Ausgezahlt ist nicht gleich abgerechnet : Provisionen richtig einordnen
Im Alltag stellen sich die Sachbearbeiter in den Personal- oder Steuerbüros immer wieder die Frage, wie zu zahlende Provisionen an Arbeitnehmer steuer- und beitragsrechtlich zu behandeln sind.
In der Praxis können Provisionen sowohl laufender Lohn als auch einmalige Einnahmen sein. Von einem steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn ist immer dann auszugehen, wenn die Provision aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird. So erhalten Autoverkäufer, die in einem Autohaus tätig sind, beispielsweise neben einem Fixum für jeden Verkauf eines Fahrzeuges eine Provision.
Was die lohnsteuerrechtliche Beurteilung angeht, stellt eine solche Provision eine laufende Einnahme dar. In der Sozialversicherung sind solche Provisionen als laufender Lohn zu verbeitragen. Werden Provisionen in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt, ändert das nichts an der steuer- und beitragsrechtlichen Beurteilung. Was die Sozialversicherung betrifft, sind Provisionen bezüglich der beitragsrechtlichen Beurteilung immer dem Monat zuzuordnen, in dem sie dem Arbeitnehmer gewährt werden.
Gelegentlich kommt es vor, dass Provisionen erst im nächsten oder übernächsten Monat dem Beschäftigten überwiesen werden. Ist dies der Fall, darf eine Verbeitragung in der Sozialversicherung erst in dem Monat erfolgen, in dem die Provision ausbezahlt wird.
Beispiel
Ein Autoverkäufer, der in einem Autohaus tätig ist, bekommt für jeden Verkauf eines Fahrzeuges, neben einem festen monatlichen Fixum von 4.000 Euro, eine Provision. Die Höhe der Provision hängt vom Verkaufspreis des Fahrzeuges ab.
Die Provisionen, die der Autoverkäufer für seine Tätigkeit bekommt, werden nicht in dem Monat ausbezahlt, in dem die Geschäfte erledigt wurden. Der angestellte Autoverkäufer hat im Juni 2025 zehn Fahrzeuge an Kunden des Autohauses vermittelt. Die Provisionen aus dem Juni 2025 werden erst im August 2025 an ihn ausgezahlt.
Dabei erfolgt keine Beanstandung anlässlich von Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung, wenn die Provisionen, die der Autoverkäufer für die zehn Abschlüsse im Juni 2025 erhalten hat, erst mit dem Lohn im August 2025 in der Sozialversicherung verbeitragt werden.
Fraglich ist, wie es sich verhält, wenn ein Autoverkäufer für getätigte Verkäufe von Fahrzeugen die Provisionen zusammengefasst nur einmal oder zweimal in einem Jahr vergütet bekommt. In einem solchen Fall müssen die gewährten Provisionen steuerlich als sonstiger Bezug behandelt werden. Was die Sozialversicherung angeht, sind Provisionen, die nur einmal oder zweimal im Jahr ausbezahlt werden, als einmaliges Arbeitsentgelt zu verbeitragen.
Gelegentlich kommt es vor, dass Betriebe Provisionen nicht im nächsten oder übernächsten Monat, sondern sehr viel später, nur alle drei oder sechs Monate, an die Mitarbeiter auszahlen. Hier besteht bei der Lohnabrechnung für die Unternehmen die Verpflichtung, die Abrechnungszeiträume für die Vergangenheit nochmals aufzurollen.
Beispiel
Ein Autoverkäufer, der seit Jahren bei einem Autohaus beschäftigt ist, erhält ein monatliches steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 4.500 Euro. Zusätzlich bekommt er für jeden Verkauf eines Kraftfahrzeuges eine Provision von 300 Euro. Im April 2025, Mai 2025 und Juni 2025 hat er in jedem Monat drei Verkäufe getätigt. Im November 2025 erhält er die Provisionen für die neun Kaufverträge in Höhe von insgesamt 2.700 Euro (= 9 x 300 Euro) von seinem Arbeitgeber überwiesen.
Da die Abschlussprovisionen nicht im nächsten oder übernächsten Monat, sondern erst im November 2025 ausbezahlt wurden, muss das Autohaus bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Lohnzahlungszeiträume noch einmal rückwirkend aufrollen.
Für die Praxis bedeutet das, dass die Provisionen in den Monaten April 2025, Mai 2025 und Juni 2025 – immer jeweils 900 Euro – der Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu unterwerfen sind.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist