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Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht

Lesezeit 8 Min.

Verabschiedete Gesetze

Erhöhung der Renten zum 01.07.2019

Mit der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2019 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 — RWBestV 2019) gelten folgende Rentenwerte:

  1. Gesetzliche Rentenversicherung
  • Festsetzung des aktuellen Rentenwerts ab 1. Juli 2019 auf 33,05 Euro
  • Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ab 1. Juli 2019 auf 31,89 Euro
  • Festsetzung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2019 auf 48,16 Prozent
  1. Alterssicherung der Landwirte
  • Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts ab 1. Juli 2019 auf 15,26 Euro
  • Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ab 1. Juli 2019 auf 14,70 Euro
  1. Gesetzliche Unfallversicherung
  • Festsetzung des Anpassungsfaktors in der gesetzlichen Unfallversicherung für die alten Länder ab dem 1. Juli 2019 auf 1,0318
  • Festsetzung des Anpassungsfaktors in der gesetzlichen Unfallversicherung für die neuen Länder ab dem 1. Juli 2019 auf 1,0391
  • Festsetzung des Mindest- und Höchstbetrages des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 1. Juli 2019 in den alten Ländern auf 374 Euro und 1.491 Euro monatlich
  • Festsetzung des Mindest- und Höchstbetrages des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 1. Juli 2019 in den neuen Ländern auf 354 Euro und 1.423 Euro monatlich

Aktuell in der Gesetzgebung

Mindestlohn für Azubis geplant

Im Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BT-Drucksache 19/10815) ist die Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende vorgesehen.

Die Mindestvergütung für Auszubildende wird unmittelbar im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgeschrieben. Die Höhe der Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr steigt vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2023 schrittweise an und wird ab dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütun gen angepasst. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr trägt ein mit fortschreitender Berufsausbildung steigender Aufschlag dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung Rechnung. Tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen haben jedoch Vorrang vor der Mindestvergütung. In § 17 BBiG wird eine Mindestvergütung im ersten Lehrjahr von 515 Euro bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2020 bis hin zu 620 Euro bei einem Ausbildungsbeginn im Jahr 2023 festgehalten. Somit ist eine Ausbildungsvergütung unter 325 Euro unwahrscheinlich, was in Konsequenz dazu führen könnte, dass der Personengruppenschlüssel 121 (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt) obsolet wird.

Künstlersozialabgabe 2020 unverändert

Der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 sieht einen unveränderten Prozentsatz von 4,2 für das Jahr 2020 vor.

Geplante Gesetzgebung

Doch eine Anhebung/Dynamisierung der Minijob-Grenze?

Im Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III wird dieses Thema erneut aufgegriffen. Seit der Einführung und Steigerung des Mindestlohns ab dem Jahr 2013 ist die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung unverändert. Dies führt dazu, dass de facto im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung weniger Stunden pro Monat gearbeitet werden kann, wenn keine Versicherungspflicht entstehen soll. Das Eckpunktepapier schlägt als Maßnahme die Erhöhung der Grenze auf 500 Euro (55 Stunden/Monat) und die Koppelung an den Mindestlohn vor.

Meldeverfahren in der Sozialversicherung

A1-Verfahren: Übergangsphase ist beendet

Seit dem 01.07.2019 können Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung nur noch auf elektronischem Wege aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer maschinellen Ausfüllhilfe erfolgen. Die in der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28.06.2018 unter TOP 1 definierte Verlängerung der Übergangsregelung ist somit ausgelaufen. Bitte beachten Sie dies bei der Antragstellung.

Besprechungsergebnisse/Rundschreiben

Besprechungsergebnis zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 19.06.2019

Folgende Tagesordnungspunkte möchten wir Ihnen hier gerne kurz vorstellen.

Top 1: Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV; hier: Erweiterungen der Fehlerprüfungen zum 01.01.2020. Bei Anträgen zur Entsendung außerhalb des öffentlichen Dienstes (Rechtsform des Arbeitgebers = öffentlicher Arbeitgeber) wird ab dem 01.01.2020 tagegenau auf die Begrenzung von 24 Monaten geprüft.

TOP 4: Änderung des gemeinsamen Rundschreibens „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“; hier: Aufnahme des neuen Übergangsbereichs. Das Gemeinsames Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.06.2016 in der Fassung vom 19.06.2019 (Version 5.01) wurde um die Darstellung des Übergangsbereichs im Meldeverfahren ab 01.07.2019 angepasst.

TOP 7 bis TOP 12: diverse Änderungen und Anpassungen im DEÜV-Meldeverfahren zum Datensatz Meldungen (Anlage 9.4, Version 5.01).

Hier ein Überblick der Änderungen:

  • Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für unständig Beschäftigte in GKV-Monatsmeldungen. In den GKV-Monatsmeldungen wird es analog zu den Entgeltmeldungen möglich sein, ein Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu melden, auch wenn der Meldezeitraum keinen vollen Monat beträgt.
  • Angaben zur Anwendung des Übergangsbereichs in Anmeldungen. Es wird klargestellt, dass bei Anmeldungen das Kennzeichen Midijob nur noch in Grundstellung erlaubt ist. Die qualifizierte Aussage mit den Ausprägungen 0, 1 oder 2 ist unzulässig.
  • Prüfung des Zeitraumbeginns im Datenbaustein Sofortmeldung (DBSO) gegen das Geburtsdatum im Datenbaustein Geburtsangaben (DBGB)
  • Änderung der Fehlerprüfung DBAN156 im Feld „Straße“. Die Abgabe des kaufmännischen „Undzeichens“ (&) im Straßennamen ist zukünftig möglich. Diese Änderung gilt ebenfalls für die Meldungen der Betriebsdaten (Baustein DSBD sowie DBPA).

