Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht
Programmablaufplan für 2020 im Entwurf veröffentlicht
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden die Entwürfe des Bekanntmachungsschreibens zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2020 und die Entwürfe der Programmablaufpläne bekannt gegeben. Die für 2020 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt (Stand: 16.10.2019).
Quelle: Entwurf BMF-Schreiben vom 16.10.2019 – IV C 5 – S 2361/19/10008
Faktorverfahren wird kaum genutzt
Das in der Lohnsteuerklasse IV mögliche Faktorverfahren, mit dem Arbeitslohn entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen von Ehegatten besteuert werden kann, wird in der Praxis kaum genutzt. Dies ergibt sich aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/12857) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 19/12373). Danach gab es im Jahr 2018 6,7 Millionen Bürgerinnen und Bürger mit Familienstand verheiratet oder Lebenspartnerschaft, in denen beide ein aktives Arbeitsverhältnis hatten. Das Faktorverfahren wurde in nur 39.267 Fällen genutzt, was einem Anteil von 0,585 Prozent entspricht.
Nach Angaben der Regierung wurde das Faktorverfahren im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes 2015 dahingehend vereinfacht, dass es nicht mehr jährlich beantragt werden muss, sondern nur noch alle zwei Jahre. Außerdem werde nunmehr in den Steuerbescheiden gezielt über die Möglichkeit der Steuerklasse IV/IV mit Faktor aufgeklärt. Ob diese Maßnahme eine Wirkung entfalten werde, lasse sich noch nicht sagen.
BFH: Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück
Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.07.2019 (VI R 36/17) entschieden hat.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.
Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme.
Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.

Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der SvEV. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.
BFH-Pressemitteilung Nr. 58 vom 19.09.2019
Firmenwagen zur privaten Nutzung bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält in einem aktuellen Verfahren in dem BFH-Beschluss vom 24.5.2019 zum Aktenzeichen VI B 101/18 daran fest, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, der in der Überlassung der Fahrzeuge zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1-Prozent-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln ist, wenn keine Fahrtenbücher geführt werden.
Dies gilt auch dann, wenn eine Überlassung der Fahrzeuge an Dritte arbeitsvertraglich verboten ist. Es spielt keine Rolle, dass es denkgesetzlich ausgeschlossen ist, mit mehreren Fahrzeugen gleichzeitig zu fahren. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese — wenn auch nicht gleichzeitig — nutzen kann. Dadurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste.
Die Finanzverwaltung ist hier großzügiger: Ist die gleichzeitige private Nutzung der verschiedenen, auch privat genutzten Firmenwagen so gut wie ausgeschlossen, weil die Nutzung durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen (z. B. Ehegatte, Kinder) nicht in Betracht kommt, ist für den Ansatz der reinen Privatfahrten nach der 1-Prozent-Regelung vom Bruttolistenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs auszugehen. Sofern der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren nach dieser Verwaltungsauffassung verfahren ist, kann er für eine etwaig zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nicht in Haftung genommen werden. Quelle: Bundesfinanzhof
