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Im Blick: Lohnsteuerrecht : Vorläufiger Programmablaufplan 2025

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer: Dieser Plan regelt die automatisierte Berechnung der Lohnsteuer, die vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer einzubehalten ist.

Markus StierLohnsteuer
Lesezeit 1 Min.

Am 10.10.2024 wurden die Entwürfe der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 2025 veröffentlicht. Diese umfassen folgende Bereiche:

Drei weiße Figuren stehen in einer Reihe neben einem Stapel Silbermünzen auf blauem Hintergrund und symbolisieren die Feinheiten des Lohnsteuerrechts.
Foto: New Africa/stock.adobe.com

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer: Dieser Plan regelt die automatisierte Berechnung der Lohnsteuer, die vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer einzubehalten ist.

Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen: Hierbei handelt es sich um die Tabellen, die zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer herangezogen werden können.

Programmablaufplan für die Begrenzung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags auf Versorgungsbezüge nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen: Dieser Plan stellt sicher, dass die Steuerabzüge gemäß internationalen Abkommen korrekt berücksichtigt werden.

Diese Entwürfe dienen als vorläufige Arbeitsgrundlage und sind rechtlich noch nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die endgültigen und rechtsverbindlichen Programmablaufpläne zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. Bis dahin können noch Anpassungen und Änderungen vorgenommen werden.

Die Programmablaufpläne berücksichtigen wesentliche gesetzliche Änderungen und Anpassungen für das Jahr 2025, darunter:

Anpassungen des Einkommensteuertarifs sowie der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes (basierend auf der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags),

die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2025 sowie einen angenommenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 Prozent (dieser Wert ist vorläufig; die endgültige Festlegung für 2025 erfolgt später, woraufhin die Programmablaufpläne entsprechend angepasst werden. Derzeit wird eine Erhöhung auf 2,3 Prozent bzw. 2,5 Prozent diskutiert),

die Streckung der Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) sowie des Altersentlastungsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG), jeweils ab dem 01.01.2025, wie im Wachstumschancengesetz vorgesehen,

den Wegfall der Tarifermäßigung des § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren aufgrund der Aufhebung von § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz.

Die endgültigen Programmablaufpläne werden in einer separaten Veröffentlichung zur Verfügung gestellt und bilden die Grundlage für den Lohnsteuerabzug ab dem Jahr 2025.

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