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Editorial 4/2022

Editorial
Lesezeit 1 Min.
Ein professionell gekleideter Mann mit Brille sitzt selbstbewusst auf einem Ledersofa vor dunkelblauem Hintergrund, hält eine Zeitschrift zum Thema Personalmanagement in der Hand und lächelt freundlich in die Kamera.

Entlastung

Liebe Leserinnen und Leser,

nun ist es beschlossene Sache: Zur Abfederung der Corona-Folgen haben Bundestag und Bundesrat mehrere Steuer-Erleichterungen für Bürger und Wirtschaft in zwei Entlastungspaketen beschlossen. Neben dem sogenannten Neun-Euro-Ticket ist die Energiepauschale ein wichtiger Bestandteil im zweiten Entlastungspaket.

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen wird ab 01.09.2022 einmalig eine Energiepauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 Einkommensteuergesetz (EStG)) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und nach den Steuerklassen I bis V versteuert werden oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden. Die Zahlung als steuerpflichtiger sonstiger Bezug bleibt in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Nach der Veröffentlichung der Gesetze im Bundesgesetzblatt werden die Fragen zur praktischen Umsetzung im Fokus der Entgeltabrechnung stehen. Wir werden die Themen für Sie im Blick behalten und Sie informieren. Sowohl beim Neun-Euro-Ticket (Stichwort Jobticket) und bei der EPP ist die Entgeltabrechnung mit im Boot.

Bald starten viele in den wohlverdienten Sommerurlaub. Erholung und Erholungsbeihilfe sind auch in der Entgeltabrechnung ein Thema. Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind auch als Arbeitsentgelt beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Erfahren Sie in unserem Artikel zu dem Thema, welche Möglichkeiten bestehen, die Erholungsbeihilfe in der Lohnsteuer zu pauschalieren und sie somit beitragsfrei in der Sozialversicherung zu behandeln.

Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) starten wir in ein neues Zeitalter. Viele Arbeitgeber rufen bereits erfolgreich AU-Daten bei den Krankenkassen ab. Einen Beitrag zum aktuellen Stand der eAU finden Sie ebenfalls in dieser Ausgabe.

Vielleicht starten Sie in Kürze in Ihren Sommerurlaub oder stecken in der Vorfreude auf die freien Tage. Ich wünsche Ihnen viel Ruhe zum Krafttanken. Genießen Sie die Zeit fernab der Entgeltabrechnung. Und sollten Sie nicht ganz loslassen können – diese Ausgabe begleitet Sie gern in den Urlaub, auch in digitaler Form.

unterschrift Markus Stier

Genießen Sie den Sommer!

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