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Vorbeschäftigungsverbot : Altersrentner einfacher befristet beschäftigen

Mit Blick auf den Fachkräftemangel wird es für Unternehmen immer interessanter und wichtiger, Arbeitnehmer, die eigentlich in den Ruhestand gehen könnten und eine Altersrente beziehen, weiter zu beschäftigen.

Lesezeit 2 Min.

Anfang August 2025 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz werden neue Regelungen geschaffen, um Altersrentner einfacher befristet einzustellen und so dem Fachkräftemangel entgegenzutreten.

Bislang keine sachgrundlosen Befristungen möglich

Bislang konnten Altersrentner mit demselben Arbeitgeber aufgrund des sogenannten Vorbeschäftigungsverbots ohne Sachgrund kein befristetes Arbeitsverhältnis eingehen, wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Das war in der betrieblichen Praxis häufig ein großes Hemmnis, um ältere Arbeitnehmer nach Beginn der Altersrente flexibel wieder einstellen zu können.

Vorbeschäftigungsverbot fällt weg

Zum 01.01.2026 fällt dieses Vorbeschäftigungsverbot weg. Die Neuregelung führt dazu, dass Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze deutlich flexibler befristet weiterbeschäftigt werden können.

Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge sind dann unter folgenden Rahmenbedingungen möglich:

  • Der jeweilige Arbeitnehmer hat seine individuelle Regelaltersgrenze für die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
  • Der einzelne sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag überschreitet die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht.
  • Innerhalb dieser zwei Jahre sind höchstens drei Verlängerungen möglich.
  • Insgesamt dürfen die sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber eine Höchstdauer von acht Jahren nicht überschreiten. Die Neuregelung sieht mit Blick auf die Acht-Jahres Frist eine Arbeitgeberbetrachtung vor. Es erfolgt also keine Arbeitsplatzbetrachtung.
  • In den acht Jahren sind maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber möglich.

Die neue Höchstdauer von acht Jahren kann also nicht mit nur einem einzelnen abgeschlossenen Arbeitsvertrag erreicht werden. Möglich ist aber künftig zum Beispiel ein viermaliger Abschluss eines zweijährigen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags.

Beispiel:

Ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer erreicht im Dezember 2025 seine Regelaltersgrenze und bezieht dann eine Altersrente. Im März 2026 stellt ihn sein bisheriger Arbeitgeber ohne Sachgrund befristet bis März 2028 ein.

Beurteilung:

Nach der Neuregelung ist dies arbeitsrechtlich zulässig. Zudem kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer längstens bis März 2034 (acht Jahre) befristet beschäftigen und in dieser Zeit den befristeten Arbeitsvertrag maximal insgesamt zwölfmal verlängern/neu abschließen.

Regelung zur Hinausschiebung gilt weiterhin

Weiterhin maßgebend für Beschäftigungsverhältnisse von Altersrentnern bleibt zudem die Hinausschiebungsregelung nach § 41 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Die Regelung ist in der betrieblichen Praxis dann relevant, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Bezug einer Altersrente nahtlos befristet fortgesetzt werden soll. Mit einer Vereinbarung kann in solchen Fällen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Beginns einer Altersrente hinausgeschoben werden. Das ist sogar mehrfach möglich.

Timo Geiger

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