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Equal Pay : BAG-Grundsatzurteil stärkt Ansprüche von Arbeitnehmerinnen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.10.2025 ein Grundsatzurteil zur Entgeltgleichheit gefällt, das erhebliche Auswirkungen auf künftige Equal-Pay-Verfahren haben dürfte (8 AZR 300/24). Klagt eine Frau wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung beim Entgelt, darf sie sich zur Begründung auf den am besten bezahlten männlichen Kollegen in einer vergleichbaren Position beziehen und nicht nur auf Durchschnitts- oder Medianwerte.

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Mann und Frau auf Waage, die Frau bekommt noch etwas Geld mehr im Hinblick auf Equal Pay
Foto: ©stock.adobe.com/Andrey Popov

Eine Führungskraft der Daimler Truck AG hatte geklagt, weil sie im Vergleich zu männlichen Abteilungsleitern deutlich weniger verdiente. Als Maßstab wählte sie das Gehalt des Spitzenverdieners unter den männlichen Kollegen. Der Arbeitgeber bestritt eine Benachteiligung und verwies auf Leistungsunterschiede. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart wies die Klage weitgehend ab: Eine Entgeltbenachteiligung könne nicht allein auf den Vergleich mit einer Einzelperson gestützt werden. Maßgeblich seien die Medianentgelte der gesamten männlichen und weiblichen Vergleichsgruppen.

Das Bundesarbeitsgericht widersprach dieser Auffassung. Für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung genügt bereits, wenn eine Arbeitnehmerin darlegt und beweist, dass ein einzelner Kollege für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein höheres Entgelt erhält.

Die Größe der Vergleichsgruppe oder statistische Durchschnittswerte spielen dabei keine Rolle. Eine geschlechtsbedingte Benachteiligung ist schon dann zu vermuten, wenn der Arbeitgeber bei gleicher Tätigkeit unterschiedlich vergütet und das unabhängig davon, ob dies innerhalb der Gesamtgruppe typisch ist oder nicht. Das Verfahren wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob der Arbeitgeber die Vermutung widerlegen kann.

Was jetzt in der Praxis wichtig ist:

§ Eine einzelne Vergleichsperson reicht aus, um eine Entgeltbenachteiligung zu vermuten.

§ Durchschnitts- oder Medianwerte sind für die Beurteilung ohne Bedeutung.

§ Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass keine Diskriminierung vorliegt.

§ Entgeltstrukturen sollten dokumentiert und objektive Kriterien für Gehaltsunterschiede nachvollziehbar festgehalten werden.

§ Das Urteil stärkt die Durchsetzung von Equal-Pay-Ansprüchen und erhöht den Prüfungsdruck auf Arbeitgeber.

 

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