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LOHN + GEHALT Update Juni 2025

In diesem Video erhalten Sie aktuelle Informationen zum digitalen Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung sowie zu den jüngsten Gesetzesänderungen im Bereich Elektromobilität.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 2 Min.

Digitales Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung:

  • Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 entschieden, dass bei der Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung nicht nur die Elterneigenschaft, sondern auch die Anzahl der Kinder berücksichtigt werden muss.

  • Zum 01.07.2023 wurde der Beitragsabschlag für Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, eingeführt. Gleichzeitig bleibt der Kinderlosenzuschlag für Versicherte ohne Elterneigenschaft unverändert bestehen.

  • In der Übergangsphase (01.07.2023 – 30.06.2025) konnten Arbeitgeber zwischen dem Nachweisverfahren (z. B. Geburtsurkunde, Meldebehörde) und einem vereinfachten Verfahren (Angabe der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder durch den Mitarbeiter) wählen.

  • Ab 01.07.2025 entfällt das vereinfachte Verfahren. Das digitale Nachweisverfahren (DABPV) wird für alle Arbeitgeber verpflichtend:

    • Arbeitgeber müssen über die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bzw. indirekt über die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die kinderbezogenen Daten abrufen.

    • Das System liefert Informationen zu Elterneigenschaft (ja/nein) und zur Zahl der Kinder unter 25 Jahren.

    • Da Meldedaten und steuerliche Datensätze die Grundlage bilden, können z. B. im Ausland lebende Kinder, Stief- oder Adoptivkinder sowie Kinder ohne steuerliche Erfassung nicht automatisch erfasst werden. In solchen Fällen sind weitergehende Nachweise erforderlich.

Gesetzliches Investitions-Sofortprogramm und Elektromobilität:

  • Ende Mai 2025 wurde ein Referentenentwurf für ein steuerliches Investitions-Sofortprogramm vorgestellt, das unter anderem das Firmenwagen-Steuerrecht für Elektrofahrzeuge anpasst.

  • Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge mit 0 g CO₂-Ausstoß soll die Grenze des Bruttolistenpreises für die Viertelung des geldwerten Vorteils von 70 000 € auf 100 000 € angehoben werden (Inkrafttreten: Tag nach Verkündung).

  • Die Regelung gilt sowohl für die Pauschalbesteuerung (Viertelmethode) als auch beim Fahrtenbuch. Extern aufladbare Hybridfahrzeuge bleiben bei der Halbierung des Bruttolistenpreises, während Verbrenner weiterhin mit dem vollen Bruttolistenpreis angesetzt werden.

  • Zusätzlich wird eine metrisch degressive Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt:

    • 75 % im Jahr der Anschaffung

    • 10 % im ersten Folgejahr

    • 5 % im zweiten und dritten Jahr

    • 3 % im vierten Jahr

    • 2 % im fünften Jahr

  • Arbeitgeber können Arbeitnehmern eine Wallbox zur privaten Ladung steuerfrei überlassen. Bei Übereignung gilt 25 % Pauschalversteuerung. Anschließend kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Stromkosten per Auslagenersatz (§ 3 Nr. 5 EStG) abrechnen; alternativ sind Pauschalen möglich, die sich nach Lademöglichkeit beim Arbeitgeber und Fahrzeugtyp (Elektro vs. Hybrid) richten (BMF-Schreiben 29.09.2020).

  • Die steuerbegünstigte Leistung (z. B. Wallbox-Gebührenerstattung) muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen.

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