Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht
Insolvenzgeldumlage 2020 veröffentlicht
Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 — InsoGeldFestV 2020) vom 02.10.2019 wurde am 09.10.2019 im Bundesgesetzblatt Nr. 35 auf der Seite 1413 veröffentlicht. Demnach beträgt die Insolvenzgeldumlage für das Jahr 2020 unverändert 0,06 Prozent.
Künstlersozialabgabe ebenfalls veröffentlicht
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 vom 12.08.2019 wurde am 05.09.2019 im Bundesgesetzblatt Nr. 32 auf der Seite 1354 veröffentlicht. Demnach beträgt die Künstlersozialabgabe für das Jahr 2020 unverändert 4,2 Prozent.
Sozialversicherungsrechengrößen 2020 vom Kabinett beschlossen
Das Kabinett hat am 09.10.2019 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 (BR-Drs 485/19) beschlossen. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2020 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2018 betrug im Bundesgebiet 3,12 Prozent, in den alten Bundesländern 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2020 im Überblick: Die Bezugsgröße erhöht sich auf 3.185 Euro/Monat (2019: 3.115 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.010 Euro/Monat (2019: 2.870 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.900 Euro/Monat (2019: 6.700 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.450 Euro/Monat (2019: 6.150 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) bzw. 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).
Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 09.10.2019
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) ins Parlament eingebracht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie in das parlamentarische Verfahren eingebracht (BT-Drs. 19/13959).
In diesem Entwurf ist die diskutierte Dynamisierung der Minijobgrenze nicht enthalten. Hauptaspekt aus Sicht der Sozialversicherung ist die Erweiterung der Einführung der Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU), hier der Meldeweg von der gesetzlichen Krankenkasse zum Arbeitgeber. Das geplante Inkrafttreten ist der 01. Januar 2022.
Bereits im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde der Meldeweg von den Ärzten zu den gesetzlichen Krankenkassen gesetzlich normiert. Das Inkrafttreten ist hier der 01. Januar 2021.
Die eAU gilt nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sowie geringfügig Beschäftigte, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Um die Arbeitsunfähigkeitsdaten eines geringfügig Beschäftigten von der gesetzlichen Krankenkasse über die Minijobzentrale zu erhalten, muss zukünftig bei den DEÜV-Meldungen die gesetzliche Krankenkasse des geringfügig Beschäftigten mit gemeldet werden.
Das bedeutet für die Praxis, dass zukünftig bei der Einstellung eines geringfügig Beschäftigten die gesetzliche Krankenkasse zu erfragen ist. Für alle Bestandsfälle sollte spätestens bis zur Jahresmeldung 2020 die gesetzliche Krankenkasse im Entgeltabrechnungsprogramm erfasst sein, damit diese Angabe übermittelt werden kann.
Das Verfahren ist generell als sogenanntes Pull-Verfahren angedacht. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber nach der Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Arbeitnehmers (die entfällt nicht) die Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der gesetzlichen Krankenkasse aktiv anfragen.
Der Arbeitgeber erhält von der Krankenkasse folgende Informationen zurück:
- den Namen des Beschäftigten,
- den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- das Datum der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und
- die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.
Weiterhin prüft die Krankenkasse proaktiv auf der Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten, ob die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft; wenn ja, dann übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. Dies gilt jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte. Es wird nach wie vor eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier geben, damit der Arbeitnehmer in der Lage ist, die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber nachzuweisen, sollte auf elektronischem Wege keine Arbeitsunfähigkeit übermittelt werden (können). Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens wird in den kommenden Monaten erfolgen. Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.
Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages?

Der GKV-Schätzerkreis — bestehend aus Experten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesversicherungsamtes und des GKV-Spitzenverbandes — kam bei seiner Sitzung am 11.10.2019 zu keiner einvernehmlichen Prognose der Höhe der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Jahre 2019 und 2020. Die abweichenden Einschätzungen erklären sich aus einer unterschiedlichen Bewertung von Ausgabenentwicklungen im laufenden und im nächsten Jahr.
Bei der Schätzung der Einnahmen sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2019 und 2020 konnte hingegen Einvernehmen erzielt werden.
