Betriebliche Altersversorgung : Forever Young?
Absicherung der Arbeitskraft in der betrieblichen Altersversorgung
Die wenigsten Bürger sind gegen biometrische Risiken wie Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit richtig abgesichert, obwohl das Risiko mit steigendem Lebens- und Renteneintrittsalter zunimmt. Der Staat versucht seit 01.01.2014 mit neuen Förderungen die Attraktivität der Policen zu erhöhen. Als Personalverantwortlicher sollten Sie sich unbedingt 2019 diesem Thema widmen, auch im Sinne des Gesundheits- und Demografiemanagements. Dieser Beitrag soll hierzu Denkanstöße und Hilfestellung geben und wirft auch einen Blick auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung.
Gesetzliche Regelungen
Mit der Reform des Altersversorgungssystems von 2001 erfolgte für alle nach dem 02.01.1961 Geborenen ein Wechsel von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente zur Erwerbsminderungsrente. Damit ging eine Verschlechterung des Rentenniveaus für die Rentenbezieher einher, das auch nicht durch die Verbesserung der Zurechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgefangen wurde. Letztendlich heißt dies, dass vom Rententräger nicht mehr auf den erlernten oder ausgeübten Beruf abgestellt wird, sondern nur noch dann eine Rente gezahlt wird, wenn das Restarbeitsvermögen auf dem gesamten Arbeitsmarkt (egal in welcher Tätigkeit)
- unter 3 Stunden täglich für die volle Erwerbsminderungsrente und
- unter 6 Stunden täglich für die halbe Erwerbsminderungsrente beträgt.
Dafür müssen 60 Monate Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein und in diesen fünf Jahren mindestens 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet worden sein.
Berufsunfähigkeit im Arbeitsleben
Jeder vierte Arbeitnehmer wird im Laufe seines Arbeitslebens berufsunfähig! Fast vier Millionen Deutsche beziehen schon eine solche Teil- oder Vollrente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit. Allerdings beträgt der Durchschnittszahlbeitrag nach Abzug der Sozialabgaben 596 Euro monatlich – Tendenz sinkend (aufgrund niedriger persönlicher Entgeltpunkte/Rentenansprüche). Viele Menschen sind daher auf auffüllende Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“) angewiesen.
Neue staatliche Förderung
Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) beabsichtigt der Staat eine stärkere Förderung privater Berufsunfähigkeitspolicen ab 01.01.2014. Das „Geschenk“:
- Die Beiträge für staatlich zertifizierte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsverträge können ab 01.01.2014 im Rahmen der Basisversorgung steuerlich voll abgesetzt werden. Allerdings zählen zu dieser Summe auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und anderer Basisverträge.
Allerdings haben die milden Gaben einige Haken:
- Die Berufsunfähigkeitsrente darf nicht kapitalisierbar sein und muss bis zum Lebensende gezahlt werden. Der Leistungsfall muss aber bis 67 eingetreten sein. Normale Absicherungen enden bisher mit dem Austritt aus dem Berufsleben in Form der (gesetzlichen) Altersgrenze (z. B. 67. Lebensjahr).
- Die Berufsunfähigkeit kann auch an einen Riester-Vertrag oder an eine Basisrente (bis 49 Prozent der Absicherung) gekoppelt werden.
Damit schlägt der Staat zwei Altersarmutsrisiken (kleine Rente und geringe Berufsunfähigkeitsabsicherung) scheinbar mit einer Klappe. Der Steuervorteil der Absetzbarkeit der Beiträge wird sich allerdings nur bei höheren Einkommensgruppen signifikant bemerkbar machen, denn wer keine oder nur wenig Steuern zahlt, muss sich den Berufsunfähigkeitsbeitrag erstmal leisten können und hat ggf. wenig Steuerersparnis.
Neue Gesetzgebung ab 01.01.2018
Jährlich gehen fast 200.000 Menschen in die Erwerbsminderung. Wenn jemand beispielsweise mit 50 Jahren erwerbs- bzw. berufsunfähig wird, fehlen ihm 17 Jahre Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und damit fällt auch die Altersrente oft unter Grundsicherungsniveau. Bisher wurde fiktiv die Erwerbsminderungsrente bis zum 62. Lebensjahr berechnet, um diesen Effekt zu mildern. Seit 01.01.2018 wird diese sogenannte Zurechnungszeit schrittweise bis zum Jahr 2024 um drei Jahre auf 65 erhöht, was etwa 1,5 Milliarden Euro pro Jahr kosten wird, aber die Altersarmut mindern soll. Weitere Verbesserungen sind geplant.
Was nun – in der betrieblichen Altersversorgung?
