LOHN + GEHALT Update Juni 2025
In diesem Video erhalten Sie aktuelle Informationen zum digitalen Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung sowie zu den jüngsten Gesetzesänderungen im Bereich Elektromobilität.
Digitales Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung:
Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 entschieden, dass bei der Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung nicht nur die Elterneigenschaft, sondern auch die Anzahl der Kinder berücksichtigt werden muss.
Zum 01.07.2023 wurde der Beitragsabschlag für Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, eingeführt. Gleichzeitig bleibt der Kinderlosenzuschlag für Versicherte ohne Elterneigenschaft unverändert bestehen.
In der Übergangsphase (01.07.2023 – 30.06.2025) konnten Arbeitgeber zwischen dem Nachweisverfahren (z. B. Geburtsurkunde, Meldebehörde) und einem vereinfachten Verfahren (Angabe der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder durch den Mitarbeiter) wählen.
Ab 01.07.2025 entfällt das vereinfachte Verfahren. Das digitale Nachweisverfahren (DABPV) wird für alle Arbeitgeber verpflichtend:
Arbeitgeber müssen über die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bzw. indirekt über die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die kinderbezogenen Daten abrufen.
Das System liefert Informationen zu Elterneigenschaft (ja/nein) und zur Zahl der Kinder unter 25 Jahren.
Da Meldedaten und steuerliche Datensätze die Grundlage bilden, können z. B. im Ausland lebende Kinder, Stief- oder Adoptivkinder sowie Kinder ohne steuerliche Erfassung nicht automatisch erfasst werden. In solchen Fällen sind weitergehende Nachweise erforderlich.
Gesetzliches Investitions-Sofortprogramm und Elektromobilität:
Ende Mai 2025 wurde ein Referentenentwurf für ein steuerliches Investitions-Sofortprogramm vorgestellt, das unter anderem das Firmenwagen-Steuerrecht für Elektrofahrzeuge anpasst.
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge mit 0 g CO₂-Ausstoß soll die Grenze des Bruttolistenpreises für die Viertelung des geldwerten Vorteils von 70 000 € auf 100 000 € angehoben werden (Inkrafttreten: Tag nach Verkündung).
Die Regelung gilt sowohl für die Pauschalbesteuerung (Viertelmethode) als auch beim Fahrtenbuch. Extern aufladbare Hybridfahrzeuge bleiben bei der Halbierung des Bruttolistenpreises, während Verbrenner weiterhin mit dem vollen Bruttolistenpreis angesetzt werden.
Zusätzlich wird eine metrisch degressive Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt:
75 % im Jahr der Anschaffung
10 % im ersten Folgejahr
5 % im zweiten und dritten Jahr
3 % im vierten Jahr
2 % im fünften Jahr
Arbeitgeber können Arbeitnehmern eine Wallbox zur privaten Ladung steuerfrei überlassen. Bei Übereignung gilt 25 % Pauschalversteuerung. Anschließend kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Stromkosten per Auslagenersatz (§ 3 Nr. 5 EStG) abrechnen; alternativ sind Pauschalen möglich, die sich nach Lademöglichkeit beim Arbeitgeber und Fahrzeugtyp (Elektro vs. Hybrid) richten (BMF-Schreiben 29.09.2020).
Die steuerbegünstigte Leistung (z. B. Wallbox-Gebührenerstattung) muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen.
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