Als Einsatztermin für das geänderte Kernprüfprogramm wird der 01.01.2020 festgelegt. Das aktuelle Rundschreiben inklusive aller Anlagen und einer detaillierten Änderungsdokumentation ist hier abrufbar: https:// gkv-datenaustausch.de => Arbeitgeberverfahren => DEÜV => Gemeinsame Rundschreiben.

TOP 15:

Änderung der Anlage 20 des gemeinsamen Rundschreibens „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“. In der Anlage 20 werden die gültigen Betriebsnummern, die im UV-Meldeverfahren und im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) der UV-Jahresmeldung zulässig sind, aufgeführt. Aktuell enthält die Anlage 20 auch noch Betriebsnummern, die aufgrund von Fusionen ungültig geworden sind. Die Betriebsnummernliste wird auf die derzeit im UV-Meldeverfahren und im Verjährungszeitraum noch anzuwendenden BBNR-UV reduziert. Zudem werden die Formate der nicht mehr zu verwendenden Mitgliedsnummern aus den möglichen Zeichen entfernt. Eine Formatänderung wird bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft BBNR-UV 14066582 vorgenommen.

Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 12. Juni 2019

Auf folgenden Tagesordnungspunkt möchten wir hinweisen:

Top 1: Krankenkassenwahlrecht; hier: Überarbeitung der Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.09.2018 — B 1 KR 10/18 R — wurde entschieden, das sofern eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse kraft Gesetzes endet, z. B. durch das Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses — also einem Austritt —, und die 18-monatige Mindestbindungsfrist erfüllt ist, kann bei Eintritt eines neuen Versicherungspflichttatbestandes z. B. durch den Beginn eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses — also einem Eintritt, sofort eine andere Krankenkasse gewählt werden. In diesen Fällen ist eine Kündigung der bisherigen Mitgliedschaft nicht erforderlich. Diese BSG-Rechtsprechung sowie weitere Änderungen führten zur Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung der Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht vom 12.06.2019.

TOP 4: Zeitliche Verzögerung der Anwendung eines veränderten Zusatzbeitragssatzes bei Renten und Versorgungsbezügen; hier: Fusionen von Krankenkassen. Bei Versorgungsbezügen wird der Zusatzbeitrag mit einem zweimonatigen Versatz erhoben. Es stellte sich die Frage, ob diese Logik auch bei Kassenfusionen Gültigkeit hat. In der Fachkonferenz wurde nun beschlossen, dass der zweimonatige Versatz auch gilt, wenn die Veränderung des Krankenkassenzusatzbeitragssatzes aufgrund einer Kassenfusion entsteht. Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Versatz nicht anzuwenden ist, wenn ein Krankenkassenwechsel zu der neu fusionierten Krankenkasse erfolgt (aus einer anderen als den fusionierten Krankenkassen). Grundsätzlich verbleibt es bei der Grundregel außerhalb einer Fusion: Bei einem Krankenkassenwechsel gilt wie bei Bestandsmitgliedern die „zweimonatige Verzögerung“.

Rechtsprechung

Honorarärzte sind sozialversicherungspflichtig

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das BSG am 04.06.2019 entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R). (Quelle: Pressemitteilung 21 des BSG vom 04.06.2019)

Auch Pflegekräfte sind sozialversicherungspflichtig

Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgerichts am 07.06.2019 entschieden (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R). Zwar haben weder der Versorgungsauftrag einer stationären. Pflegeeinrichtung noch die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder das Heimrecht des jeweiligen Landes eine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in stationären Einrichtungen tätigen Pflegefachkräften. Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Sie führen im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbstständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht. Ausgehend davon war die beigeladene Pflegefachkraft im Leitfall beim Pflegeheim beschäftigt. Sie hat — nicht anders als bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte — ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und war nicht unternehmerisch tätig.

An dieser Beurteilung ändert auch ein Mangel an Pflegefachkräften nichts: Die sowohl der Versichertengemeinschaft als auch den einzelnen Versicherten dienenden sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sind auch in Mangelberufen nicht zu suspendieren, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen. (Quelle: Pressemitteilung 22 des BSG vom 07.06.2019)

Eine Gehaltsnachzahlung ist bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen

Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Das hat das BSG am 27.06.2019 entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R). Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“. Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18. September 2012.

(Quelle: Pressemitteilung 25 des BSG vom 27.06.2019)

Die deutsche Rentenversicherung hat die Oberhand beim Statusfeststellungsverfahren

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist berechtigt, Bescheide zur Versicherungspflicht einer als Einzugsstelle handelnden gesetzlichen Krankenkasse mit dem Argument anzufechten, ihre Alleinzuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren sei verletzt. Dies hat das BSG am 16.07.2019 entschieden und dadurch Revisionen der beklagten BKK24 zurückgewiesen (Aktenzeichen B 12 KR 6/18 R und B 12 KR 5/18 R).

(Quelle: Pressemitteilung 27 des BSG vom 16.07.2019)

 

Über mehrere Euro-Banknoten wird ein Sozialversicherungsausweis gelegt. Der Text auf der Karte ist mehrsprachig abgedruckt und weist auf ihren Zweck als Sozialversicherungsausweis hin. Die Euro-Banknoten sind teilweise darunter sichtbar.
Eine Person mit kurzen, dunklen Haaren und Brille lächelt, trägt ein blaues Oberteil und eine Kette mit einem sternförmigen Anhänger. Rechts ist auf orangem Hintergrund der Text zu sehen: „Diana Keller, Systemprüferin/Systemberaterin, ITSG GmbH.“

 

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