Sag es in SAP : Sozialversicherungsrechtliche Daten in SAP – Infotyp (IT) 0013
Unterscheidung amtlicher und SAP-interner Beitragsgruppenschlüssel
Im IT 0013 (Sozialversicherungsdaten Deutschland) werden alle relevanten Daten, die zur programmseitigen Berechnung, Abführung und Zuordnung der Beiträge zur Sozialversicherung notwendig sind, hinterlegt (s. Abb. 1: Beispiel eines krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers).
In diesem Artikel werden die entsprechenden Felder und deren Verwendung kurz erläutert. Insbesondere wird auf die — teilweise vom amtlichen Beitragsgruppenschlüssel abweichende — interne Schlüsselung eingegangen.

Feldgruppe SV-Schlüssel/RV-Nummer
KV-/RV-/AV-/PV-Kennzeichen bilden den Beitragsgruppenschlüssel ab. Anhand dieses SV-Schlüssels werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet und zugeordnet. Dadurch wird geregelt, welcher Beitrag im jeweiligen Versicherungszweig abzuführen und wie die Beitragslast zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten aufzuteilen ist. Der amtliche Schlüssel wird anhand des erfassten SV-Schlüssels automatisch erzeugt. Dieser Schlüssel wird auch im DEÜV-Meldeverfahren entsprechend berücksichtigt.
Jeder Beschäftigte erhält vom Rentenversicherungsträger eine Versicherungsnummer (RV-Nummer).
Feldgruppe Zuordnung Kranken- und Pflegekasse
Im Feld Krankenkasse ist die für den Arbeitnehmer zuständige Einzugsstelle zu hinterlegen. Bei allen geringfügig entlohnten und kurzfristig Beschäftigten ist dies die Bundesknappschaft. Sind sonstige Arbeitnehmer privat krankenversichert (z. B. höherverdienende Arbeitnehmer), so ist es die letzte gesetzliche Krankenkasse und — falls diese nicht vorhanden oder ausfindig gemacht werden kann — eine vom Arbeitgeber zu wählende gesetzliche Krankenkasse. Das Feld zusätzliche Kasse bedient den Sonderfall, wenn Beiträge sowohl an die Kasse des Beschäftigten als auch an die Bundesknappschaft abgeführt werden müssen. Max. Brutto Rente bedeutet „maximales Krankenversicherungsbrutto“. Dies ist der Betrag, der noch maximal in der Kranken-/ Pflegeversicherung verbeitragt werden kann, wenn die gesetzliche Rente und der beitragspflichtige Versorgungsbezug in Summe die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.
Feldgruppe SV-Attribute (Status des Beschäftigten in der SV)
Es wird zwischen Primär- und Sekundärattributen unterschieden. Das Primärattribut muss stets gepflegt sein.
Auszug Primärattribute in der Sozialversicherung

In besonderen Fällen muss ergänzend ein Sekundärattribut erfasst werden, um die Besonderheiten des Einzelfalles korrekt abbilden bzw. abrechnen zu können
Auszug Sekundärattribute in der Sozialversicherung

Feldgruppe SV-Ausweis
Hier kann die Vorlage dokumentiert werden, z. B. durch Auswahl des Textes „Vorlage bei Beginn der Beschäftigung“. Eine Mitführungspflicht für den SV-Ausweis gibt es nicht mehr. Beschäftigte bestimmter Branchen (§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) müssen jedoch ihre Ausweispapiere mitführen. Wurde hier das Kennzeichen gesetzt, sollte geprüft werden, dass diese Personen auch über die Mitführungspflicht ihrer Ausweispapiere nachweislich belehrt wurden.
Seite zwei des IT 0013
Weitere Daten finden sich auf der zweiten Seite des Infotyps 0013. Hier können spezielle Sachverhalte und Sonderregeln hinterlegt werden, z. B. der Verzicht auf die Anwendung der Regelungen zur Gleitzone in der Rentenversicherung (aufgrund gesetzlicher Änderung allerdings nur relevant bis zum 30. Juni 2019).

Obwohl der interne Schlüssel „5 – freiw. versichert“ keine korrekte Bezeichnung darstellt (denn der Beschäftigte ist nicht freiwillig, sondern privat versichert), erfolgt eine korrekte Umsetzung und Berechnung, sofern die nachfolgenden weiteren Schritte beachtet werden.
In der Feldgruppe SV-Attribute ist neben dem Primärattribut „01 Aktiver“ das Sekundärattribut „20 Private KV“ zu erfassen. Danach wird der IT 0079 zum Erfassen geöffnet (s. Abb. 3). Unter Betrag bzw. zuschussfähiger Betrag ist die Gesamtprämie einzutragen, die der Arbeitnehmer zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.

Den hier anzugebenden Wert weist er durch die „Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI“ nach. Dieser ist die Basis zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses. Unter Basistarif ist der Betrag zu erfassen, welcher mit der „Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG“ nachgewiesen wird. Der Betrag, vermindert um einen fiktiven (typisierenden) Arbeitgeberzuschuss, wird dann steuermindernd als Vorsorgeaufwand in der Entgeltabrechnung berücksichtigt. Der Wert ist in der Regel niedriger, da die private Krankenversicherung bestimmte, nicht steuermindernde Leistungen wie beispielsweise das Krankentagegeld herausrechnen muss.
Analog zur Versicherungsart „1 Krankenversicherung“ ist bei der Pflegeversicherung unter der Versicherungsart „2 “ vorzugehen.

