Sag es in SAP : Lohn- und Gehaltspfändung – besondere Beschlüsse : Die teilweise Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen
Bei der gewöhnlichen Pfändung ergibt sich der pfändbare Betrag in Abhängigkeit des Nettoeinkommens (Pfändungsnetto) und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen aus der amtlichen Lohnpfändungstabelle. Die manuelle Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) ist anhand des SAP-Protokolls nachvollziehbar (siehe LOHN+ GEHALT 1/2019).
Ehegatten sind einander unterhaltsverpflichtet, auch wenn der Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt. Allerdings kann der Gläubiger einen Antrag stellen, dass Personen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. „Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.“ (§ 850c Abs. 4 ZPO)“.
Wird der Beschluss geändert und enthält nun eine Aussage über die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, so ist diese Festlegung für den Arbeitgeber als Drittschuldner verbindlich. Ein Schreiben des Anwalts an den Drittschuldner hingegen ist nicht ausreichend und verpflichtet keinesfalls zur Korrektur der unterhaltsberechtigten Personen (Haftungsrisiko gegenüber dem Arbeitnehmer!).
Die teilweise Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen kann unterschiedlich ausgestaltet bzw. formuliert sein. Hier gilt es, den Beschluss aufmerksam zu lesen.

Das Pfändungsnetto des Schuldners beträgt 2.110 Euro.

Fachliche Interpretation des Beschlusses (Berechnung des pfändbaren Betrags, Stand Juli 2019)


1 Da der Ehemann unberücksichtigt bleibt, entfallen für diesen der Freibetrag sowie der unpfändbare Mehrbetrag. An dessen Stelle tritt das Kind, das jedoch jeweils nur zu 70 Prozent zu berücksichtigen ist.
Wie sagen Sie es SAP?
Im Infotoyp 0114 (Pfändbaren Betrag anlegen) können Sie unter dem Reiter „Sonderfälle“ den Sonderfall „U1: Unterhaltsberechtigte prozentual erfassen“ auswählen (s. Abb. 1). Dieser Sonderfall ist relativ neu und darf nicht mit dem Sonderfall „G3: Teil-Unterhaltsberechtigte“ verwechselt werden.
Hinweis
Im Feld „Anz. Unterhaltsberechn.“ sind alle unterhaltsberechtigten Personen zu erfassen, auch wenn diese nur teilweise — wie in unserem Fall zu 70 Prozent — zu berücksichtigen sind.
Schwerpunktreihe „Sag es in SAP“ Bisher erschienen:
- Erfassen einer gewöhnlichen Pfändung (L+G 1/2019)
- Erfassen einer bevorrechtigten Pfändung (Unterhaltspfändung) (L+G 2/2019)
- Zusammentreffen von gewöhnlicher und bevorrechtigter Pfändung (L+G 3/2019)
- Erforderliche Vergleichsrechnung bei Unterhaltspfändung (L+G 4/2019)
- Sozialversicherungsrechtliche Daten in SAP — Infotyp 0013 – Teil 1 (L+G 5-2019)
- Sozialversicherungsrechtliche Daten in SAP –Infotyp 0013 – Teil 2 (L+G 6-2019)
