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Betriebliche Gesundheitsförderung : Steuerfrei investieren, doppelt profitieren

Gesunde, leistungsfähige und motivierte Beschäftigte sind eine wesentliche Voraussetzung für den Unternehmenserfolg. Die betriebliche Gesundheitsförderung leistet hierzu einen entscheidenden Beitrag, indem sie Belastungen reduziert, Ressourcen stärkt und die Gesundheit langfristig erhält. Um Arbeitgeber zu ermutigen, entsprechende Angebote zu schaffen oder zu finanzieren, hat der Gesetzgeber einen steuerlichen Anreiz in Form des Freibetrags nach §3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt.

Dieser Freibetrag ermöglicht es Arbeitgebern, pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr bis zu 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei für Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur betrieblichen Gesundheitsförderung einzusetzen – vorausgesetzt, die Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und entsprechen den Anforderungen der §§ 20 und 20b Sozialgesetzbuch (SGB) V.

Maßgeblich für die Ausgestaltung ist der „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbandes, der Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit definiert. Seit 2020 gilt zudem, dass nicht zertifizierte Maßnahmen von der Finanzverwaltung geprüft werden können.

Förderfähige Inhalte und Qualitätsanforderungen

Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst sowohl verhaltenspräventive Maßnahmen, etwa zur Förderung von Bewegung, gesunder Ernährung, Stressbewältigung oder zur Reduzierung von Suchtmittelkonsum, als auch verhältnispräventive Ansätze, die gesundheitsförderliche Strukturen im Unternehmen schaffen. Krankenkassen unterstützen hierbei durch Bedarfsanalysen, die Entwicklung von Vorschlägen und eine fachliche Begleitung der Umsetzung.

Um steuerlich begünstigt zu sein, müssen die Maßnahmen strengen Qualitätskriterien genügen. Anbieter benötigen eine fachliche Qualifikation im jeweiligen Handlungsfeld, pädagogische und methodische Kompetenz sowie nachweisbare Erfahrung. Die Wirksamkeit der Maßnahme muss belegt sein, und es gelten formale Vorgaben wie Gruppendurchführung, Kursdauer, geeignete Räumlichkeiten sowie die Bereitstellung von Teilnehmerunterlagen. Die Zertifizierung nach dem Präventionsgesetz bietet Arbeitgebern Rechtssicherheit und erspart die Einzelfallprüfung.

Abgrenzung steuer- pflichtiger Leistungen und besondere Fälle

Nicht alle gesundheitsorientierten Angebote sind steuerbegünstigt. Beiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine bleiben in der Regel steuer- und beitragspflichtig, auch wenn sie gesundheitsfördernde Inhalte enthalten. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner ist und der geldwerte Vorteil innerhalb der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze liegt. Eigene Fitnessräume im Unternehmen können steuerfrei bereitgestellt werden, sofern sie überwiegend im betrieblichen Interesse genutzt werden.

Arbeitsplatzbezogene Maßnahmen genießen unabhängig vom Freibetrag Steuer- und Beitragsfreiheit, wenn sie aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich sind. Hierzu zählen etwa ärztlich verordnete Bildschirmarbeitsbrillen, medizinisch begründete Massagen zur Prävention arbeitsbedingter Beschwerden, Schutzimpfungen oder gesundheitsgerechte Mahlzeiten in der Kantine, sofern diese den Präventionsvorgaben entsprechen.

Praxistipp

Prüfen Sie, ob bestimmte gesundheitsrelevante Leistungen – etwa Bildschirmarbeitsbrillen oder Schutzimpfungen – unabhängig vom Freibetrag steuer- und beitragsfrei sind. So lassen sich zusätzliche Vorteile generieren.

Zuschüsse zu externen Kursen können ebenfalls steuerfrei gewährt werden, wenn die Maßnahme zertifiziert ist und die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt wird. Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Belege zum Lohnkonto nehmen, um die Steuerfreiheit im Rahmen einer Betriebsprüfung belegen zu können.

Praxistipp

Wählen Sie vorzugsweise Angebote, die nach dem Präventionsgesetz zertifiziert sind. Das schafft Rechtssicherheit und erspart Diskussionen mit der Finanzverwaltung oder den Sozialversicherungsträgern.

Integration in ein Betriebliches Gesundheitsmanagement

Während die betriebliche Gesundheitsförderung einzelne Maßnahmen umfasst, setzt das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) auf einen systematischen, strategischen Ansatz. Es verankert gesundheitsförderliche Prozesse und Strukturen in der gesamten Unternehmenspolitik und betrachtet Gesundheit als integralen Bestandteil der Unternehmensstrategie. Die betriebliche Gesundheitsförderung ist damit ein wesentliches, aber nicht allein ausreichendes Element des BGM.

Für eine erfolgreiche Umsetzung empfiehlt es sich, zunächst den Gesundheitsbedarf im Unternehmen zu analysieren, Führungskräfte und Beschäftigte einzubinden und partnerschaftlich mit Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern zusammenzuarbeiten. Entscheidend ist eine Unternehmenskultur, die Gesundheit als gemeinsamen Wert begreift und kontinuierlich fördert. Dabei sollten Arbeitgeber nicht nur kurzfristige Maßnahmen planen, sondern auf eine langfristige Wirksamkeit setzen.

Praxistipp

Nutzen Sie den Freibetrag von 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr konsequent. Achten Sie darauf, dass Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen.

Fazit

Die betriebliche Gesundheitsförderung ist sowohl ein wirksames Instrument zur Mitarbeiterbindung als auch ein steuerlich attraktives Gestaltungsfeld. Wer die gesetzlichen Anforderungen beachtet, qualitätsgesicherte Maßnahmen auswählt und sie in eine strategische Gesundheitskultur einbettet, profitiert doppelt: von gesunden, leistungsfähigen Beschäftigten und von steuerlichen Entlastungen.

Arbeitgeber, die hier vorausschauend investieren, schaffen nicht nur einen Mehrwert für ihre Mitarbeitenden, sondern sichern auch nachhaltig ihre Wettbewerbsfähigkeit.

Markus Stier

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