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Zwischen Ruhestand und Rückkehr : Wenn Erfahrung weiterarbeitet – aber nicht jede Pflicht mitgeht

Immer mehr Arbeitnehmer gehen mit dem Beginn einer Altersrente nicht direkt in den Ruhestand, sondern arbeiten weiter. In den letzten zehn Jahren hat sich die Anzahl der Minijobber im Alter von über 65 Jahren um ein Drittel erhöht. Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hat sich sogar verdoppelt. In den kommenden Jahren wird sich dieser Trend mit Blick auf den Fachkräftemangel und die Tatsache, dass die Babyboomer-Generation die Regelaltersgrenze erreicht, weiter fortsetzen.

Lesezeit 3 Min.

Umso wichtiger, dass Arbeitgeber über die sozialversicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung von beschäftigten Altersrentnern Bescheid wissen. Leider gibt es hier in der betrieblichen Praxis diverse Besonderheiten zu beachten.

Die Deutsche Rentenversicherung hat bei internen Revisionen in den letzten Jahren festgestellt, dass die sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen von beschäftigten Altersrentnern oftmals fehlerhaft vorgenommen wurden. Die richtige Beurteilung ist besonders wichtig, da sie Auswirkungen auf die Rentenberechnung der Arbeitnehmer hat.

Korrekte Beurteilung von Beschäftigungen neben dem Bezug einer Altersrente

Beschäftigte sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt sind. Dieser Grundsatz gilt auch für beschäftigte Altersrentner. Abhängig davon, ob die Altersrente als Voll- oder Teilrente gewährt wird und ob die individuelle Regelaltersgrenze erreicht ist, sind in den einzelnen Sozialversicherungszweigen Besonderheiten bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu beachten.

Krankenversicherung:

In der Krankenversicherung hat der Bezug einer Altersvollrente Auswirkungen auf den anzuwendenden Beitragssatz. Altersvollrentner haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

Deshalb ist für die Dauer der Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz maßgebend (Beitragsgruppe 3 zur Krankenversicherung in der DEÜVMeldung). Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Beitragsgruppenschlüssel 9 oder 0 heranzuziehen, abhängig davon, ob das Firmenzahlerverfahren zur Anwendung kommt.

Bei Altersteilrenten ist der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend. Die Teilrente schließt den Krankengeldanspruch nicht aus.

Pflegeversicherung:

Die Altersrente hat keine Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. In der Pflegeversicherung sind keine Besonderheiten zu beachten.

Rentenversicherung:

Arbeitnehmer sind in der Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, wenn die Altersvollrente vor dem Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze bezogen wird. Während der Beschäftigung wird dann mit den weiterhin zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträgen der Rentenanspruch gesteigert. In den DEÜV-Meldungen ist die Beitragsgruppe 1 zur Rentenversicherung maßgebend.

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze werden beschäftigte Altersvollrentner rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist weiterhin zu zahlen. Für die DEÜVMeldungen gilt dann der Beitragsgruppenschlüssel 3.

Arbeitnehmer können auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze verzichten. Die Erklärung ist gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben und von diesem zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Dann werden auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Rentenversicherungsbeiträge gezahlt und Rentenansprüche erworben. Für die DEÜV-Meldungen ist in solchen Fällen weiterhin die Beitragsgruppe 1 maßgeblich.

Beim Bezug einer Altersteilrente gibt es keine Besonderheiten in der Rentenversicherung. Es besteht Versicherungspflicht und es sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu zahlen.

Arbeitslosenversicherung:

In der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze vollendet wird, versicherungsfrei. Das gilt losgelöst davon, ob die Altersrente als Vollrente oder Teilrente bezogen wird. Dann gilt die Beitragsgruppe 2 zur Arbeitslosenversicherung in den DEÜVMeldungen. Arbeitgeber zahlen aber weiterhin den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung weiter.

DEÜV-Meldeverfahren:

Für beschäftigte Altersvollrentner gibt es im DEÜV-Meldeverfahren spezielle Personengruppen. Die Personengruppe „120“ ist für mehr als geringfügige Beschäftigungen maßgebend, wenn neben der Altersvollrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder aufgrund einer Befreiung danach Rentenversicherungspflicht besteht.

Besteht in der Beschäftigung neben dem Altersvollrentenbezug nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze keine Rentenversicherungspflicht, gilt die Personengruppe „119“. Bei Teilrentenbezug gilt die reguläre Personengruppe für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, also „101“.

Beispiel

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer bezieht eine vorgezogene Altersvollrente ab dem 01.03.2025. Die Beschäftigung besteht parallel vom 01.03.2025 bis zum 31.12.2026. Die individuelle Regelaltersgrenze wird im Dezember 2025 erreicht. Ab dem 01.05.2026 wechselt der Rentner von einer Altersvollrente auf eine Altersteilrente.

Beurteilung:

  • 03.2025 bis 31.12.2025: PGR 120/BGR 3111
  • 01.2026 bis 30.04.2026: PGR 119/BGR 3321
  • Ab 01.05.2026: PGR 101/BGR 1121

Geringfügige Beschäftigungen:

Auch geringfügige Beschäftigungen können von beschäftigten Altersrentnern ausgeübt werden. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten die regulären Regelungen. Mit Blick auf die Rentenversicherung sind bei Bezug einer Altersvollrente dieselben Besonderheiten wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zu beachten. Bei kurzfristigen, sozialversicherungsfreien Beschäftigungen ist wichtig, dass beschäftigte Altersrentner diese „nicht berufsmäßig“ ausüben, was neben der Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr eine wichtige Rahmenbedingung ist. Bei der Prüfung der Grenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen sind nur Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze relevant.

Timo Geiger

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