Experten antworten
Wann sind Verlosungsgewinne steuerpflichtig? Was gilt bei weiträumigen Tätigkeiten und Wettbewerbsverboten? Experten geben klare Antworten.

Verlosungsgewinne
Wir veranstalten regelmäßig interne Verlosungen, um besondere Leistungen unserer Mitarbeitenden zu honorieren. Beispielsweise haben wir bei einer Weihnachtsfeier unter allen Anwesenden eine Tombola durchgeführt, bei der es ein E-Bike im Wert von 2.000 Euro zu gewinnen gab. In einem anderen Fall durften nur Mitarbeitende teilnehmen, die im Laufe des Jahres Verbesserungsvorschläge eingereicht hatten.
Wir möchten wissen:
- Handelt es sich bei den Gewinnen um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn?
- Macht es einen Unterschied, ob alle Mitarbeitenden teilnehmen dürfen oder die Teilnahme an bestimmte Bedingungen geknüpft ist?
- Und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten haben wir als Arbeitgeber (z. B. Pauschalierung)?
Grundsätzlich gilt: Gewinne aus betrieblichen Verlosungen sind als geldwerter Vorteil steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, wenn die Teilnahme durch ein bestimmtes berufliches Verhalten ausgelöst wird (z. B. keine Krankheitstage, eingereichter Verbesserungsvorschlag, erreichter Mindestumsatz). Hier handelt es sich faktisch um eine zusätzliche Vergütung. Eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent nach § 40 EStG ist in diesen Fällen nicht möglich; jedoch kann die Pauschalierung nach § 37b EStG mit 30 Prozent in Betracht kommen.
Anders ist es, wenn alle Mitarbeitenden gleichermaßen Lose erhalten – z. B. bei einer Tombola im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, bei der jeder Gast unabhängig von Leistung oder Verhalten teilnimmt. In diesem Fall zählen die Gewinne zu den Gesamtkosten der Veranstaltung. Entscheidend ist, ob die 110-Euro-Freibetragsgrenze pro Kopf überschritten wird. Wird sie eingehalten, bleiben die Zuwendungen steuer- und beitragsfrei; andernfalls ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig, kann aber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden.
Praxishinweise zu den Beispielen:
Das E-Bike im Wert von 2.000 Euro, verlost anlässlich der Weihnachtsfeier, erhöht die Gesamtkosten der Veranstaltung. Überschreiten diese pro Kopf den Freibetrag von 110 Euro, ist der Mehrbetrag steuerpflichtig, mit 25 Prozent pauschalierbar.
Die Verlosung unter Mitarbeitenden mit Verbesserungsvorschlägen ist dagegen nicht „aus Anlass“, sondern „bei Gelegenheit“ der Betriebsveranstaltung erfolgt. Der Gewinn ist daher regulär steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn – eine Pauschalierung mit 25 Prozent ist hier ausgeschlossen.
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Unsere Mitarbeitenden arbeiten in unterschiedlichen Einsatzgebieten – teils in Wäldern, teils in Industrieparks oder auf großen Betriebsgeländen. Welche Regelungen gelten für die Fahrtkosten und die Verpflegungspauschalen?
Entscheidend ist, ob es sich tatsächlich um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet handelt oder ob die Arbeit in ortsfesten Einrichtungen (z. B. Kundenanlagen, Werkshallen) ausgeübt wird.
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet (z. B. Forstarbeiter, Zusteller, Monteure in großflächigen Baugebieten): Die Fahrten von der Wohnung bis zum nächstgelegenen Zugang werden wie bei einer ersten Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale angesetzt. Fahrten innerhalb des Gebiets oder zusätzliche Umwege können dagegen mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.
Keine weiträumige Tätigkeit (z. B. Kundentermine in Industrieparks oder Chemieanlagen):
Hier liegt eine klassische Dienstreise vor. Sämtliche gefahrenen Kilometer können mit 0,30 Euro je Kilometer abgerechnet werden.
Für beide Konstellationen gilt: Da keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, handelt es sich um Auswärtstätigkeiten. Deshalb können auch Verpflegungspauschalen steuerfrei gezahlt oder als Werbungskosten abgezogen werden. Die Dreimonatsfrist entfällt – Pauschalen können also über das gesamte Jahr berücksichtigt werden, wenn die Abwesenheitszeiten erfüllt sind.
Bei einem Firmenwagen fällt für die Fahrten ins Tätigkeitsgebiet ein geldwerter Vorteil nach der 0,03-Prozent-Regel oder per Fahrtenbuch an; die zusätzlichen Kilometer innerhalb des Gebiets sind aber steuerfrei ersetzbar.
Wettbewerbsverbot
Einige unserer Mitarbeitenden verpflichten sich, während oder nach dem Arbeitsverhältnis keine konkurrierende Tätigkeit aufzunehmen. Konkret haben wir zum Beispiel mit einem ausgeschiedenen Manager ein zweijähriges Wettbewerbsverbot vereinbart. Dafür zahlen wir ihm eine monatliche Entschädigung. Nun möchten wir wissen:
- Muss diese Zahlung als Arbeitslohn versteuert werden?
- Ist sie sozialversicherungspflichtig?
Und was gilt, wenn sich der ehemalige Manager während dieser Zeit in verschiedenen Staaten – etwa im ersten Jahr in Deutschland und im zweiten Jahr in Österreich – aufhält?
Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob das Wettbewerbsverbot während des laufenden Arbeitsverhältnisses gilt oder nach dessen Beendigung:
Während des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1b i. V. m. § 19 Einkommensteuergesetz (EStG)) und unterliegen der Sozialversicherungspflicht.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Wettbewerbsentschädigungen sind ebenfalls steuerpflichtig, jedoch nicht sozialversicherungspflichtig.
Abkommensrechtlich gilt: Maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Arbeitnehmers während des Wettbewerbsverbots. Die „Leistung“ – also das Unterlassen einer Tätigkeit – wird in dem Staat besteuert, in dem sich der Arbeitnehmer tatsächlich aufhält. Eine fiktive Zuordnung zum Staat, in dem die Konkurrenztätigkeit untersagt wurde, ist nicht möglich.
Im genannten Fall bedeutet das: Das Entgelt ist anteilig auf Deutschland und Österreich aufzuteilen.

Janette Rosenberg,
alga-Fachreferentin und Mitglied des
alga-Competence-Centers,
stellvertretende Chefredakteurin der
Fachzeitschrift LOHN+GEHALT