Sie sollten überlegen, ob Sie für Ihre Mitarbeiter einen Berufsunfähigkeitsschutz anbieten wollen. Dies kann
- über selbständige private Berufsunfähigkeitsverträge geschehen, für die Sie einen Rahmen-Gruppenvertrag mit dem Anbieter aushandeln;
- über einen Baustein in der betrieblichen Altersversorgung geschehen, der allerdings unter 50 Prozent des Beitrages liegen sollte, um auch ohne Eintritt des Leistungsfalles z. B. in der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Betriebsrente beziehen zu können.
Variante 1: betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit Berufsunfähigkeit
Aufgrund sinkender gesetzlicher Rentenansprüche (z. B. durch Heraufsetzung des Renteneintrittsalters und des demografischen Faktors) setzt der Staat stärker auf Eigenvorsorge seiner Bürger. Zu diesem Zweck fördert er Betriebsrenten nicht nur steuer- und sozialabgabenrechtlich, sondern hat auch einen Rechtsanspruch für jeden Arbeitnehmer zum Aufbau einer Altersversorgung geschaffen. Jeder Arbeitnehmer – unabhängig von der Größe des Betriebes – hat laut § 1 a des Betriebsrentengesetzes seit 2002 das Recht
- von seinem Arbeitgeber zu verlangen,
- Teile seines künftigen Entgeltes bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung zu investieren.
Jeder Arbeitnehmer kann also z. B. bis zu 536 Euro (im Jahre 2019) monatlich von seinem Gehalt steuer- und 268 Euro sozialabgabenfrei in die eigene Altersversorgung investieren. Für Arbeitnehmer lohnt sich diese sogenannte Entgeltumwandlung auf jeden Fall, da diese brutto für netto einzahlen können und – neben dem Aufbau einer staatlich geförderten Altersrente – der tatsächliche „Verlust“ an Nettogehalt (durch Wegfall der Steuer- und Sozialabgaben) viel kleiner ist. Dafür warten allerdings in der Leistungsphase der Betriebsrente der volle persönliche Einkommenssteuersatz und die volle Kranken- und Pflegebeitragspflicht (wenn gesetzlich versichert).
Beispiel
Mitarbeiter Heinz aus München, alleinstehend ohne Kind und Freibeträge, 35 Jahre und Steuerklasse I mit Kirchensteuer, erhält 3.500 Euro brutto im Monat. Sein Netto beträgt derzeit 2.139,15 Euro. Ab 01.02.2019 wandelt er monatlich 100 Euro in die betriebliche Altersversorgung um. Sein Arbeitgeber beteiligt sich nicht daran. Mit der betrieblichen Altersversorgung beträgt sein neues Nettogehalt 2.091,19 Euro, also nur 47,96 Euro weniger als vorher. Dafür gehen auf 32 Jahre 100 Euro in die Betriebsrente, was in etwa einer Altersrente ab 67 von mindestens 160 Euro (plus bis zu 350 Euro bei guter Überschussbeteiligung des Anbieters) entspricht, bei fünf Jahren Rentengarantiezeit. Das lohnt sich auf jeden Fall!
Hinweis
Alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen im Alter der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, der komplette Rentenbetrag wird als Einkommen (neben anderen Einkünften wie z. B. Zinsen oder der anteiligen gesetzlichen Rente) mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz belegt. Zusätzlich wird von gesetzlich versicherten Betriebsrentnern der volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, derzeit rund 17 Prozent, einbehalten.
Variante 2 – der Rahmenvertrag
Sie als Personaler überlegen sich, für
- welche Berufsgruppen und
- in welcher Höhe und
- zu welchen Konditionen
die Mitarbeiter eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen sollten. Als guter Arbeitgeber handeln Sie dazu mit einem ausgewählten Anbieter (am besten durch Ausschreibung neutral ermittelt) den Rahmenvertrag aus, der u. a.
- verbesserte Gesundheitsfragen (oder gar keine Gesundheitsprüfung),
- Regelungen zum Ausscheiden (Arbeitgeberwechsel),
- Anforderungen an den Anbieter (z. B. geringe Streitfall-Quote bei Berufsunfähigkeit) und
- Leistungen der Berufsunfähigkeit und deren Feststellung enthalten sollte.
Ausblick
Auch durch die sinkende staatliche Ausgestaltung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit wird die unterschätzte Gefahr klar. Ein Nachdenken über die Absicherung des Risikos für Ihre Mitarbeiter gemeinsam mit einem neutralen Berater (keinem Produktverkäufer!) ist unerlässlich, um schon heute für die Zukunft vorzusorgen. Gerade auch bei höherem Fördervolumen und ab 2019/22 bei Weitergabe der Sozialbeiträge/Sozialpartnerrente wird eine Biometrie-Absicherung über die bAV lukrativer, aber nicht einfacher. Niemand kann „Forever young“ bleiben, aber sein Leben (finanziell) bestmöglich gestalten!

