduzierung und Gehaltsanpassung
Foto: © stock.adobe.com/M. Schuppich

Sachverhalt:

Praxisfall: Teilzeit-Altersteilzeit unterschreitet Geringfügigkeitsgrenze

Eine bei uns in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden wechselt in eine tarifvertraglich geregelte Altersteilzeit im Blockmodell. Die Arbeitszeit wird dabei auf 6 Stunden pro Woche halbiert. Die vereinbarte Dauer der Altersteilzeit beträgt sechs Jahre.

Midijob trotz Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze: Sozialversicherungspflicht bei Arbeitszeitreduzierung

Durch die Reduzierung der Arbeitszeit unterschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze. Gleichwohl wird das Beschäftigungsverhältnis weiterhin als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung behandelt und über mehr als ein Jahr als Midijob abgerechnet; entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung wurden abgeführt.

Altersteilzeit unwirksam: Keine Sozialversicherungspflicht nach Arbeitszeitreduzierung

Im Rahmen einer nachträglichen Prüfung wurde erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Altersteilzeitvereinbarung möglicherweise von Beginn an nicht vorgelegen haben, da es sich nach der Arbeitszeitreduzierung nicht mehr um eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung handelt.

Eine rückwirkende Korrektur der Abrechnungen möchten wir nicht vornehmen. Ziel ist es, die bestehende Altersteilzeitvereinbarung aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit eine Lösung zu finden, die keine umfangreichen Rückrechnungen auslöst.

Nun haben wir die folgenden Fragen:

  • War die Vereinbarung der Altersteilzeit von Anfang an unwirksam, wenn die Mitarbeiterin bereits zu Beginn der Altersteilzeit unter der Geringfügigkeitsgrenze lag?
  • Handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um einen „Störfall“ oder um einen Fehler mit der Folge einer regulären Korrektur?
  • Welche Bedeutung hat eine nachträgliche Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für bestehende Altersteilzeitverhältnisse?
  • Bestehen rechtssichere Möglichkeiten, die Sozialversicherungspflicht rückwirkend herzustellen, etwa durch eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt?

 

Antworten:

Sozialversicherungspflicht bei Altersteilzeit: Zwingende Voraussetzung ohne Ausnahme

Zentrale Voraussetzung für eine Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes ist, dass der Arbeitnehmer bei halbierter Arbeitszeit während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Diese Voraussetzung ist nicht disponibel und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Parteiwillen ersetzt werden.

Entscheidend ist daher zunächst eine klare zeitliche Abgrenzung

Lag das regelmäßige Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin bereits zu Beginn der Altersteilzeit unter der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze, fehlte von Anfang an eine tragfähige sozialversicherungsrechtliche Grundlage für die Altersteilzeitvereinbarung. In diesem Fall liegt kein Störfall vor, sondern ein rechtlicher Fehler bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Altersteilzeit hätte so nicht vereinbart werden dürfen.

§ 15j AltTZG: Übergangsregelung bei Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze

Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Mitarbeiterin erst infolge einer späteren Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze unter diese Grenze gerutscht wäre. In diesem Fall kann die Übergangsregelung des § 15j Altersteilzeitgesetz (AltTZG) greifen. Diese Vorschrift stellt sicher, dass eine zuvor bestehende Sozialversicherungspflicht erhalten bleibt, sofern die Voraussetzungen unmittelbar vor der Anhebung erfüllt waren. Eine „Bestandsregelung“ für von Anfang an geringfügige Beschäftigungen enthält das Gesetz jedoch nicht. Die Übergangsregelung kann keine Sozialversicherungspflicht begründen, die zuvor nicht bestand.

Keine rückwirkende Heilung unwirksamer Altersteilzeit durch Midijob-Abrechnung

Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung einer Korrektur durch den Arbeitgeber rechtlich problematisch. Eine rückwirkende „Heilung“ der Altersteilzeit durch bloße Weiterabrechnung als Midijob ist nicht zulässig, da sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen nicht zur Disposition der Beteiligten stehen.

Altersteilzeit retten durch rückwirkende Gehaltsnachzahlung: Wann ist das möglich?

Ein rechtlich gangbarer Weg kann jedoch dann bestehen, wenn ein arbeitsrechtlich bereits entstandener Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt nachgewiesen werden kann, der bislang lediglich abrechnungstechnisch nicht umgesetzt wurde. Denkbar ist dies etwa bei einer tariflichen oder persönlichen Zulage, auf die die Mitarbeiterin bereits vor Beginn der Altersteilzeit einen Anspruch erworben hat und deren Geltendmachung aufgrund laufender Prüfung oder gehemmter Ausschlussfristen noch möglich ist. In einem solchen Fall wäre eine rückwirkende Nachzahlung zulässig und würde dazu führen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Sozialversicherungsbeiträge wären dann zwingend neu zu berechnen.

Grenzen der Korrektur: Was bei unwirksamer Altersteilzeit nicht zulässig ist

Nicht zulässig ist hingegen eine rein gestaltende rückwirkende Entgelterhöhung ohne arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage. Ebenso scheidet eine rückwirkende Neubegründung der Altersteilzeit aus, da abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht nachträglich umqualifiziert werden dürfen.

 

Fazit: Rechtmäßigkeit hängt vom Zeitpunkt der Geringfügigkeit ab

Ob die Altersteilzeit rechtlich Bestand haben kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Mitarbeiterin zu Beginn der Altersteilzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Lag von Anfang an eine geringfügige Beschäftigung vor, fehlt die gesetzliche Grundlage für die Altersteilzeit. Die Übergangsregelung des § 15j AltTZG greift in diesem Fall nicht.

Korrektur nur bei nachweisbarem Entgeltanspruch möglich

Eine Korrektur lässt sich nur dann vermeiden, wenn ein bereits bestehender arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch nachträglich umgesetzt wird. „Kreative“ Lösungen ohne belastbare Anspruchsgrundlage mögen pragmatisch erscheinen, sind jedoch rechtlich nicht tragfähig und bergen erhebliche Risiken bei Betriebs- und Sozialversicherungsprüfungen.

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg