Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Steuerfreiheit von Jobtickets

BMF-Schreiben zur Anwendung von § 3 Nr. 15 EStG veröffentlicht Mit Schreiben vom 15. August 2019 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Neuregelung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG zum 1. Januar 2019 veröffentlicht.

Abrechnungspraxis
Lesezeit 3 Min.

Mit der Regelung in § 3 Nr. 15 EStG wurde die Steuerbefreiung für die kostenlose oder verbilligte Überlassung durch den Arbeitgeber von Tickets für den Personennah- und öffentlichen Linienverkehr an Arbeitnehmer zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zum 01.01.2019 wieder eingeführt. Arbeitgeber können somit ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Monats- oder Jahrestickets, aber auch Einzelfahrscheine für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und sogar Privatfahrten zur Verfügung stellen. Ebenso sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Tickets steuerfrei. Hierbei zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss, wenn dieser sich ein Monats- oder Jahresticket für den öffentlichen Nahverkehr anschafft. Der Arbeitnehmer sollte aber die Anschaffung nachweisen.

Mit der Regelung wurden auch Privatfahrten im Personennahverkehr, die der Arbeitgeber erstattet, steuerbefreit.

Der Zuschuss oder das Ticket muss für die Steuerbefreiung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet werden. Das heißt, der Arbeitnehmer muss sein bisheriges Bruttogehalt behalten, es darf nicht gemindert werden.

Eine Autobahn mit verschwommener Bewegung und zahlreichen Autos im Vordergrund führt zu einer Stadtlandschaft mit modernen, hohen Wolkenkratzern, darunter markante Hochhäuser. Der monochromatische blaugraue Ton verleiht der Szene ein elegantes, urbanes Flair.

Zudem wird der Zuschuss oder das Ticket vom Arbeitgeber auf die Entfernungspauschale angerechnet. Aus diesem Grund sind die Höhe des Zuschusses oder die Kosten des zur Verfügung gestellten Tickets an den Arbeitnehmer auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung auszuweisen. In der monatlichen Lohnabrechnung ist eine entsprechende Lohnart zuzuweisen.

Da es zahlreiche Praxisfragen z. B. zu den Bescheinigungspflichten oder der Nutzung der BahnCard sowie der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gab, wurde das BMF-Schreiben erarbeitet. Im Schreiben sind zahlreiche Beispiele enthalten.

Fahrkostenzuschüsse: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fern- und Nahverkehr

Im BMF-Schreiben differenziert die Finanzverwaltung nicht zwischen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einerseits und Privatfahrten andererseits, sondern zwischen Nutzung von Fernverkehr und Nahverkehr.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Zum Personenfernverkehr gehören Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC und EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und Haltepunkten sowie vergleichbare Züge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen (Sachleistungen als Ticket und Barzuschüsse) für Fahrberechtigungen im Personenfernverkehr gilt nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Arbeitgeberleistungen für Privatfahrten im Personenfernverkehr sind steuerpflichtig.

Geht eine Fahrberechtigung im Personenfernverkehr über die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinaus, ist die Arbeitgeberleistung anteilig in Höhe des regulären Verkaufspreises für die Strecke Wohnung/erste Tätigkeitsstätte für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum steuerfrei. Der den regulären Verkaufspreis für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.

Zum Personennahverkehr gehören alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht zum Personenfernverkehr gehören; ausgenommen hiervon sind grundsätzlich Taxen.

Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen (Sachleistungen und Barzuschüsse) für Fahrberechtigungen im Personennahverkehr gilt unabhängig von der Art der Fahrt, also sowohl bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch bei reinen Privatfahrten.

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr (z. B. eine BahnCard), die neben den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch für Fahrten eingesetzt werden kann, die zu steuerfreien Reisekosten führen (= Fahrten im Rahmen beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten, Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung), ist die Steuerbefreiungsvorschrift für Reisekosten gegenüber der Steuerbefreiungsvorschrift für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorrangig anzuwenden.

Für die Anschaffung von BahnCards ist weiterhin eine Prognose des Arbeitgebers notwendig, ob sich die Kosten der BahnCard bereits für die Fahrten im Rahmen der Auswärtstätigkeit und zudem dann neu für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte rechnen. Dies ist insbesondere relevant für die Anschaffung der BahnCard 100. Hierzu enthält das BMF-Schreiben Beispiele. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen (Sachleistungen und Barzuschüsse) mindern insgesamt (auch der Anteil für Privatfahrten) die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale; die im vorhergehenden Absatz beschriebene vorrangige Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift für Reisekosten ist daher für den Arbeitnehmer vorteilhaft.

Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und in dessen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

Praxishinweis

Das BMF-Schreiben gibt erste Anhaltspunkte über die Neuregelung des § 3e Nr. 15 EStG, der seit 01.01.2019 gilt.

Links ist eine lächelnde Frau mit kurzen braunen Haaren vor einem grauen Hintergrund abgebildet. Die rechte Seite des Bildes hat einen orangefarbenen Hintergrund mit weißem Text, auf dem steht: „Daniela Karbe-Gessler, Referatsleiterin im Bereich Finanzen und Steuern beim DIHK.“

 

Diesen Beitrag teilen: