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Bundesrat macht Weg für mehrere Gesetzesvorhaben frei

Die Steueränderungen 2026 in der Entgeltabrechnung sind beschlossen: Mit den Entscheidungen des Bundesrates ergeben sich zum Jahreswechsel zahlreiche neue Prüf- und Umsetzungsaufgaben für Arbeitgeber und Payroll-Verantwortliche.

AllgemeinLohnsteuerrecht
Lesezeit 2 Min.
Paragraphenzeichen als Symbol für Gesetzesvorhaben und steuerliche Änderungen 2026 in der Entgeltabrechnung
Foto: © stock.adobe.com/Steffen Kögler

Mit der letzten Sitzung des Bundesrates am 19.122025 sind sämtliche steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel endgültig beschlossen worden. Für die Entgeltabrechnung bedeutet das einen klaren Schnitt zum 01.01.2026 und zugleich eine ganze Reihe neuer Prüf und Umsetzungsaufgaben in der Praxis.

Steueränderungsgesetz 2025: Neue Regeln zur Entfernungspauschale und Betriebsveranstaltungen

Verabschiedet wurde unter anderem das Steueränderungsgesetz 2025. Die Anhebung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer wirkt sich unmittelbar auf die Lohnsteuerberechnung bei Arbeitnehmern mit entsprechendem Arbeitsweg aus. Ebenfalls praxisrelevant ist die Neuregelung zur Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen. Diese ist künftig nur noch zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht.

Neue Freibeträge und Höchstgrenzen: Anpassungsbedarf für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind damit gut beraten, Einladungs und Dokumentationsprozesse zu überprüfen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Neu ist außerdem die monatliche Höchstgrenze von 2.000 Euro für Auslandsübernachtungen bei doppelter Haushaltsführung im Ausland. Hinzu kommt die Anhebung der Freibeträge im Ehrenamt auf 3.300 Euro sowie der Übungsleiterfreibetrag auf 960 Euro, was insbesondere für gemeinnützige Arbeitgeber und Nebenbeschäftigungen relevant ist.

Aktivrentengesetz ab 2026: Steuerfreibetrag bei Weiterbeschäftigung im Rentenalter

Mit dem Aktivrentengesetz ist ab dem 01.01.2026 ein monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000 Euro für Einnahmen aus einer nichtselbständigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eingeführt, sofern das Regelrentenalter erreicht ist. Für die Lohnabrechnung ist wichtig, dass es sich ausschließlich um eine Steuerfreistellung handelt. Die Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen. Die praktische Umsetzung wirft zahlreiche Detailfragen auf, etwa bei Arbeitgeberwechseln im laufenden Monat, bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen oder bei der Behandlung von sonstigen Bezügen.

Angekündigte FAQ des BMF: Klärung offener Umsetzungsfragen in der Entgeltabrechnung

Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, hierzu im Januar 2026 eine FAQ-Liste zu veröffentlichen. Diese wird für die korrekte Abbildung in der Entgeltabrechnung von zentraler Bedeutung sein.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Änderungen bei Förderbeträgen und Abfindungen ab 2027

Auch das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt Änderungen. Ab 2027 werden die Förderbeträge nach § 100 EStG angehoben. Zudem wird die Steuerfreistellung von Abfindungen für Kleinstanwartschaften geregelt, wenn diese in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Arbeitgeber mit betrieblicher Altersversorgung sollten die Prozesse frühzeitig prüfen, auch wenn die Anwendung erst zu einem späteren Zeitpunkt greift.

Mantelverordnung ab 2027: Erweiterte Meldepflichten über die Digitale Lohnsteuerschnittstelle

Ergänzt wird das Paket durch die Mantelverordnung. Ab dem Jahr 2027 müssen auch Nebensysteme der Gehaltsabrechnung über die Digitale Lohnsteuerschnittstelle übermittelt werden. Für die Praxis bedeutet das rechtzeitig technische Voraussetzungen zu schaffen und Schnittstellen sowie Systemlandschaften zu überprüfen.

 

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