Der Steuerberater empfiehlt : Internationale Geschäftsführer: Was gilt es zu beachten?

Heutzutage ist es keine Seltenheit, dass ein Geschäftsführer nicht nur in dem Land, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, tätig ist, sondern seine Leitungsaufgaben in mehreren Ländern ausübt.
In anderen Fällen ist eine Person Geschäftsführer von verschiedenen in- und ausländischen Unternehmen. Hieraus können sowohl für die Gesellschaft als auch für den Geschäftsführer selbst vielfältige und oft ungeplante steuerliche Folgen resultieren. Im Folgenden werden ein paar wesentliche steuerliche Aspekte erläutert.
Steuerpflicht der Gesellschaft — Risiko der sog. „doppelt ansässigen Kapitalgesellschaft“
FALL: Eine in Deutschland ansässige Person ist Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft und übt diese Tätigkeit ausschließlich in Deutschland aus. Eine Kapitalgesellschaft ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn der Ort der Geschäftsleitung oder der Sitz der Gesellschaft im Inland ist. In vielen Ländern gelten ähnliche Regelungen. Übt unser Geschäftsführer seine Leitungsfunktion nur in Deutschland — also gerade nicht im Sitzstaat der Gesellschaft — aus, so kann die Gesellschaft in beiden Ländern vollumfänglich steuerpflichtig sein (sog. doppelt ansässige Kapitalgesellschaft). Wie geht man mit dieser „Doppelbesteuerung“ um?
Besteht zwischen den beiden Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), bleibt es grds. bei der doppelten steuerlichen Belastung. Ein Ausgleich bzw. eine Minderung kann ggf. über eine Anrechnung von ausländischer Steuer erfolgen. Es ist im Einzelfall und in Abstimmung mit dem ausländischen Berater zu prüfen, wie zu verfahren ist.
Findet ein DBA Anwendung, wird zunächst der sog. Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft bestimmt. Zumeist ist dies das Land, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung befindet (vgl. Art. 4 Abs. 3 OECD-Musterabkommen), in unserem Beispiel Deutschland. Im Weiteren werden dann die Gewinne den Ländern zugeordnet und die Vorgehensweise zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung geprüft.
In unserem Fall besteht somit das Risiko, ungewollt eine Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft durch den in Deutschland tätigen Geschäftsführer auszulösen. In der Folge entsteht erhöhter administrativer Aufwand durch Erklärungspflichten und Gewinnaufteilung in allen beteiligten Ländern und zum Teil auch eine erhöhte Steuerbelastung und entsprechend zusätzliche Beraterkosten.
Einkommensteuerpflicht des Geschäftsführers
Gemäß dem in Deutschland geltenden Welteinkommensprinzip ist unser Geschäftsführer in seinem Wohnsitzstaat Deutschland unbeschränkt, also mit seinem Welteinkommen, steuerpflichtig. Somit ist grds. auch das Gehalt für die Tätigkeit für eine ausländische Gesellschaft im Inland zu besteuern. Im Sitzstaat der Gesellschaft könnte allerdings nach den jeweiligen nationalen Vorschriften auch ein (beschränktes) Besteuerungsrecht bestehen.
Ohne DBA wird eine mögliche Doppelbesteuerung ggf. durch Anrechnung/Abzug von ausländischer Steuer vermindert bzw. vermieden. Besteht zwischen dem Wohnsitzstaat des Geschäftsführers und dem Sitzstaat der Gesellschaft ein DBA, richtet sich die Besteuerung eines Geschäftsführers in vielen Fällen nach den allgemeinen Regelungen für Arbeitnehmer. Es ist allerdings zu beachten, dass einzelne DBA Sonderregelungen für Geschäftsführer/leitende Angestellte enthalten (wie z. B. Dänemark, Japan, Niederlande, Österreich, Schweden oder auch Schweiz). Auch auf Ebene des Geschäftsführers können also in solchen Fällen zusätzliche Erklärungspflichten entstehen.
Die Berufung von einem in einem anderen Staat wohnhaften Geschäftsführer sollte stets vorab aus steuerlicher Sicht in allen beteiligten Ländern geprüft werden. Der zusätzliche administrative Aufwand und mögliche steuerliche Mehrbelastungen sollten bedacht werden. Unliebsame Folgen können durch gute Planung hinsichtlich des Orts der Arbeitsausübung etc. vermieden werden.
Hinweis:
Auch weitere Themen wie Sozialversicherung, Visum, Meldepflichten etc. sollten bei international tätigen Geschäftsführern individuell geprüft werden.
