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Workation rechtssicher gestalten : So bleibt der Sozialversicherungsschutz im Ausland erhalten

Workation-Angebote von Unternehmen an ihre Mitarbeitenden sind in aller Munde. Immer mehr Unternehmen bieten solche Modelle zur Bindung ihrer Mitarbeitenden an. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick, was bei solchen Arbeitsmodellen in der Sozialversicherung zu beachten ist.

Lesezeit 1 Min.

Was Workation ist

Unter Workation versteht man das Angebot von Unternehmen, dass Mitarbeitende Urlaub und Arbeit verbinden und ihre Arbeit für gewisse Zeit mobil vom Urlaubsort aus verrichten können. Das ermöglicht eine flexible Kombination von Urlaub und Arbeit für die Mitarbeitenden.

In der Regel handelt es sich bei Workation-Modellen also um von vornherein befristete Auslandsaufenthalte zur Verlängerung bzw. Kombination von Arbeit mit dem Urlaub.

Was in der Sozialversicherung zu beachten ist

In der Sozialversicherung werden Workation-Modelle analog wie reguläre Entsendungen ins Ausland beurteilt und wie reguläre Entsendungen ins Ausland abgewickelt.

Beurteilung abhängig vom Aufenthaltsort während der Workation

Sofern die Workation innerhalb der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Norwegen und Liechtenstein), der Schweiz oder Großbritannien stattfindet, gilt das reguläre Sozialversicherungsabkommen für Entsendungen in diese Staaten. Das hat zur Folge, dass während der Workation das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet.

Für die Workation ist eine A1-Bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse der Mitarbeitenden elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal zu beantragen. Wichtig ist, dass diese im Vorfeld der Workation beantragt wird und die Mitarbeitenden die Bescheinigung am Urlaubsort mitführen. Auch wenn die Workation noch so kurz ist.

Zudem ist wichtig, dass die Workation im Vorfeld schriftlich geregelt und im Voraus zeitlich befristet wird.

Bei einer Entsendung in andere Staaten können – sofern vorhanden – bei bilateralen Abkommen abweichende Regelungen und Fristen für das Fortbestehen der Sozialversicherung in Deutschland gelten. Auch hier werden entsprechende Bescheinigungen und Vordrucke benötigt, die die Krankenkasse ausstellt, bei der die Mitarbeitenden versichert sind. Eine Workation außerhalb der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie außerhalb der Schweiz und Großbritannien sollte deshalb immer im Vorfeld der Workation mit der Krankenkasse der Mitarbeitenden abgestimmt werden, damit es zu keinen Problemen mit dem Sozialversicherungsschutz während der Workation kommt.

Timo Geiger

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