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Investitionsanreize seit Juli 2025 : Was sich bei der Bewertung von Elektrofahrzeugen und Abschreibungen ändert

Mit dem am 11.07.2025 beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 161 vom 18.07.2025, wurde ein umfassendes Investitionssofortprogramm auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Unternehmen steuerlich zu entlasten und gleichzeitig Investitionen zu fördern.

Markus StierLohnsteuerPraxis
Lesezeit 4 Min.

Besonders relevant sind die damit verbundenen Neuregelungen zur Besteuerung der Privatnutzung von vollelektrischen Fahrzeugen sowie zur Anwendung neuer Abschreibungsmodelle. Beide Maßnahmen wirken sich direkt auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung aus.

Für die Bewertung der privaten Nutzung eines vollelektrischen Firmenwagens, der einem Arbeitnehmer überlassen wird, kommt seit dem 01.07.2025 eine neue Bruttolistenpreisgrenze zur Anwendung. Bislang konnte ein reduzierter Wert von 25 Prozent des Bruttolistenpreises bei der Pauschalmethode nur dann angesetzt werden, wenn das Fahrzeug bei der Erstzulassung einen Listenpreis von höchstens 70.000 Euro aufwies. Mit der neuen Regelung wird diese Grenze für Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, auf 100.000 Euro angehoben. Dabei ist nicht der Zeitpunkt der Überlassung an den Arbeitnehmer entscheidend, sondern ausschließlich das Datum der Anschaffung durch den Arbeitgeber. Maßgeblich ist also, wann das Fahrzeug dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde und zugelassen ist. Eine Bestellung allein reicht für die Anwendung der neuen Grenze nicht aus.

Auch bei gebrauchten Fahrzeugen gilt die neue 100.000-Euro-Grenze, sofern diese ab dem 01.07.2025 angeschafft wurden und der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung den neuen Grenzwert nicht überschreitet. Fahrzeuge, die vor dem Stichtag vom Arbeitgeber erworben wurden, bleiben weiterhin an die bisherige Grenze von 70.000 Euro gebunden. Ein Austausch des Nutzers innerhalb des Unternehmens hat auf die steuerliche Bewertung keinen Einfluss, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 01.07.2025 beschafft wurde. Damit bleibt es bei der ursprünglichen Bemessungsgrundlage, selbst wenn das Fahrzeug nach dem Stichtag einem anderen Mitarbeitenden überlassen wird.

Im Rahmen der Pauschalmethode wird wie bisher der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Fahrzeugs mit ein Prozent des Bruttolistenpreises monatlich angesetzt. Bei Elektrofahrzeugen mit 0 Gramm CO2Emissionen reduziert sich dieser Wert auf ein Viertel des Bruttolistenpreises, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist nur ein Viertel der tatsächlichen Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen zu berücksichtigen.

Im Zusammenhang mit den Abschreibungen wurde mit § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) eine neue Möglichkeit zur arithmetisch degressiven Abschreibung eingeführt. Diese kann für vollelektrische Fahrzeuge genutzt werden, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden. Für andere Fahrzeuge im selben Zeitraum steht erneut die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG zur Verfügung. Arbeitgeber haben in beiden Fällen ein Wahlrecht. Die Regelung des § 7 Abs. 2a betrifft ausschließlich Fahrzeuge, die keine CO2-Emissionen aufweisen und unter die Definition des § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz fallen. Plug-in-Hybride sind ausdrücklich ausgenommen. Bei Anwendung der arithmetisch degressiven Abschreibung ergibt sich folgender Verlauf: Im Jahr der Anschaffung dürfen 75 Prozent abgeschrieben werden, gefolgt von 10 Prozent im ersten Jahr danach, jeweils 5 Prozent im zweiten und dritten Jahr, 3 Prozent im vierten Jahr sowie 2 Prozent im fünften Jahr. Eine Sonderabschreibung nach anderen Vorschriften kann parallel nicht geltend gemacht werden. Die zeitanteilige Abschreibung im Jahr der Anschaffung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG findet hier ebenfalls keine Anwendung.

In der steuerlichen Praxis ist zu beachten, dass nur das wirtschaftliche Eigentum zur Abschreibung berechtigt. Da viele Fahrzeuge im betrieblichen Alltag geleast werden, liegt dieses Eigentum häufig nicht beim Unternehmen, sondern bei der Leasinggesellschaft. In solchen Fällen ist die neue Abschreibung nicht anwendbar.

Aus lohnsteuerlicher Sicht ist von besonderer Bedeutung, wie die Abschreibung bei der Bewertung des geldwerten Vorteils zu behandeln ist. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die arithmetisch-degressive Abschreibung im Rahmen der Gesamtkostenermittlung nach der Fahrtenbuchmethode keine Anwendung findet. Dies auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Methode steuerlich anwendet. Vielmehr ist bei der Berechnung des geldwerten Vorteils auf eine lineare Abschreibung über acht Jahre abzustellen, die mit einem jährlichen Satz von 12,5 Prozent der Anschaffungskosten berechnet wird. Eine entsprechende Auffassung vertritt das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 03.03.2022 und verweist dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2005.

Die in der Gewinnermittlung des Unternehmens tatsächlich angesetzten Abschreibungen sind lediglich im Rahmen der Bewertung einer Entnahme relevant. Für die steuerliche Ermittlung des geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit der privaten Nutzung durch Arbeitnehmer bleibt es bei der linearen Berechnung. Das gilt sowohl für die Fahrtenbuchmethode als auch für die sogenannte Kostendeckelung.

Ein Praxisbeispiel zeigt, wie die Regelung anzuwenden ist. Wird im Jahr 2025 ein vollelektrisches Fahrzeug für 48.000 Euro angeschafft und nutzt das Unternehmen die neue Abschreibungsmethode, so ergibt sich im Jahr der Anschaffung ein Abschreibungsbetrag in Höhe von 36.000 Euro. Wird das Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen und erfolgt die Ermittlung des geldwerten Vorteils über ein Fahrtenbuch, ist dennoch eine jährliche Abschreibung von 6.000 Euro über acht Jahre zugrunde zu legen. Die degressive Abschreibung hat in diesem Fall keinen Einfluss auf die Höhe des geldwerten Vorteils.

Das Gesetz ist bereits zum 01.07.2025 in Kraft getreten. Für die Entgeltabrechnung und insbesondere für die Bewertung der Fahrzeugüberlassung bringt es damit neue Chancen zur steuerlichen Optimierung, aber auch klare Vorgaben für die Bewertung und Abgrenzung.

Markus Stier

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