Spielregeln für die Ferienzeit : Ferienjobs im Check: Wenn Schüler und Studenten mit anpacken
Nicht selten kommt es vor, dass Schüler und Studenten in den Ferien arbeiten wollen, statt in den Urlaub zu fahren. Für Unternehmen wie auch für Schüler und Studenten sind diese Ferienjobs sozialversicherungs- und steuerrechtlich interessant.
Unter einem Ferienjob versteht man, wenn ein Schüler oder ein Student eine Beschäftigung in den Ferien ausübt, deren Dauer vorab durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber festgelegt wird. Dabei darf die Beschäftigung an fünf Arbeitstagen in der Woche nicht länger als drei Monate andauern oder bei weniger Arbeitstagen in der Woche nicht mehr als 70 Arbeitstage umfassen.
Arbeitsrecht
Meist stehen Schüler und Studenten, die in den Schul- und Semesterferien arbeiten, in einem abhängigen Dienstverhältnis. Selten üben Schüler und Studenten in den Ferien eine selbstständige Tätigkeit aus.
Von einer selbstständigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn die nachfolgend aufgeführten Hauptkriterien erfüllt werden:
- Der Schüler oder Studenten, der in Ihrem Betrieb in den Ferien tätig wird, bestimmt im Wesentlichen selbst, wann und wo er arbeitet.
- Der Ferienjobber schuldet einen bestimmten Arbeitserfolg und nicht seine Arbeitskraft.
- Der Schüler oder Student unterliegt keinem direkten Weisungsrecht des Arbeit- bzw. Auftraggebers.
- Von einer selbstständigen Tätigkeit ist auch auszugehen, wenn der Schüler oder Student ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt. Das bedeutet, er muss sich selbst Arbeitsmittel anschaffen. Der Arbeit- bzw. Auftraggeber hat dem Schüler oder Studenten diese nicht kostenlos zur Verfügung gestellt.
In den meisten Fällen erfüllen die Ferienjobber diese Voraussetzungen nicht.
Clearingverfahren
Sind Sie sich nicht sicher, ob der Schüler oder Student, der in den Ferien für Sie tätig wird, in einem Dienstverhältnis steht oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt, sollten Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Das sorgt für Sicherheit und Sie vermeiden unliebsame Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung durch einen Rentenversicherungsträger.
Schriftlicher Arbeitsvertrag
Zu beachten ist, dass Arbeitgeber mit der Ferienaushilfe einen Arbeitsvertrag immer schriftlich abschließen müssen. Befristete Arbeitsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der Schriftform.
Jugendschutz
Verlangen Sie von jedem Ferienjobber, der für Sie tätig werden soll, dass er Ihnen einen Personalausweis vorlegt und damit sein Alter nachweisen kann. Für Minderjährige gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Beschäftigen Sie während der Ferien einen minderjährigen Schüler, gelten für diesen besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften. Hier sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) einzuhalten. Die geltenden Vorschriften unterscheiden dabei zwischen Kindern und Jugendlichen:
- Kinder unter 13 Jahren dürfen keinen Ferienjob ausüben.
- Beschäftigen Sie Kinder, die bereits das 13. Lebensjahr vollendet haben, aber noch 15 Jahre alt sind, dürfen diese nur beschäftigt werden, wenn sie leichte Aushilfsarbeiten ausüben. Dazu gehören z. B. das Verteilen von Prospekten. Sie dürfen täglich maximal zwei Stunden arbeiten. Von den Eltern ist eine Zustimmung erforderlich, dass sie die Tätigkeit ausüben dürfen.
- Jugendliche von 15 bis 17 Jahren dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Sie dürfen zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten, am Tag höchstens acht Stunden, in der Woche maximal 40 Stunden.
Nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden zu gewähren.
Nach Beendigung der täglichen Arbeit muss eine Freizeit von mindestens zwölf Stunden vorliegen.
Für Ferienjobber, die volljährig sind, gibt es keine Besonderheiten gegenüber den sonstigen volljährigen Arbeitnehmern.
Für volljährige Schüler gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr. Schüler dürfen in den Ferien aber auch neben der Schule arbeiten.
Hinweis: Wer Minderjährige als Aushilfen anstellt, benötigt die Zustimmung der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten. Nur mit der Einwilligung der Eltern wird der Arbeitsvertrag wirksam.
Bei Studenten, die einen Ferienjob ausüben, müssen die Arbeitgeber auf das Alter achten. Es gibt durchaus Studenten, die an einer Hochschule eingeschrieben sind und erst 17 Jahre alt sind. Dann gelten hier auch die Regeln wie für Schüler, die 16 oder 17 Jahre alt sind.
Mindestlohn
Seit dem 01.01.2025 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde. Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keinen Berufsabschluss haben, muss dieser nicht bezahlt werden. Studenten, die in den Ferien arbeiten, haben einen Anspruch darauf.
Sozialversicherung
Wer als Schüler oder Schülerin beispielsweise nur in den sechswöchigen Sommerferien arbeitet, also eine sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“ ausübt, ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Von einer kurzfristigen Beschäftigung ist auszugehen, wenn die Tätigkeit
- innerhalb eines Jahres auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist,
- das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro übersteigt und
- diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Für Studenten gibt es die Möglichkeit der Beschäftigung als sogenannter „Werkstudent“, die zur Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung führt. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Dabei muss weiterhin das Studium im Vordergrund stehen, sodass die Einstufung als Werkstudent für eine Beschäftigung während des Semesters grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn 20 Wochenstunden nicht überschritten werden. Bei einer Tätigkeit in den Semesterferien gilt diese Einschränkung nicht.
Steuer
Schüler und Studenten, die als Ferienaushilfen Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit erzielen, unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem allgemeinen Lohnsteuerabzug.
Lohnsteuerpauschalierung
Anstelle des individuellen Lohnsteuerabzugs können Sie als Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschalieren.
Bei kurzfristig Beschäftigten kann der Arbeitgeber im Jahr 2025 die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben (§ 40 Abs. 2a, Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)), wenn
- die Aushilfe gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – beschäftigt wird,
- der Ferienjob nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgeht,
- der Lohn während der Beschäftigung durchschnittlich 120 Euro täglich nicht übersteigt und
- der durchschnittliche Stundenlohn höchstens 19 Euro beträgt.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist


