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Betriebliches Interesse als Schlüssel zur Abgabenfreiheit : Weiterbildung steuerfrei gestalten

Von Arbeitnehmern wird immer wieder gefordert, dass sie sich ein Leben lang in ihrem Beruf fort- und weiterbilden sollen. Berufliche Fort- und Weiterbildungen stehen bei den Beschäftigten deshalb ganz oben.

Ulrich FrankLohnsteuerPraxis
Lesezeit 2 Min.

Generell gilt: Liegt die Bildungsmaßnahme nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Betriebsinhabers, führt eine Übernahme der Kosten für den Arbeitnehmer zur Lohnsteuer- und Beitragspflicht. Gemäß § 3 Nr. 19 Einkommensteuergesetz (EStG) führen Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III oder Maßnahmen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, zur Steuer- und Beitragsfreiheit.

Berufliche Fort- oder Weiterbildung über Arbeitgeber

Fort oder Weiterbildungsleistungen führen nicht zu einer Arbeitsvergütung, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Betriebes durchgeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden.

Überwiegend betriebliches Interesse

Von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist auszugehen, wenn die Einsatzfähigkeit des Beschäftigten durch die Maßnahme im Betrieb erhöht werden soll. Was das ganz überwiegende Interesse des Arbeitgebers angeht, ist es nicht Voraussetzung, dass die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Auch bei sprachlichen Bildungsmaßnahmen kann ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse gegeben sein, wenn der Betrieb die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.

Maßnahmen, bei denen neue Kenntnisse vermittelt werden

Unter die Weiterbildungsleistungen im Sinne von § 82 Abs. 1 und 2 SGB III fallen alle Maßnahmen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene kurzfristige Fortbildung hinausgehen. Bei diesen Weiterbildungsleistungen muss der Berufsabschluss bei einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegen. Ferner ist Voraussetzung, dass der betroffene Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor der Antragstellung nicht an einer beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat, die nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III gefördert wurde. Darüber hinaus muss die Maßnahme von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden und mehr als 120 Stunden andauern (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Gefördert werden solche Weiterbildungen von Arbeitnehmern, wenn der Arbeitsplatz durch eine andere Technologie ersetzt wird oder in einer anderen Weise vom Strukturwandel betroffen ist oder die Weiterbildung einen Engpassberuf betrifft. Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmer fallen unter die Förderung, wenn der betroffene Mitarbeiter mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert ist.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist 53 Jahre alt und gelernter Schlosser bei einem Automobilhersteller. Im Betrieb arbeiten 240 Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer arbeitet bei einer Leiharbeitsfirma. Er hat in den letzten vier Jahren an keiner nach § 82 SGB III geförderten Maßnahme der Agentur für Arbeit teilgenommen. Durch die voranschreitende Digitalisierung hat sich der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers beim Entleiher stark verändert. Um den Veränderungen und Herausforderungen gerecht zu werden, hat sein Arbeitgeber Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen. Diese vermittelte für den Arbeitnehmer einen passenden Fortbildungslehrgang. Der zeitliche Umfang beläuft sich auf 160 Stunden. Bezüglich der Betriebsgröße beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für den Lehrgang mit 50 Prozent.

Lösung

Die Übernahme der Lehrgangskosten durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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