Experten antworten
Ob Arbeitgeberdarlehen für ein Studium lohnsteuerpflichtig sind, hängt vom Einzelfall ab. Auch beim Blockmodell der Altersteilzeit gilt: Nur mit Tarifbindung steuerfrei.

Hinweis zur Korrektur: Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung von Blockmodellen in der Altersteilzeit (Ausgabe 02/25)
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
herzlichen Dank für die aufmerksame Rückmeldung zu unserem Beitrag in der Ausgabe 02/25 zum Thema „Altersteilzeit im Blockmodell“. Sie haben zu Recht auf einen wesentlichen Aspekt hingewiesen, der in unserer ursprünglichen Darstellung nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Dies möchten wir an dieser Stelle klarstellend und korrekt ergänzen.
Richtige Rechtslage:
Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt voraus, dass die Altersteilzeitvereinbarung den Voraussetzungen des § 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) entspricht. Nach § 2 Abs. 1 AltTZG ist eine Altersteilzeit grundsätzlich nur förderfähig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren vor dem frühestmöglichen Renteneintritt beginnt. Das sogenannte Blockmodell mit einer längeren Gesamtdauer – wie im ursprünglich dargestellten Fall mit fünf Jahren (2,5 Jahre Arbeitsphase und 2,5 Jahre Freistellung) – ist nur dann zulässig, wenn hierfür eine kollektivrechtliche Grundlage vorliegt.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AltTZG ist eine über drei Jahre hinausgehende Altersteilzeit nur dann förderfähig (und damit steuer- und beitragsrechtlich begünstigt), wenn sie auf einem Tarifvertrag, einer auf Tarifvertrag beruhenden Betriebsvereinbarung oder einer kirchlichen Regelung beruht. Fehlt eine solche kollektivrechtliche Grundlage, liegt keine steuerfreie Altersteilzeit im Sinne des § 3 Nr. 28 EStG vor. In diesem Fall sind sowohl der Aufstockungsbetrag als auch etwaige zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge als regulärer steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Klarstellung zum ursprünglichen Beitrag:
Im ursprünglichen Beitrag wurde fälschlich der Eindruck erweckt, dass eine Altersteilzeit im Blockmodell über fünf Jahre hinweg unabhängig von einer kollektivrechtlichen Regelung steuerfrei gestellt werden könne. Diese Darstellung war unvollständig. Wir sind bei der Formulierung von der stillschweigenden Annahme ausgegangen, dass ein entsprechender Tarifvertrag oder eine tarifliche Öffnungsklausel im Betrieb Anwendung findet – dies hätten wir jedoch ausdrücklich klarstellen müssen.
Fazit:
Die steuer- und beitragsrechtliche Begünstigung von Altersteilzeitmodellen – insbesondere im Blockmodell – ist ausschließlich dann gegeben, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des AltTZG erfüllt sind. Dazu gehört im Fall von mehr als drei Jahren Dauer zwingend eine kollektivrechtliche Grundlage. Nur dann sind Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei.
Für Ihre wertvolle Rückmeldung und den präzisen Hinweis bedanken wir uns ausdrücklich. Ihre Hinweise tragen maßgeblich zur rechtssicheren und praxisnahen Darstellung dieses komplexen Themas bei.
Sachverhalt: berufsbegleitendes Masterstudium in einem IT-Unternehmen
Unsere Mitarbeiterin Frau M. ist seit drei Jahren als IT-Consultant bei einem IT- Unternehmen in Teilzeit (30 Stunden/ Woche) beschäftigt. Sie hat sich nun für ein berufsbegleitendes Masterstudium im Bereich „Digitales Projektmanagement“ entschieden. Ihr Arbeitsvertrag enthält keine Verpflichtung zur Weiterbildung, jedoch möchten wir sie finanziell unterstützen. Die Studiengebühren betragen ca. 6.000 Euro. Diese möchten wir nun gern übernehmen unter folgenden Bedingungen:
- Frau M. muss das Studium innerhalb von vier Semestern erfolgreich abschließen.
- Nach Abschluss verpflichtet sie sich, mindestens zwei weitere Jahre im Unternehmen zu verbleiben.
- Sollte Frau M. das Studium nicht abschließen oder vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden, sind die Kosten vollständig zurückzuzahlen.
