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Arbeiten im europäischen Ausland : Wann ist eine A1-Bescheinigung notwendig?

Es kommt nicht selten vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin oder bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind, vorübergehend im Ausland arbeiten müssen.

Grundsätzlich gelten für alle Personen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedsland tätig (sogenannte „Entsendung“), gilt jedoch ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaats. Mit einer A1-Bescheinigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Erwerbstätige nachweisen, ob für sie das Recht des Wohnstaates (Entsendestaates) oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.

Deutsches Recht findet weiterhin Anwendung

Die A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Recht unterliegt.

Arbeiten in mehreren Mitgliedstaaten

Wer in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, benötigt die A1-Bescheinigung ebenfalls. Der Vorteil: Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten und ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden dadurch vermieden.

Nicht nur Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, verbeamtete Personen und Selbstständige brauchen regelmäßig eine A1-Bescheinigung, wenn sie grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind.

Bei zwischenstaatlichen Abkommen

Für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sind andere Entsendebescheinigungen als das A1-Formular nötig. Für das sogenannte „vertragslose Ausland“ (z. B. Mexiko oder Indonesien) gibt es generell keine Entsendebescheinigungen.

Nachträgliche Beantragung

Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Dies ist rechtlich zulässig und wird von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, worauf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hinweist:

Eine Bescheinigung A1 für eine Entsendung (Art. 12 VO (EG) 883/2004) wird für jede Entsendung einzeln beantragt und ausgestellt, eine Bescheinigung A1 für eine Mehrfachbeschäftigung (Art. 13 VO (EG) 883/2004) kann hingegen auch für einen längeren Zeitraum gelten. Eine solche Mehrfachbeschäftigung kann z. B. auch schon bei regelmäßigen Geschäftsreisen in konkrete andere EU-Mitgliedstaaten, andere EWR-Staaten oder die Schweiz vorliegen. Auskunft zu den Einzelheiten erteilt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA, www.dvka.de).

Grundsätzlich im Voraus

Grundsätzlich ist eine A1-Bescheinigung bei dem zuständigen Träger im Voraus zu beantragen. Sie kann jedoch auch noch nachträglich erteilt werden. Bei kurzfristig anberaumten und/oder sehr kurzen Geschäftsreisen von bis zu einer Woche kann es daher zweckmäßig sein, auf die Beantragung im Vorfeld zu verzichten und den Antrag nachträglich zu stellen. Ein vollständiger Verzicht auf die A1-Bescheinigung ist jedoch nicht möglich, da die Pflicht zur Beantragung rechtlich bestehen bleibt.

Hinweis

Liegt die A1-Bescheinigung bei dringenden kurzfristigen Einsätzen noch nicht vor, sollte eine Fotokopie des aktuellen Antrags auf Ausstellung der A1-Bescheinigung mitgeführt werden. Bei einer Entsendung nach Österreich empfiehlt es sich, zusätzlich einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland mitzunehmen. Das kann auch eine frühere A1-Bescheinigung sein.

Ermessen ergibt sich aus Verordnung

Dieses Ermessen ergibt sich aus der Verordnung (VO) (EG) 987/2009, wonach der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, den zuständigen Träger im Entsendestaat im Voraus unterrichtet, „wann immer dies möglich ist“ (Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 987/2009).

Vom Gericht bestätigt

Auch der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass eine solche Erklärung „auch wenn sie besser vor Beginn des betreffenden Zeitraums erfolgt, auch während dieses Zeitraums und sogar nach dessen Ablauf abgegeben werden kann“ und gegebenenfalls Rückwirkung entfaltet (Rs. 178/97 „Banks“, Ziffer 49–57, zuletzt auch für die aktuellen Koordinierungsverordnungen bestätigt in Rs. C-527/16 „Alpenrind“ Ziffer 70–72). Die zuständigen Träger können die Bescheinigung also nachträglich und rückwirkend ausstellen, ohne dass hierfür eine zeitliche Grenze bestimmt ist. Auf der Grundlage des europäischen Rechts kann danach aber jedenfalls nicht von einer „Mitführungspflicht“ der Bescheinigung A1 gesprochen werden.

Hinweis

Wir empfehlen jedoch, die Kontrollpraxis des Staates, in den die Dienst- oder Geschäftsreise unternommen wird, zu beachten und eine A1-Bescheinigung ggf. im Voraus zu beantragen. Verstärkte Kontrollen werden derzeit insbesondere in Frankreich und Österreich durchgeführt.

So wird die A1-Bescheinigung beantragt

Die A1-Bescheinigung ist seit dem 01.01.2025 immer elektronisch zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung mit einem Papierformular ist nicht mehr möglich, da für alle Personenkreise ein elektronisches Verfahren eingerichtet wurde.

Bei Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung ist im Rahmen der elektronischen Antragstellung unbedingt die Versicherungsnummer der zu entsendenden Person anzugeben. Arbeitgeber bzw. Dienstherren beantragen die Ausstellung einer A1Bescheinigung entweder über eine vorhandene Lohn- oder Entgeltabrechnungssoftware oder mittels einer Ausfüllhilfe über das „SV-Meldeportal“.

Grenzüberschreitend tätige Personen nutzen für den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung, wenn sie den Antrag selbst stellen, die maschinelle Ausfüllhilfe über das SV-Meldeportal.

Hier wird die A1-Bescheinigung beantragt

Sie ist für alle Personen zuständig, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, familien- oder pflichtversichert sind. Gleiches gilt für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und über eine private Zusatzversicherung verfügen.

Wer nicht gesetzlich krankenversichert und auch nicht berufsständisch versorgt ist, beantragt die A1-Bescheinigung bei seinem Rentenversicherungsträger. Dies gilt also für die Personen, die ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen.

Wer stellt den Antrag?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Antrag vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zu stellen.

Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2026

Für Entsendebescheinigungen auf Basis von Sozialversicherungsabkommen ist in bestimmten Konstellationen der Einsatz eines elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens ab dem 01.01.2026 vorgesehen.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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