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Neue Freibeträge und Klarstellungen: Was sich 2026 für die Entgeltabrechnung ändern wird

Zum 01.01.2026 treten mehrere Änderungen für die Entgeltabrechnung in Kraft – u. a. zur Aktivrente, zum Wohngeld sowie zu Betriebsveranstaltungen. Arbeitgeber sollten die neuen Freibeträge, Startzeitpunkte und Nachweispflichten frühzeitig in Lohnprozesse und Systeme integrieren.

AllgemeinLohnsteuerrecht
Lesezeit 4 Min.
Das Bild zeigt mehrere Euro-Banknoten (u. a. 50 € und 20 €). Im Vordergrund liegen Holz-Würfel mit Buchstaben, die zusammen das Wort „FREIBETRAG“ ergeben – also ein Motiv rund um Steuern/Abzüge/steuerliche Freibeträge.
Foto: © stock.adobe.com/pusteflower9024

Zum Jahresbeginn 2026 greifen gleich mehrere steuerrechtliche Anpassungen, die für die Entgeltabrechnung in Unternehmen relevant sind. Zwei zentrale Gesetzesvorhaben – das Steueränderungsgesetz 2025 und das Aktivrentengesetz – wurden zuletzt durch Änderungsanträge der Regierungsfraktionen ergänzt. Die nun vorgesehene Umsetzung enthält wichtige Klarstellungen und Neuregelungen, die Arbeitgeber rechtzeitig in ihre Lohnprozesse einbinden sollten.

Aktivrente: Steuerfreier Arbeitslohn erst ab dem Folgemonat der Regelaltersgrenze

Die Einführung der sogenannten Aktivrente zielt darauf ab, ältere Arbeitnehmer zu motivieren, über die Regelaltersgrenze hinaus erwerbstätig zu bleiben. Vorgesehen ist ein jährlicher steuerfreier Betrag von 24.000 Euro (monatlich 2.000 Euro), der direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Nach dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen soll diese Steuerfreiheit allerdings erst ab dem Monat gelten, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt. Damit wird klargestellt, dass eine Steuerbegünstigung nur für echte Weiterbeschäftigungen über das Regelalter hinaus erfolgt – nicht für den Übergangsmonat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, aber der Rentenbeginn noch aussteht.

Umsetzung im Lohnsteuerabzug: Startzeitpunkt und Nachweis in der Praxis

Für die Praxis bedeutet dies: Der Freibetrag darf im Lohnsteuerabzugsverfahren erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt werden. Eine gesonderte Aufteilung des Monatsarbeitslohns im Erreichensmonat entfällt. Arbeitgeber müssen hierbei prüfen, ob das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich über die Altersgrenze hinaus fortbesteht, und gegebenenfalls eine Bestätigung des Mitarbeitenden einholen, insbesondere bei Steuerklasse VI.

Steuerfreier Arbeitslohn und Wohngeldbezug

Mit dem zweiten Änderungsantrag zum Aktivrentengesetz wird der neue steuerfreie Lohnanteil explizit im Wohngeldrecht berücksichtigt. Die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 21 EStG werden künftig bei der Wohngeldberechnung nicht als Einkommen angesetzt. Dies hat zur Folge, dass aktiv erwerbstätige Rentner, die in den Genuss des neuen Freibetrags kommen, weiterhin Anspruch auf Wohngeld behalten oder eine höhere Förderung erhalten können. Auch diese Änderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Weitere steuerliche Änderungen: Doppelte Haushaltsführung im Ausland und Werbungskosten für Gewerkschaftsbeiträge

Auch über die Aktivrente hinaus enthält das Steueränderungsgesetz 2025 praxisrelevante Korrekturen. Besonders hervorzuheben ist die gesetzliche Festlegung einer Höchstgrenze für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland. Künftig gilt ein pauschaler Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Monat – doppelt so viel wie bei inländischen Unterkünften. Voraussetzung ist allerdings, dass keine Dienstwohnung gestellt wurde oder die Kosten nicht bereits im Rahmen eines Mietzuschusses anerkannt sind.

Ein weiteres Signal an die Praxis: Beiträge an Gewerkschaften werden ab 2026 auch dann als Werbungskosten anerkannt, wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. Für die Entgeltabrechnung ist dies insofern relevant, als sich diese Änderung auf den Lohnsteuerabzug in der Jahresveranlagung auswirken kann – eine Ausweitung der steuerlich relevanten Aufwendungen also, die für viele Beschäftigte künftig lohnsteuerlich wirksam wird.

Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen künftig nur bei Offenstehen für alle Beschäftigten

Mit dem finalen Beschluss am 19.12.2025 wird die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen grundlegend angepasst. Konkret wurde § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG neu gefasst. Danach ist eine Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent künftig nur noch möglich, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Damit wird die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausdrücklich korrigiert.

Bisher war die Anwendung der Pauschalversteuerung nicht davon abhängig, ob alle Mitarbeitenden eingeladen waren. Entscheidend war, dass die Veranstaltung betrieblich veranlasst war. Künftig reicht das allein nicht mehr aus. Ist das Kriterium des Offenstehens nicht erfüllt, muss der geldwerte Vorteil für die Teilnehmer nicht mehr nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG, sondern zwingend nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent versteuert werden. Diese Änderung hat auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht.

Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung nur noch bei Offenstehen für alle

Nach § 37b EStG unterliegen die geldwerten Vorteile zusätzlich der Sozialversicherung. Das bedeutet: Wird eine Betriebsveranstaltung nur einem ausgewählten Personenkreis angeboten – zum Beispiel nur der Führungsebene oder bestimmten Abteilungen – und erfolgt die Versteuerung nach § 37b EStG, müssen zusätzlich zur Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil abgeführt werden.

Wenn § 40 EStG nicht greift: Versteuerung nach § 37b EStG und SV-Pflicht

In der Praxis ist daher künftig verstärkt auf die Dokumentation zu achten. Zwar ist für die Anwendung der Pauschalversteuerung nach § 40 EStG keine Teilnehmerliste verpflichtend, doch muss der Arbeitgeber nachvollziehbar nachweisen können, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitenden offenstand. Dies betrifft auch Einladungen, Bekanntmachungen und betriebsinterne Kommunikation.

Dokumentation & Nachweise: Einladungen, Kommunikation und Teilnehmererfassung

Wenn das Offenstehen nicht gewährleistet werden kann, muss nicht nur eine andere steuerliche Behandlung erfolgen – auch die Abrechnung wird komplexer. Denn in diesem Fall ist eine genaue Erfassung der tatsächlich teilnehmenden Personen notwendig, um die Beiträge zur Sozialversicherung korrekt zu berechnen und abzuführen.

Fazit: Systeme anpassen, Prozesse klären, Beschäftigte informieren

Der Jahresbeginn 2026 bringt eine Vielzahl von Detailregelungen, deren Umsetzung mit einer sauberen Datenlage und einem engen Zusammenspiel zwischen HR, Steuerabteilung und IT steht und fällt. Die Änderungen zur Aktivrente betreffen nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch flankierende Sozialleistungen wie das Wohngeld. Gleichzeitig werden Grenzen neu gezogen – sei es bei doppelten Haushalten im Ausland oder bei lohnsteuerlich anerkannten Mitgliedsbeiträgen. In der Entgeltabrechnung ist jetzt Umsicht gefragt: Übergangsregelungen nutzen, Systeme anpassen und Beschäftigte zielgerichtet informieren.

 

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