Die Unterstützung erfolgt nicht als Zuschuss, sondern zunächst in Form eines zinslosen Arbeitgeberdarlehens. Im Fall des erfolgreichen Studienabschlusses und des Verbleibs bei der Firma wird das Darlehen erlassen. Die Vereinbarung wollen wir schriftlich vor Studienbeginn festgehalten.
- Liegt in diesem Fall steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor, obwohl das Studium in einem beruflichen Interesse steht?
- Wie ist der Darlehensverzicht nach dem erfolgreich abgeschlossenen Studium steuerlich zu bewerten?
- Welche lohnsteuerlichen Folgen entstehen, wenn Frau M. das Unternehmen direkt nach dem Studium verlässt und das Darlehen erlassen wird?
- Wäre die Unterstützung durch uns lohnsteuerfrei, wenn wir das Darlehen nicht gewähren, sondern die Studienkosten direkt und bedingungslos übernehmen?
- Welche lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn die Rückzahlungsverpflichtung durch einen neuen Arbeitgeber übernommen wird?
Steuerliche Behandlung des „Mieterlasses“ und der Hilfe:
Tatsächlich gibt es unterschiedliche Modelle des „Wohnen für Hilfe“-Projekts. Beim Modell 1, bei dem der Wohnraumnehmer (Student) praktische Hilfe im Alltag (z. B. Einkaufen, Kochen, Begleitdienste) leistet, stellt sich die Frage, ob eine steuerliche Behandlung des Mieterlasses vorliegt. Da der Student im Rahmen dieses Modells konkrete Arbeitsleistungen im Haushalt der Rentnerin erbringt, wird dies steuerlich als Arbeitsverhältnis angesehen. Das bedeutet, dass die Rentnerin als Wohnraumanbieterin steuerlich als Arbeitgeber und der Student als Arbeitnehmer gilt. Die „Miete“, die durch die Hilfe ersetzt wird, stellt daher keinen einfachen Mietzins dar, sondern ist als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln.
Lohnsteuer und Sozialabgaben:
Der Mieterlass, der mit den geleisteten Stunden verrechnet wird, ist steuerlich als Arbeitslohn zu behandeln. Das bedeutet, die Rentnerin muss Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge auf den Wert der Hilfeleistung (in diesem Fall die 100 Euro monatlich) erheben. Es handelt sich um eine lohnsteuerpflichtige Leistung, da der Student als Arbeitnehmer im Rahmen dieses Modells arbeitet. Für die Rentnerin als Arbeitgeberin entstehen daher auch die Pflichten eines Arbeitgebers, die Lohnsteuer abzuführen sowie die Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Die Rentnerin erzielt Einkünfte aus der Vermietung ihres Wohnraums an den Studenten. Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dabei wird der Mieterlass als Teil der Einkünfte aus der Vermietung behandelt, da er mit einer Gegenleistung in Form von Arbeitsleistungen verknüpft ist. Die Einnahmen aus der Vermietung müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Rentnerin kann jedoch die durch die Arbeitsleistung des Studenten eingesparten Kosten (z. B. für Einkäufe oder Handwerkerleistungen) als Werbungskosten geltend machen, falls diese als Teil der Vereinbarung gesehen werden.
Modell 2 und 3 – gemeinnützige Tätigkeiten und Ehrenamt:
Beim Modell 2 (gemeinnützige Tätigkeiten im Umfeld des Wohnraumanbieters) und Modell 3 (gemeinnützige Tätigkeiten im Stadtgebiet) kann der steuerliche Status unterschiedlich sein. In diesen Fällen könnte die geleistete Arbeit als ehrenamtliche Tätigkeit ohne Zahlung einer Aufwandsentschädigungspauschale gelten, sodass eine steuerliche Behandlung als Arbeitsverhältnis nicht notwendig ist. Das bedeutet, dass der Wohnraumanbieter in diesen Modellen nicht als Arbeitgeber auftritt und die geleisteten Stunden nicht als Arbeitslohn zu versteuern sind.

Janette Rosenberg, alga-Fachreferentin und Mitglied des alga-Competence-Centers, stellvertretende Chefredakteurin der Fachzeitschrift LOHN+GEHALT