Schätzergebnis 2019
Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden auf 231,9 Mrd. Euro geschätzt. Dabei wurde der Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse berücksichtigt. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds betragen entsprechend den rechtlichen Vorgaben unverändert 231,1 Mrd. Euro. Hinsichtlich der erwarteten Ausgaben im Jahr 2019 konnte kein Einvernehmen erzielt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesversicherungsamt gehen von Ausgaben in Höhe von 245,7 Mrd. Euro aus. Der GKV-Spitzenverband erwartet hingegen Ausgaben in Höhe von 246,0 Mrd. Euro.
Schätzergebnis 2020
Für das Jahr 2020 erwartet der Schätzerkreis Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 240,3 Mrd. Euro inkl. des Bundeszuschusses von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse. Hierbei ist eine Zuführung aus der Liquiditätsreserve in Höhe von 225 Mio. Euro berücksichtigt. Hinsichtlich der erwarteten Ausgaben im Jahr 2020 konnte kein Einvernehmen erzielt werden. Die voraussichtlichen Ausgaben betragen nach Schätzung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesversicherungsamtes 256,8 Mrd. Euro. Der GKV-Spitzenverband erwartet Ausgaben in Höhe von 258,6 Mrd. Euro.
Rechnerisch ergibt sich aus den Schätzergebnissen des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesversicherungsamtes für das Jahr 2020 eine Erhöhung des durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent. Dagegen resultiert aus der Schätzung des GKV-Spitzenverbandes rechnerisch eine Erhöhung des durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte auf 1,2 Prozent. Veränderungen bei den Finanzreserven der gesetzlichen Krankenkassen werden bei der Schätzung des durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitragssatzes nicht berücksichtigt. Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2020 fest und gibt ihn bis zum 1. November 2019 im Bundesanzeiger bekannt.
Quelle: Pressemitteilung des BVA v. 11.10.2019
Besprechungsergebnisse/Rundschreiben
Bis zum Redaktionsschluss lagen keine neuen Besprechungsergebnisse und Rundschreiben vor.
Meldeverfahren in der Sozialversicherung
Betriebsprüfungsverfahren (euBP)
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Grundsätze für den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine sowie die Übermittlung der Arbeitgeberdaten zum Zweck der Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) im Rahmen des Verfahrens elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) mit Gültigkeit vom 01.01.2020 aktualisiert. Es handelt sich vorwiegend um redaktionelle Änderungen in den Grundsätzen sowie geringfügige Änderungen in den Datensätzen.
Der Prüfzeitraum wurde aufgrund der Verjährungsvorschriften der Unfallversicherung und der Künstlersozialversicherung auf fünf Jahre erweitert.
Es wurde klargestellt, dass die Datenlieferung zukünftig für alle abgerechneten „Personen“, außer Versorgungsbezieher, unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status erfolgen muss. Hierin einbezogen sind ebenfalls „Dummy-Arbeitnehmer“, unter denen pauschal versteuerte Bezüge abgerechnet wurden. Es wurde dokumentiert, dass Entgeltbestandteile, die nicht in der Datensatzbeschreibung vorhanden sind, als Lohnarten (ggfs. fiktive Lohnarten) zu übermitteln sind. Weiterhin wurden für die zu liefernden Konten im Bereich der Finanzbuchhaltung (optionale Lieferung) Erweiterungen vorgenommen.
Die aktuellen Dokumente erhalten Sie unter www.gkv-datenaustausch.de > Arbeitgeberverfahren > Betriebsprüfungsverfahren.
Unfallversicherung — Digitaler Lohnnachweis
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat eine neue Verfahrensbeschreibung, Version 1.5, gültig ab dem 01.01.2020 veröffentlicht. Folgende Änderungen/Klarstellungen wurden vorgenommen. Hier werden die finalen Formulierungen aufgeführt. Zu 3.2) Vorverfahren — Abgleich mit der Stammdatendatei: Die Unternehmen können ihre Stammdaten bereits vor Beginn eines Meldezeitraums im Rahmen der organisatorischen Abläufe in der Entgeltabrechnung abrufen. Dies ist jedoch frühestens ab 1. November des dem Meldejahr vorangehenden Jahres möglich. Bei monatlichen Abrechnungs- und Melderoutinen durch die zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramme erfolgt der Stammdatenabruf spätestens im Dezember des Meldejahres. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Lohnnachweis insbesondere auch im Falle etwaiger nachträglich notwendiger Berichtigungen anhand von Fehlerprotokollen oder der Zuordnung von Beschäftigten zu den aktuell gültigen Gefahrtarifstellen fristgerecht gemeldet wird.
Zu 3.2.4) Stornierungen: Eine Änderung der Betriebsnummer des lohnverantwortenden Betriebes (BBNRLB) oder der abrechnenden Stelle (BBNRAS) hat immer eine initiale Abfrage der Stammdaten für solche zukünftigen Meldezeiträume zur Folge, für die noch kein Stammdatenabruf erfolgt ist. Werden nachträglich Änderungen an der BBNRLB oder der BBNRAS vorgenommen, obwohl bereits eine Stammdatenabfrage erfolgt war, ist selbige Stammdatenabfrage zu stornieren und mit der geänderten Kombination erneut initial zu übermitteln. Ab dem betreffenden Meldejahr wird die geänderte Kombination für die nachfolgenden Stammdatenabfragen verwendet. Ändert sich hingegen nachträglich die BBNRLB oder die BBNRAS für Meldezeiträume, für die bereits ein Lohnnachweis übermittelt wurde, bleiben diese Meldevorgänge unberührt. Lediglich für nachfolgende Meldezeiträume ist die Abfrage der Stammdaten initial mit der geänderten Kombination aus BBNRLB und BBNRAS zu übermitteln. Ist ein Meldevorgang bereits abgeschlossen und wird die Mitgliedsnummer rückwirkend geändert, wird zuerst der Lohnnachweis und danach der Stammdatenabruf storniert. Anschließend wird für die neue Mitgliedsnummer der Meldevorgang mit einem initialen Stammdatenabruf gestartet und sodann der Lohnnachweis übermittelt.
Zu 3.3.1) Meldetatbestände: Vor der Übermittlung des (Teil-) Lohnnachweises erfolgt programmseitig eine Prüfung auf Vollständigkeit. Das bedeutet, dass alle für ein Unternehmen uv-meldepflichtig abgerechneten Beschäftigten für den Meldezeitraum einer im gültigen Datensatzstammdaten (DSSD) zurückgemeldeten aktuellen Gefahrtarifstelle zugeordnet sind. Für diese Meldung ist jeweils eine Einzelaufstellung aller Arbeitnehmer samt deren Entgelte und zugehörigen Gefahrtarifstellen in den Unterlagen zu dokumentieren und für spätere Prüfzwecke unveränderbar zu archivieren. Daneben ist eine Summierung aller zu meldenden Gefahrtarifstellen separat auszuweisen. Die nicht uv-pflichtigen Arbeitnehmer sind in einem separaten Auflistungsteil darzustellen.
Gleiches gilt auch für spätere Korrekturmeldungen, das heißt Rückrechnungen sind nachträglich separat zu dokumentieren und zu archivieren, ohne die zuvor archivierte Dokumentation der stornierten Meldung abzuändern.
Für Insolvenzen gilt zukünftig: Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab, werden alle noch ausstehenden Digitalen Lohnnachweise (DSLN) unverzüglich mit dem Meldegrund „UV08“ übermittelt. Der DSLN für das Meldejahr, in dem der Beschluss des Insolvenzgerichts erfolgt, enthält die unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte bis zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse. Bei Fortführung des Unternehmens nach Insolvenzeröffnung wird durch den zuständigen UV-Träger eine neue Mitgliedsnummer vergeben. Der Meldevorgang für diese Mitgliedsnummer startet mit einem initialen Stammdatenabruf. Entstehen im Falle der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse nach dem Vortag der Abweisung weitere unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelte, wird der zu übermittelnde Lohnnachweis mit dem Meldegrund „UV08“ storniert. Der Meldevorgang für dieses Meldejahr ist mit Meldegründen ohne Insolvenzbezug abzuschließen.
Für das Feld Arbeitsstunden (ARBSTDSUMMnn) gilt Folgendes: Bei elektronischen Lohnnachweisen für Unternehmen mit Beitragsmaßstab „Arbeitsstunden“ (2) ist für die Beitragsberechnung die (tarif-)vertraglich vereinbarte Anzahl der Soll-Arbeitsstunden im Feld ARBSTDSUMMnn maßgeblich. Der Vollarbeiterrichtwert darf nicht, auch nicht als Grundlage für die Berechnung einer Teilbeschäftigung, verwendet werden. Es wird ein Wert größer Null auf volle Stunden aufgerundet übermittelt. Dabei erfolgt bei jedem Arbeitnehmer pro Gefahrtarifstelle eine Aufrundung auf volle Stunden. Analog dem Höchstjahresarbeitsverdienst bei Lohnnachweisen mit Beitragsmaßstab 1 sind die maximalen Soll-Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer erreicht, wenn die wöchentliche (tarif-)vertragliche Arbeitszeit für 52 Wochen über alle diesem Arbeitnehmer zugeordneten Gefahrtarifstellen gemeldet wird. Es werden jedoch nur die Arbeitsstunden gemeldet, für die auch unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelte gezahlt werden. Einmalzahlungen nach dem Ende der Beschäftigung, in der Freistellungsphase oder bei Fehlzeiten bleiben dabei unberücksichtigt.
Zu 3.3.3) Stornierungen: Zum Zeitpunkt des Versandes des Stornodatensatzes wird sichergestellt, dass der entsprechende Korrektur-DSLN zur unmittelbaren Übermittlung technisch bereitsteht.
Weiterhin wurden die Anlagen 2, 3 und 7 überarbeitet.
Die aktuellen Dokumente erhalten Sie unter www.dguv.de > Versicherung > UV-Meldeverfahren > Verfahrensgrundlagen.
Rechtsprechung
Mehr Rechtssicherheit für Betriebe bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen
Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Das wird zu mehr Rechtssicherheit führen. Denn weder die „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung einzelner Senate des Bundessozialgerichts noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, vermitteln Vertrauensschutz. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 19.09.2019 entschieden und vier Revisionen von mittelständischen Unternehmen zurückgewiesen (Aktenzeichen B 12 R 25/18 R und weitere). Die Geschäftsführer der klagenden GmbHs unterlagen aufgrund einer Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht. Das familiäre Näheverhältnis zwischen Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH ändert daran nichts. Frühere anderslautende Entscheidungen der für das Unfallversicherungsrecht und das Recht der Arbeitsförderung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts vermitteln kein Vertrauen in eine hiervon abweichende Beurteilung. Es handelte sich dabei stets um spezifische Einzelfälle. Der für das Versicherungs- und Beitragsrecht zuständige 12. Senat des Bundessozialgerichts hat diesen Aspekt nur höchst selten und als einen Einzelaspekt in eine Gesamtabwägung eingebracht. Ebenso wenig begründen Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet wurden und ohne dass ein entsprechender feststellender Bescheid erging, Vertrauensschutz, weil es an einem Anknüpfungspunkt hierfür fehlt.
Seit einer Änderung der Beitragsverfahrensordnung zum 01.01.2017 müssen allerdings Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden.

Die darin enthaltenen Feststellungen sind bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und können unter Umständen einer anderslautenden Beurteilung entgegengehalten werden. Zudem sind die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts 41/2019 vom 19.09.2019
Urlaubsabgeltung bei Tod eines Arbeitnehmers ist sozialversicherungspflichtig
Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 22.01.2019 (9 AZR 45/16), dass nicht genommener, aber bereits erwirtschafteter gesetzlicher Urlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers verfällt. Es wird ein während der Beschäftigung erworbener Zahlungsanspruch erworben. Demnach ist die an die Erben ausgezahlte Urlaubsabgeltung sozialversicherungspflichtiges und auch uv-pflichtiges Arbeitsentgelt.
Sozialversicherungsrechtlich kann somit die Abrechnung nur als Einmalentgelt beim Verstorbenen erfolgen. Hierbei sind die Sozialversicherungsmerkmale des Verstorbenen im anzuwendenden Beitragsmonat zu verwenden. Die Abrechnung erfolgt quasi analog zu einem Einmalentgelt nach Austritt. Es sind weitere Ausführungen der Spitzenverbände der Sozialversicherung angekündigt. Sobald diese vorliegen, werden wir an dieser Stelle den Sachverhalt weiterführend erörtern.
