Aktivrentengesetz: Steuerliche Förderung der Erwerbstätigkeit im Rentenalter
Das neue Aktivrentengesetz soll ab 2026 steuerliche Anreize schaffen, damit Menschen über das Regelrentenalter hinaus erwerbstätig bleiben. Ziel ist es, Arbeit im Rentenalter attraktiver zu machen und gleichzeitig die Sozialversicherung zu stärken.

Nach der Sitzung des Koalitionsausschusses am 9.10.2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter – das sogenannte Aktivrentengesetz – vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, durch steuerliche Vergünstigungen die Erwerbstätigkeit von Personen zu fördern, die das gesetzliche Regelrentenalter bereits erreicht haben.
Aktivrentengesetz 2026: Unabhängig vom Arbeitsmarktstärkungsgesetz
Das Aktivrentengesetz wird als eigenständiges Gesetzesvorhaben behandelt und ist nicht Teil des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes. Beide Initiativen verfolgen zwar ein gemeinsames Ziel – die bessere Integration älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt – sind jedoch inhaltlich voneinander zu trennen. Während das Arbeitsmarktstärkungsgesetz noch nicht im Bundeskabinett beraten wurde, befindet sich das Aktivrentengesetz bereits in der ressortübergreifenden Abstimmung. Es soll im weiteren Verlauf mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgeänderungen abgestimmt und in Kraft gesetzt werden.
Steuerfreiheit für Erwerbstätige über dem Regelrentenalter
Begünstigt werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das gesetzliche Regelrentenalter nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 SGB VI überschritten haben – in der Regel also ab einem Alter von etwa 67 Jahren. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.
Unveränderte Sozialversicherungspflicht stärkt Stabilität und Solidaritätssystem
Die bestehende Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen. Damit wird sichergestellt, dass die Aktivrente nicht nur einen finanziellen Anreiz für die Weiterarbeit im Alter bietet, sondern zugleich einen Beitrag zur Stabilisierung der Sozialversicherung leistet.
Steuerbefreiung gilt unabhängig vom tatsächlichen Rentenbezug
Der tatsächliche Rentenbezug ist für die Steuerfreiheit unerheblich. Auch wer den Renteneintritt aufschiebt, kann die steuerlichen Vorteile der Aktivrente nutzen. Die steuerfreien Einkünfte werden nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöhen somit nicht den Steuersatz anderer Einkünfte.
Freibetrag gilt nur für ein Arbeitsverhältnis ab 2026
Wichtig ist, dass der Freibetrag nur für ein einziges Arbeitsverhältnis gilt. Mehrere parallel bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind nicht begünstigt. Die neue Regelung gilt unabhängig davon, wann das jeweilige Arbeitsverhältnis begründet wurde, sofern das Regelrentenalter überschritten ist. Erstmals anwendbar ist sie ab dem 01.01.2026.
Entwurf des Aktivrentengesetzes zur Förderung der Erwerbstätigkeit im Rentenalter
Nach der Sitzung des Koalitionsausschusses am 9.10.2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter – das sogenannte Aktivrentengesetz – vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, durch steuerliche Vergünstigungen die Erwerbstätigkeit von Personen zu fördern, die das gesetzliche Regelrentenalter bereits erreicht haben.