Illegale Beschäftigung : WAS TUT DER ZOLL?
Für alle ehrlichen Unternehmen sind Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung eine Katastrophe, weil dadurch ein fairer Wettbewerb verhindert wird. Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn umgehen.
Die Einhaltung der Regelungen wird vom Zoll überwacht. Wie der aktuelle Jahresbericht 2018 ausweist, durchaus mit Erfolg. Allerdings zeigen die Ergebnisse (siehe Kasten), dass das Engagement nicht ausreichend ist. Die Anzahl der überprüften Betriebe ist einfach zu gering, um eine wirksame Abschreckung zu erzielen. Die Bundesregierung hat deshalb beschlossen, die zuständige Abteilung beim Zoll massiv personell zu verstärken und die Befugnisse zu erweitern (Gesetz gegen illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit, Sozialleistungsbetrug sowie Kindergeldmissbrauch).
Es sind allerdings durchaus nicht alle festgestellten Fälle auf Absicht und bösen Willen zurückzuführen. Auch ehrliche Unternehmen können durchaus Gefahr laufen, unabsichtlich gegen einzelne Bestimmungen zu verstoßen. Wir geben Tipps, wie man die häufigsten Klippen umschiffen kann.
Die Bilanz des Zolls
Im Jahr 2018 überprüfte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit rund 53.000 Arbeitgeber. Bei einer Gesamtzahl von rund 3,5 Millionen Unternehmen nur ein verschwindend geringer Teil. Die Wahrscheinlichkeit, kontrolliert zu werden, ist bei solchen Zahlen eher gering. Der Zoll konzentriert sich deshalb in erster Linie auf bestimmte Branchen, die für eine große Zahl von schwarzen Schafen bekannt sind.
Selbst eine Verdoppelung der Mitarbeiter könnte den Fahndungsdruck nicht wirklich signifikant erhöhen.

Immerhin zeigen die Ergebnisse der Prüfungen, dass die Auswahl der geprüften Betriebe wohl treffend ist. Es wurden 111.000 Strafverfahren wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung eingeleitet. Das führte zu Freiheitsstrafen von insgesamt 1.700 Jahren. Daneben wurden Geldstrafen und Bußgelder von mehr als 53 Millionen Euro verhängt.
Im Bereich des Mindestlohns waren es 2.744 Verfahren.
Mindestlohn ist nicht gleich Mindestlohn
9,19 Euro, diese Zahl dürfte den meisten Unternehmen bekannt sein: Es ist der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland seit dem 01.01.2019. Damit alles klar? Eben nicht, es gibt nämlich auch durchaus höhere Mindestlöhne. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es nämliche etliche Branchen-Mindestlöhne. Diese werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag festgelegt. Werden sie dann von der Politik für allgemein verbindlich erklärt, gelten sie damit für alle Betriebe der Branche — auch für die, die nicht tarifgebunden sind. Hier ist also Vorsicht geboten!
Nicht alle Zahlungen des Arbeitgebers zählen für die Berechnung mit, ob der Mindestlohn erreicht wurde oder nicht. So bleiben nach derzeitiger Rechtsauffassung jährliche Einmalzahlungen wie etwa ein Weihnachtsgeld oder zweckgebundene Zahlungen wie beispielsweise die vermögenswirksamen Leistungen außen vor.
Wird dies nicht beachtet, kann es passieren, dass trotz entsprechender Gesamtzahlung der Mindestlohn nicht erreicht wird.
Verstoß gegen das Entsendegesetz
Auch hier geht es manchmal schneller, als man denkt, und es liegt ein — ungewollter — Verstoß gegen das Gesetz vor. Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist nämlich zwingend das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten. Dabei geht es um das Arbeitsortsprinzip, d. h., dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Zeit der vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland bestimmte, am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgebliche Arbeitsbedingungen gewähren muss. Das gilt natürlich umgekehrt, also bei einer Entsendung von Deutschland in ein anderes EU-Land, genauso.
Neben dem Arbeitsentgelt müssen ggf. auch Zusatzleistungen wie Urlaub, Urlaubsgeld usw. berücksichtigt werden.
Die Vorschriften gelten für Arbeitgeber aller Branchen. Soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Tarifverträgen geregelt sind, müssen im Ausland ansässige Arbeitgeber sie ihren vorübergehend in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern nur dann gewähren, wenn diese Arbeitsbedingungen (durch eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverbindlicherklärung im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes) auch für alle entsprechenden deutschen Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben sind.
