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Arbeitgeberseitige Leistungen – Bezug von Sozialleistungen : Nutzung des Firmenwagens während der Arbeitsunfähigkeit

Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen, z.B. Krankengeld, gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.

PraxisSozialversicherung
Lesezeit 1 Min.

Nach § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) IV gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) um nicht mehr als 50 Euro monatlich übersteigen.

Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere

  • Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,
  • Sachbezüge (z. B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen) und
  • Firmen- und Belegschaftsrabatte. Zu den Sozialleistungen zählen:
  • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Leistungen der Krankenkassen),
  • Mutterschaftsgeld, welches die gesetzlichen Krankenkassen gewähren, sowie
  • Eltern- und Erziehungsgeld

Die Regelungen der §§ 23c SGB IV und 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bessergestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit.

Daher ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 23c SGB IV vom Netto-Krankengeld (Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung) abzuziehen.

Die einzelnen Arbeitsschritte

  1. Ermittlung der Sozialleistungen
  2. Arbeitgeberseitige Leistungen bestimmen
  3. Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts (= Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt)
  4. Berechnung des SV-Freibetrags

Wenn die Bagatellgrenze überschritten wird

Was die Beitragsberechnung betrifft, muss zunächst der Sozialversicherungs-Freibetrag (SV-Freibetrag) ermittelt werden. Dieser SV-Freibetrag ergibt sich aus der Differenz aus dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Nettosozialleistung, wie etwa dem Krankengeld. Beitragspflichtig in der Sozialversicherung ist nur der den SV-Freibetrag übersteigende Anteil. Aber auch nur dann, wenn die Bagatellgrenze von 50 Euro überschritten wird.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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