Beitragsnachweisverfahren : Wegfall der Rechtskreistrennung
Seit dem 01.01.2025 gelten mit Blick auf die Sozialversicherung in den neuen und den alten Bundesländern einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Dennoch war 2025 noch die Rechtskreistrennung im Beitragsnachweisverfahren umzusetzen. Das ändert sich ab dem 01.01.2026.
Ab 2026 keine getrennten Beitragsnachweise mehr einzureichen
Zum 01.01.2026 erfolgt auch im Beitragsnachweisverfahren eine Aufhebung der Rechtskreistrennung.
Das bedeutet für die betriebliche Praxis konkret: Arbeitgeber, die Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern nachweisen, haben vom 01.01.2026 an die Beiträge ohne Angabe eines Rechtskreiskennzeichens (West/Ost) zusammen in einem Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln.
Dies gilt auch, wenn es sich aufgrund von Beitragskorrekturen um nachzuweisende Beiträge für Zeiten bis zum 31.12.2025 handelt.
Technische Anpassungen ab 2026
Im Beitragsnachweis-Datensatz entfällt aus diesem Grund zum 01.01.2026 das Feld „Rechtskreis“. Es wird durch ein Reservefeld ersetzt.
Die Änderungen im Datensatz aufgrund des Wegfalls des Rechtskreises erfordern einen Wechsel der Versionsnummer von 12 auf 13. Bis zum 28.02.2026 werden die Einzugsstellen die Beitragsnachweise auch in der bisherigen Version 12 übergangsweise annehmen.
Beitragsnachweisverfahren folgt anderen Meldeverfahren in der Sozialversicherung
Das Beitragsnachweisverfahren folgt damit als letztes Meldeverfahren den anderen Meldeverfahren in der Sozialversicherung. Im DEÜV-Meldeverfahren (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung), Datenaustauschverfahren zur Neueinrichtung eines Arbeitgeberkontos (DSAK), bei der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) und im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL) ist seit dem 01.01.2025 keine Rechtskreistrennung mehr erforderlich.
Im Beitragsnachweisverfahren ergaben sich zum 01.01.2025 keine Änderungen. Dementsprechend waren die Beitragsnachweise von den Arbeitgebern auch im Jahr 2025 weiterhin getrennt nach den Rechtskreisen West und Ost abzugeben, obwohl 2025 schon bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung anzuwenden waren.
Hintergrund für die weiterhin erforderliche Trennung war, dass die Rechtskreistrennung für die Deutsche Rentenversicherung für die Ermittlung des Bundeszuschusses bis zum Ende des Jahres 2025 (§§ 213, 287e Sozialgesetzbuch (SGB) VI) erforderlich war.
Zudem waren 2025 weiterhin verschiedene Schnellmeldungen und Finanzstatistiken (§§ 8, 15 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV) und §§ 5 und 6 Beitragsverfahrensverordnung (BVV)) getrennt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet zu erstellen.
Weiterführende Informationen
- Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in der vom 01.01.2026 an geltenden Fassung
- Datensatzbeschreibung mit Fehlerkatalog für die Datenübermittlung des Beitragsnachweises von Arbeitgebern an die Datenannahmestellen der Einzugsstellen in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung
Timo Geiger