Daneben sind verschiedene weitere Pflichten zu beachten, die der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen dienen, wie z. B. Meldepflichten oder die Arbeitszeitdokumentation. Besonders bei konzerninternen Entsendungen nach Deutschland wird dieser Grundsatz gern „vergessen“. Ansonsten sollte das deutsche Unternehmen sorgfältig prüfen, ob es sich wirklich um eine Entsendung oder möglicherweise um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt – die wieder andere Konsequenzen zur Folge hätte. Die Entsendung eines Mitarbeiters aus dem Ausland muss in Deutschland auf einer speziellen Internetseite des Zolls angemeldet werden. Vergleichbare Regelungen gibt es in vielen anderen Staaten ebenso. Zum deutschen Meldeportal geht es unter https://www.meldeportal-mindestlohn.de/.
Sofortmeldung
Die Sofortmeldung wurde schon vor einigen Jahren für bestimmte Branchen vorgeschrieben. Damit ist eine Meldung an die Rentenversicherung vor Aufnahme der Beschäftigung abzugeben. Zu den betroffenen Branchen gehören:

- Schaustellergewerbe,
- Gaststättengewerbe (dazu gehören auch Hotels und Pensionen),
- Baubetriebe,
- Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen,
- Personenbeförderung,
- Gebäudereiniger,
- Fleischwirtschaft,
- Unternehmen, die sich im Auf- und Abbau von Messen beteiligen.
Trifft der Zoll bei einer Kontrolle einen (neuen) Mitarbeiter ohne zuvor abgegebene Sofortmeldung an, geht er von illegaler Beschäftigung bzw. Schwarzarbeit aus. Neben Bußgeldern oder sogar Strafverfahren wird unterstellt, dass die illegale Beschäftigung bereits seit mindestens drei Monaten besteht. Für diesen Zeitraum werden entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben. Der Arbeitgeber kann allerdings den Nachweis erbringen, dass die Beschäftigung noch nicht so lange angedauert hat. Die Beweislast trägt er aber mit allen Risiken der Nicht-Beweisbarkeit.
Visum und Arbeitserlaubnis
Ausländische Arbeitnehmer benötigen — sofern sie nicht aus einem EWR-Staat kommen — einen sogenannten Aufenthaltstitel. Aus vielen Staaten ist für die Einreise zudem ein Visum erforderlich. Um in Deutschland arbeiten zu können, muss dies ausdrücklich erlaubt und im Aufenthaltstitel vermerkt sein. Ansonsten ist die Beschäftigung illegal.
Ganz wichtig: Die Arbeitserlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Vor der offiziellen Genehmigung darf keine Arbeit aufgenommen werden — und wenn es noch so sehr pressiert! Gelegentlich wird für die Einreise lediglich ein Touristenvisum genutzt, womit aber auf keinen Fall eine Beschäftigung aufgenommen werden darf. Sonst kann es teuer werden!
Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit)
Da der Zoll in vielen Fällen gemeinsam mit den Prüfern der Rentenversicherung agiert, liegt ein weiterer Fokus auf der sogenannten Scheinselbstständigkeit. Dabei geht es um Dienst- oder Werkverträge, die mit einer einzelnen Person geschlossen werden. Die Rentenversicherung prüft, ob es sich tatsächlich um eine selbstständige Tätigkeit oder nicht doch um eine abhängige Beschäftigung handelt, insbesondere wenn der „Selbstständige“ nur für das eine Unternehmen tätig ist oder Arbeiten verrichtet, die er zuvor als Arbeitnehmer in demselben Unternehmen erledigt hat.
In solchen Fällen droht insbesondere eine erhebliche Beitrags- und Lohnsteuernachzahlung.
Fazit
Der Zoll ist aktiv und das ist auch gut so. So werden die Unternehmen vor unlauterer Konkurrenz geschützt, die sich mit illegalen Methoden Wettbewerbsvorteile verschaffen wollen. Allerdings ist die Zahl der geprüften Unternehmen relativ gering.
Auch ordentliche Unternehmen können — ohne böse Absicht — schnell ins Visier der Fahnder geraten. Fallstricke gibt es ja reichlich. Deshalb sollte besondere Vorsicht beachtet werden, um unnötige Kosten und Probleme zu vermeiden.
