Arbeiten im Ruhestand : Was Arbeitgeber bei Rentnern und Pensionären beachten müssen
Immer öfter kommt es vor, dass Rentner oder Pensionäre neben ihrer staatlichen Leistung noch einen Job ausüben. Die Beweggründe sind unterschiedlich. Die einen haben eine zu niedrige Rente, um davon leben zu können. Andere sind einfach noch fit und haben noch Lust auf Arbeit.
Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig eine oder mehrere Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Pension, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen.
Als Arbeitgeber beurteilen Sie die Versicherungspflicht bzw. die Versicherungsfreiheit für Ihre Beschäftigten, berechnen die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und führen diese an die Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) ab.
Besonderheiten müssen beachtet werden, wenn ein Rentner als Arbeitnehmer beschäftigt wird. Grundsätzlich besteht auch für Rentner bei einer Beschäftigung gegen Lohn Versicherungspflicht.
Minijobs auch für Rentner und Pensionisten
Sozialversicherungsfrei sind Beschäftigungsverhältnisse, die nur geringfügig ausgeübt werden. Dies gilt natürlich auch für die Beschäftigung von Rentnern und Pensionisten.
Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das monatliche Entgelt die Grenze von 556 Euro nicht überschreitet. Geringfügig ist auch eine Beschäftigung, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dann dabei keine Rolle.
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten.
Altersrenten können sowohl als Vollrente als auch als Teilrente bezogen werden.
Vollrentenbezieher haben keinen Krankengeldanspruch. Daher werden die Krankenversicherungsbeiträge paritätisch aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent sowie dem Zusatzbeitrag erhoben.
Teilaltersrentenbezieher haben einen Krankengeldanspruch
Teilrentenbezieher können im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten. Für solche Beschäftigten müssen paritätisch Krankenversicherungsbeiträge aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent sowie aus dem Zusatzbeitrag erhoben werden. Bezieher von Teilaltersrenten erhalten bei Arbeitsunfähigkeit, nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, Krankengeld.
Bezieher von Vollrenten sind seit dem 01.01.2017 rentenversicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen. Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze müssen nur noch die Arbeitgeber ihren Anteil an die Rentenkasse bezahlen. Bezieher einer Teilrente bleiben dagegen in vollem Umfang rentenversicherungspflichtig.
Für berufsständisch Versorgte, deren Regelaltersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung jedoch noch nicht erreicht ist, zahlen Arbeitgeber weiterhin keine Beiträge zur Rentenversicherung. Stattdessen besteht unverändert die Verpflichtung, den Zuschuss für den Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen.
Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung müssen Sie für diese Beschäftigten den Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsträger abführen.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind, unabhängig von der Zahlung einer Altersrente, bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem der Beschäftigte die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat.
Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze müssen nur noch die Arbeitgeber ihren Anteil an die Arbeitslosenversicherung bezahlen.
Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommt, bleibt im vollen Umfang versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Feststellung der Agentur für Arbeit ist notwendig
In der Arbeitslosenversicherung besteht grundsätzlich auch Versicherungspflicht, es sei denn, die Arbeitsagentur hat festgestellt, dass der Beschäftigte aufgrund seiner Leistungsminderung der Arbeitsvermittlung auf Dauer nicht zur Verfügung steht.
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, muss Beiträge an die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bezahlen. Da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz zugrunde zu legen. Für die Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten, auch nicht der Arbeitgeberanteil.
Der Bezug von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten oder einer Erziehungsrente hat keinen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung.
Seit dem 01.01.2023 gibt es für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
Für Erwerbsminderungsrenten gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen – je nachdem, ob Ihr Arbeitnehmer eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht.
Das bedeutet: Übersteigt der Hinzuverdienst die geltende Hinzuverdienstgrenze, wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch in anteiliger Höhe gezahlt.
Krankenversicherungsfreiheit bei Beihilfeanspruch
Beamte im Ruhestand, die bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, sind in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung krankenversicherungsfrei.
Rentenversicherungsfrei sind Pensionäre, wenn die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt wird. Den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen müssen Sie allerdings entrichten.
Arbeitslosenversicherungspflicht besteht grundsätzlich auch für Beamte im Ruhestand, es sei denn, der Beschäftigte hat die Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits erreicht.
Alle Mitglieder, für die Beiträge zur Krankenversicherung aufgrund der Beschäftigung zu zahlen sind, haben auch Beiträge zur Pflegeversicherung aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt unabhängig von der Rentenart 3,6 Prozent.
Versicherte ohne Kinder zahlen einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,6 Prozentpunkten. Ausgenommen sind Personen, die vor 1940 geboren wurden oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder-Berücksichtigungsgesetz). Mitglieder, die der gesetzlichen Pflegeversicherung angehören, die mindestens zwei oder mehr Kinder unter 25 Jahren haben, werden finanziell bei den Abschlägen entlastet.
Für beschäftigte Rentner gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für alle anderen Beschäftigten.
Wie bereits dargestellt, endet die Arbeitslosenversicherungspflicht generell mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für einige Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Versicherungspflicht, auch wenn keine Altersrente gezahlt wird.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist


