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Die Experten antworten: Praxisfragen aus den ARGEN

Lesezeit 4 Min.

Abfindung bei Altersteilzeit (ATZ)

Frage:

Die Abfindung im Zusammenhang mit einem ATZ-Vertrag ist sv-frei, sofern sie für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen soll. Trifft das auch zu, wenn die Altersteilzeit mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet? Kann man vom „Verlust des Arbeitsplatzes“ sprechen, wenn der ATZ-Vertrag so ausgelegt ist, dass das Ende der ATZ mit dem planmäßigen bzw. vom Tarifvertrag vorgesehenen Ende des ursprünglichen Arbeitsvertrages zusammenfällt?

Antwort:

Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen gelten nur für Abfindungen, die wegen Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Es muss sich somit um eine finanzielle Entschädigung für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handeln. In diesen Fällen kann die Abfindung nach der sogenannten Fünftelungsregelung ermäßigt besteuert werden unter der Voraussetzung, dass eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt. Sozialversicherungsrechtlich gehören Abfindungen, die für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGV IV und sind somit sozialversicherungsfrei.

In der Regel enthalten Arbeitsverträge die Klausel, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Alter endet, ab dem die Regelaltersrente beantragt werden kann. In diesem Fall ist arbeitsrechtlich keine Abfindung wegen entgehender zukünftiger Einnahmen gegeben. Die steuer- und sv-rechtlichen Sonderregelungen für Abfindungen gelten dann nicht. Eine fälschlicherweise trotzdem so bezeichnete Zahlung ist nicht steuerbegünstigt und nicht sozialversicherungsfrei.

Versteuerung Wertguthaben bei Tod ohne Erben

Frage:

Wir haben den Fall, dass wir Wertguthaben eines verstorbenen Mitarbeiters an einen Nachlassverwalter vom Amtsgericht auszahlen müssen, da keine Erben vorhanden sind. Die Störfall-Verbeitragung zur SV haben wir beim Verstorbenen bereits durchgeführt. Uns stellt sich die Frage, wie dieser Betrag versteuert werden muss. Übernimmt die Versteuerung der Nachlassverwalter oder müssen wir als Arbeitgeber etwas versteuern?

Antwort:

Da die Zahlung nicht an eine natürliche Person erfolgt, sondern sozusagen an eine staatliche Einrichtung, fällt keine Verpflichtung zum Abzug von Lohnsteuer für den Arbeitgeber an. Es fehlt insoweit an der Eigenschaft Arbeitgeber/Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann hierfür auch keine ELStAM-Daten abrufen. Der Nachlassverwalter wird wahrscheinlich auch keine Lohnabrechnung für die Person erstellen, an die er ggf. eine Auszahlung aus dem Nachlass vornimmt. Ob er dann eine Mitteilung an das Finanzamt macht, ist seine Angelegenheit. Es ist auch möglich, wenn keine Erben vorhanden sind, dass das Erbe dem Staat zufließt.

Fazit:

Wenn Sie der Aufforderung nachkommen, die Zahlung an das Amtsgericht bzw. den von diesem bestellten Verwalter zu leisten, erfolgt diese Zahlung außerhalb der Entgeltabrechnung, also vom Rechnungswesen. Es ist zu empfehlen, diesen Vorgang in der Personalakte des verstorbenen Mitarbeiters zu dokumentieren.

Auf einer Tafel mit Holzrahmen steht mit weißer Kreide der deutsche Satz „Noch Fragen?“, was auf Englisch „Any questions?“ bedeutet.

Altersteilzeit – KV-Beitragssatz

Frage:

Wir haben einige Mitarbeiter in Altersteilzeit im Blockmodell, die oftmals zwischen Arbeitsphase und Freistellungsphase hin und her wechseln. Bleibt es in diesen Fällen beim allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung oder kann man auch hier den KV-Beitragssatz (allgemein/ermäßigt) wechseln?

Antwort:

Der ermäßigte KV-Beitragssatz darf nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer am Ende der Passivphase aus dem Erwerbsleben ausscheidet und damit ein Krankengeldanspruch nicht mehr realisiert werden kann. Dies ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer permanent zwischen Arbeits- und Freistellungsphase wechselt. In diesen Fällen bleibt es beim allgemeinen Beitragssatz in der KV.

Bahncard 100

Frage:

Einigen Arbeitnehmern stellen wir eine Bahncard zur Verfügung, die auch privat genutzt werden darf. Seit dem 01.01.2019 sind Arbeitgeberzuschüsse und Jobtickets zu den Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Wirkt sich diese Änderung auf die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Bahncard aus?

Antwort:

Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören in den privaten Bereich des Arbeitnehmers und der darauf entfallende geldwerte Vorteil war bis zum 31.12.2018 steuerpflichtig. Ebenfalls steuerpflichtig ist grundsätzlich die sonstige private Nutzung der Bahncard.

Ob sich aufgrund der Überlassung einer Bahncard ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergibt, ist nach wie vor aufgrund einer Prognoseentscheidung zu ermitteln. Zum Zeitpunkt der Überlassung der Bahncard muss der Arbeitgeber aufgrund einer Prognose ermitteln, ob die ersparten Kosten für beruflich veranlasste Einzelfahrten ohne Nutzung der Bahncard, die im Gültigkeitszeitraum anfallen würden, die Kosten der Bahncard mindestens erreichen.

Aufgrund der Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse (Barzuschüsse oder Sachbezüge) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können ab 01.01.2019 diese Fahrten in die Prognose einbezogen werden. Bedingung für die Berücksichtigung ist allerdings, dass die Bahncard vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

In der Prognoserechnung können somit berücksichtigt werden:

  • Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG),
  • Fahrtkosten für Dienstreisen (steuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG),
  • Kosten für die Fahrten bei doppelter Haushaltsführung (steuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG).

Sind diese prognostizierten Kosten mindestens so hoch wie die Kosten der Bahncard, ist die Nutzung komplett steuerfrei. Die Überlassung der Bahncard erfolgt dann im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. In diesen Fällen ist eine zusätzliche Privatnutzung der Bahncard durch den Arbeitnehmer steuerfrei.

Bis zum 31.12.2018 durften die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt werden.

Porträt einer Frau mit kurzen, hellbraunen Haaren und Brille, lächelnd. Der Text rechts lautet: „Sabine Törppe-Scholand, Leiterin der alga-Akademie und Mitglied des alga-Competence-Centers“ auf blaugrünem Hintergrund.

 

Porträt eines Mannes mit kurzen grauen Haaren und Schnurrbart, der einen hellbraunen Anzug, ein weißes Hemd und eine gemusterte Krawatte trägt. Der Text neben ihm lautet: „Thomas Fromme, Steuerberater, Mitglied des alga-Competence-Centers und Leiter der ARGE n Entgeltabrechnung, Bremen.“

 

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