Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz : Neue Impulse für die betriebliche Altersversorgung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf für ein „Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) vorgelegt.

Ziel des Vorhabens ist es, den rechtlichen Rahmen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) gezielt weiterzuentwickeln, um deren Verbreitung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie bei Beschäftigten mit geringem Einkommen zu erhöhen.
Zum Hintergrund: Ende 2023 verfügten rund 18,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber über eine aktive Betriebsrentenanwartschaft. Das entspricht einem Zuwachs von etwa 500.000 Beschäftigten gegenüber dem Jahr 2017. Aufgrund des parallel verlaufenden Beschäftigungsaufbaus ist die Verbreitungsquote jedoch leicht zurückgegangen und lag zuletzt bei knapp 52 Prozent.
Der neue Gesetzentwurf greift ein zentrales Versprechen aus dem Koalitionsvertrag auf, die betriebliche Altersversorgung weiter zu stärken. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Weiterentwicklung des 2018 eingeführten Sozialpartnermodells. Dieses soll in mehrfacher Hinsicht geöffnet und flexibler ausgestaltet werden. Künftig können auch Dritte an bestehenden Sozialpartnermodellen beteiligt werden, zudem dürfen diese Modelle für sämtliche Arbeitsverhältnisse innerhalb des Geltungsbereichs der beteiligten Gewerkschaft geöffnet werden. Beschäftigte, die von einem Sozialpartnermodell in ein anderes wechseln, erhalten künftig das Recht, bereits angespartes Kapital mitzunehmen – eine deutliche Verbesserung der sogenannten Portabilität. Darüber hinaus werden den Tarifvertragsparteien erweiterte Spielräume bei der Kapitalanlagestrategie eingeräumt, was die Attraktivität und Anpassungsfähigkeit der Modelle erhöhen soll.
Auch im klassischen Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung sind Änderungen vorgesehen. Die Abfindungsregelungen werden flexibilisiert, und beim vorzeitigen Bezug von Betriebsrenten soll das neue Hinzuverdienstrecht der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Zudem wird die Möglichkeit, Opting-Out-Modelle zur automatischen Entgeltumwandlung einzuführen, auf betrieblicher Ebene erweitert.
Im Bereich der Finanzaufsicht plant der Gesetzgeber eine Anpassung der Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen, um diesen mehr Handlungsspielraum zu geben. Auch hier wird das neue Rentenrecht mit seinen Hinzuverdienstregelungen nachvollzogen und in die Praxis der Leistungsregelungen integriert.
Ein besonders relevanter Aspekt betrifft die steuerliche Förderung der bAV für Geringverdiener. Künftig soll die Einkommensgrenze für den Anspruch auf den sogenannten BAV-Förderbetrag dynamisiert werden. Anstelle eines festen Betrags wird die Grenze künftig an die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Die neue monatliche Gehaltsgrenze soll maximal drei Prozent dieser Bemessungsgrenze betragen. Gleichzeitig wird der maximale Förderbetrag auf 1.200 Euro pro Jahr angehoben. Damit soll verhindert werden, dass Beschäftigte durch moderate Lohnerhöhungen aus dem Förderbereich herausfallen. Auch Arbeitgeber erhalten dadurch mehr Planungssicherheit für entsprechende Versorgungszusagen.
Weitere Änderungen betreffen unter anderem den Pensions-Sicherungs-Verein, dessen Verfahren stärker digitalisiert werden sollen, sowie das Wertguthabenrecht, in dem ebenfalls Anpassungen an das neue Hinzuverdienstrecht vorgenommen werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Verstetigung und Ausweitung der Online-Sozialversicherungswahlen vor.