Auslandseinsatz – Arbeitslohn
Ein Unternehmen hat mehrere Mitarbeiter, die im Rahmen von internationalen Projekten für eine längere Zeit ins Ausland entsandt werden. Diese Einsätze betreffen unter anderem die USA, Österreich und Japan. Die Payroll-Abteilung möchte sicherstellen, dass der Arbeitslohn dieser Mitarbeiter korrekt besteuert wird.
Sachverhalt: Unser Unternehmen hat mehrere Mitarbeiter, die im Rahmen von internationalen Projekten für eine längere Zeit ins Ausland entsandt werden. Diese Einsätze betreffen unter anderem die USA, Österreich und Japan. Unsere Payroll-Abteilung möchte sicherstellen, dass der Arbeitslohn dieser Mitarbeiter korrekt besteuert wird. Es bestehen Unsicherheiten in Bezug auf die Steuerpflicht und die Verfahrensweise bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen.
Fragen:
- Ist der Arbeitslohn weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, wenn ein Mitarbeiter ins Ausland entsandt wird?
- Wie wird sichergestellt, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird, insbesondere wenn es Doppelbesteuerungsabkommen gibt?
- Was muss hinsichtlich der 183-Tage-Regelung beachtet werden, und welche Auswirkungen hat sie auf die Steuerpflicht des Mitarbeiters?
- Welche Verfahrenshinweise müssen für das Lohnsteuerabzugsverfahren bei Auslandseinsätzen beachtet werden?
Antworten:
Frage 1: Wenn der Arbeitnehmer weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland hat, bleibt er grundsätzlich mit seinem weltweiten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig. Entscheidend ist hierbei, ob der Arbeitnehmer seine Wohnung in Deutschland beibehält. Falls die Wohnung aufgegeben oder verkauft wird, entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht. Bei Eheleuten bleibt der Wohnsitz in Deutschland bestehen, wenn der Ehegatte weiterhin in Deutschland lebt.
Frage 2: Deutschland hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. In der Regel wird das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen, in dem der Mitarbeiter arbeitet. Der Arbeitslohn wird dann in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt, wobei der Freistellungsansatz den Steuersatz auf andere Einkünfte, wie etwa Kapitalerträge, beeinflussen kann. Für Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen gibt es die Möglichkeit, die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.
Frage 3: Eine Ausnahme besteht bei der sogenannten 183-Tage-Regelung. Ist der Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Ausland tätig, bleibt das Besteuerungsrecht bei Deutschland, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat keine Betriebsstätte im Ausland. Zu beachten ist, dass alle Tage der Anwesenheit im Ausland gezählt werden, also auch An- und Abreisetage, Wochenenden und Urlaubstage.
Frage 4: Für das Lohnsteuerabzugsverfahren ist es notwendig, eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen, falls nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens der Arbeitslohn nicht in Deutschland besteuert werden soll. Diese Bescheinigung muss vom Arbeitgeber aufbewahrt werden und gilt in der Regel für maximal drei Jahre. Zudem kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden, wenn die Freistellungsbescheinigung nicht korrekt vorliegt oder der Steuerpflichtige keine ausreichenden Nachweise über die im Ausland gezahlte Steuer erbringt.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg